SiGe-Koordination

SIGEKO Info

Willkommen im Informationsbereich zum Thema SiGe-Koordination

Hier finden Sie ausführliche Informationen zur SiGe- Koordination und zu den Leistungen sowie der persönlichen Eignung des SiGe-Koordinators und seiner rechtlichen Stellung.

Kurze und prägnante Informationen zum SiGe-Koordinator sind auch dem Merkblatt „Die sichere Seite – SiGe-Koordination“  zu entnehmen.

Unter anderem sind die Regeln zum Arbeitsschutz auf Baustellen auch bei der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (baua) erhältlich.

Häufig gestellte Fragen zur Sicherheits- und Gesundheitsschutz-Koordination

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Die Bestellung eines SiGe-Koordinators ist bereits seit 1998 in der Baustellenverordnung [BaustellV] geregelt. Nach § 3 [BaustellV] ist der Bauherr verpflichtet, einen oder mehrere Koordinatoren zu bestellen, wenn Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber auf der Baustelle gleichzeitig oder nacheinander tätig werden.

Grundlagen zur SiGe-Koordination

Allgemeine Grundsätze nach § 4 Arbeitsschutzgesetz vom 7. August 1996 

  • Die Arbeit ist so zu gestalten, dass eine Gefährdung für Leben und Gesundheit möglichst vermieden und die verbleibende Gefährdung möglichst gering gehalten wird.
  • Gefahren sind an ihrer Quelle zu bekämpfen.
  • Bei den Maßnahmen sind der Stand von Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse zu berücksichtigen.
  • Maßnahmen sind mit dem Ziel zu planen, Technik, Arbeitsorganisation, sonstige Arbeitsbedingungen, soziale Beziehungen und Einfluss der Umwelt auf den Arbeitsplatz sachgerecht zu verknüpfen.
  • Individuelle Schutzmaßnahmen sind nachrangig zu anderen Maßnahmen.
  • Spezielle Gefahren für besonders schutzbedürftige Beschäftigtengruppen sind zu berücksichtigen.
  • Den Beschäftigten sind geeignete Anweisungen zu erteilen.
  • Mittelbar oder unmittelbar geschlechtsspezifisch wirkende Regelungen sind nur zulässig, wenn dies aus biologischen Gründen zwingend geboten ist.

Quelle: Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung und Arbeitsschutzgesetz.
Für Baustellen, auf denen Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber tätig werden, sind ein oder mehrere geeignete Koordinatoren zu bestellen. Der Bauherr oder der von ihm nach § 4 BaustellV beauftragte Dritte kann die Aufgaben des Koordinators selbst wahrnehmen, wenn er geeignet ist!

Während der Planung der Ausführung des Bauvorhabens hat der Koordinator:
  • die in § 2 Abs. 1  BaustellV vorgesehenen Maßnahmen zu koordinieren,
  • den Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan auszuarbeiten oder ausarbeiten zu lassen,
  • eine Unterlage mit den erforderlichen bei möglichen späteren Arbeiten an der baulichen Anlage zu berücksichtigenden Angaben zu Sicherheit und Gesundheitsschutz zusammenzustellen.

Während der Ausführung des Bauvorhabens hat der Koordinator:
  • die Anwendung der allgemeinen Grundsätze nach § 4 des Arbeitsschutzgesetzes zu koordinieren,
  • darauf zu achten, dass die Arbeitgeber und die Unternehmer ohne Beschäftigte ihre Pflichten nach der Baustellenverordnung erfüllen,
  • den Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan bei erheblichen Änderungen in der Ausführung des Bauvorhabens anzupassen oder anpassen zu lassen,
  • die Überwachung der ordnungsgemäßen Anwendung der Arbeitsverfahren durch die Arbeitgeber zu koordinieren,
  • die Zusammenarbeit der Arbeitgeber zu organisieren.

Nur dafür qualifizierte Personen dürfen die Koordination durchführen. Der Bauherr oder ein von ihm beauftragter Dritter haben folgende Möglichkeiten:
  • Sie übernehmen die Koordinatorenfunktion selbst, wenn sie über die erforderliche Eignung verfügen.
  • Sie bestellen einen Koordinator (z.B. einen am Bau Beteiligten oder einen externen Dienstleister), der über die erforderliche Eignung verfügt.

Je nach Art und Komplexität der Baumaßnahme können Architekten, Ingenieure, Techniker, Meister als geeignet angesehen werden. Dieser Personenkreis kann entweder ausschließlich oder zusätzlich zu bereits anderen Aufgaben in Planung oder Ausführung mit den Aufgaben der Koordination nach der Baustellenverordnung beauftragt werden. In jedem Fall muss ein Koordinator in seiner Person die Gewähr bieten, dass er sich dieser Aufgabe ausreichend und mit dem gebotenem Nachdruck widmet.

Abhängig von Art und Umfang des Bauvorhabens kann auch die Bestellung mehrerer Koordinatoren erforderlich sein; in diesem Fall ist eine Abgrenzung der Aufgaben und Befugnisse vorzunehmen.

Nicht zulässig ist die pauschale Übertragung der Aufgaben des Koordinators durch den Bauherrn auf eines der bauausführenden Unternehmen im Rahmen üblicher Ausschreibungen von Bauleistungen, da zum Zeitpunkt der Auftragsvergabe ein Teil dieser Koordinationsaufgaben bereits erfüllt sein muss.

Der Koordinator muss bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Koordinatoren müssen über Kenntnisse und Erfahrungen im Baufach und zum Arbeitsschutz im Baubereich verfügen. Sie können diese Kenntnisse und Erfahrungen im Rahmen einer baufachlichen beruflichen Ausbildung (z.B. als Architekt oder Ingenieur oder Techniker oder Meister) bzw. im Rahmen einer Ausbildung auf dem Gebiet des Arbeitsschutzes (z.B. als Fachkraft für Arbeitssicherheit mit baufachlicher Tätigkeit) sowie im Verlaufe einer mehrjährigen praktischen Tätigkeit im Baubereich (z.B. in der Vorplanung, Entwurfsplanung, Genehmigungsplanung, Bauausführung) und im Arbeitsschutz auf Baustellen erworben haben. Sie müssen außerdem über Kenntnisse der speziellen, einem Koordinator obliegenden Tätigkeiten, Aufgaben und Verpflichtungen verfügen. Diese Kenntnisse der Koordination können durch Teilnahme an Lehrgängen erworben werden.

Der Bauherr sollte sich vom Vorhandensein der Kenntnisse und Erfahrungen, z. B. anhand von Lehrgangsbescheinigungen, Zeugnissen oder Referenzen, überzeugen.
Die dem Koordinator abzuverlangenden Kenntnisse und Fähigkeiten hängen von der Art und dem Umfang des Bauvorhabens und vom Zeitpunkt seines Einsatzes (Planung der Ausführung / Ausführung des Bauvorhabens) ab.

Die Kenntnisse und Fähigkeiten des Koordinators müssen umfangreich sein. Zu den erforderlichen Kenntnissen und Fähigkeiten gehören bspw.:

Baufachliche Kenntnisse über:
  • Funktionelle, technische und organisatorische Planung, Konstruktion von baulichen Anlagen,
  • Standsicherheit baulicher Anlagen,
  • Bautechnische Regelwerke,
  • Baustoffe,
  • Bauverfahren, Baumethoden,
  • Ausbau und Installation,
  • Ausführungsplanung,
  • Bauausführung, Baustelleneinrichtungsplanung, Bauablaufplanung, Baustellenordnung, Baubetrieb,
  • Bauüberwachung,
  • Betreiben und das Unterhalten baulicher Anlagen.

Arbeitsschutzfachliche Kenntnisse und Grundkenntnisse zu Sicherheit und Gesundheitsschutz, wie:
  • Allgemeine Grundsätze des Arbeitsschutzes gemäß Arbeitsschutzgesetz § 4,
  • Ermittlung und Beurteilung von Gefährdungen,
  • Organisation des Arbeitsschutzes auf der Baustelle.

Weitere Kenntnisse sind je nach Art und Umfang des Bauvorhabens, u.a. auf der Basis staatlicher und berufsgenossenschaftlicher Vorschriften über Maßnahmen zum Schutz des Lebens und der Gesundheit der Beschäftigten auf Baustellen, z.B. über:
  • Vermeidung von Absturzgefahren,
  • Standsicherheit von Böden und Vermeidung von Einsturzgefahren,
  • Eignung, Einsatz und Standsicherheit von Gerüsten,
  • Vermeidung von Gefährdungen durch Elektrizität,
  • Brand- und Explosionsschutz,
  • Vermeidung von Gefährdungen durch Gefahrstoffe,
  • Kontaminierungen und sonstige gesundheitsgefährdende Stoffe,
  • sichere Montage von Fertigteilen,
  • Sicherungsmaßnahmen für die Baustellentransporte und den Personenverkehr auf der Baustelle und in den angrenzenden Bereichen, einschließlich Baustellenaus- und -zufahrten,
  • sicherer Einsatz von Maschinen und Geräten,
  • Einrichtungen der Ersten Hilfe auf Baustellen,
  • Schutz vor Witterungseinflüssen,
  • Schutz vor Lärm und Vibration,
  • Sozialeinrichtungen auf Baustellen.

Sofern im Zuge einer Baumaßnahme Arbeiten durchgeführt werden, die in Anhang II der Baustellenverordnung als besonders gefährliche Arbeiten bezeichnet sind, muss der Koordinator über ausreichende Kenntnisse zur Vermeidung solcher Gefährdungen verfügen, die durch diese besonders gefährlichen Arbeiten entstehen können.

Spezielle Koordinationskenntnisse bzw. Kenntnisse zur Baustellenverordnung über:
  • Sinn und Zweck der BaustellV sowie ihre Stellung im Arbeitsschutzsystem,
  • Anwendungsbereich der BaustellV,
  • inhaltliche Anforderungen der BaustellV,
  • Aufgaben und Pflichten des Koordinators, seine rechtliche Stellung im Verhältnis zum Bauherrn und zu den anderen am Bau Beteiligten,
  • Zweck und Inhalte der Vorankündigung, des Sicherheits- und Gesundheitsschutzplanes und der Unterlage,
  • Instrumente der Koordinierung.

Der Koordinator benötigt Kenntnisse und Fähigkeiten zum zielgerichteten Vorgehen, zur Erstellung der und zum Umgang mit den erforderlichen Dokumenten (z.B. Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan), zur Nutzung von Methoden (z.B. Projektmanagement) sowie zur Kooperation mit den verschiedenen Partnern (z.B. Gesprächs- und Verhandlungsführung, Teamfähigkeit, Konfliktbewältigung). Siehe auch Projekt der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin „Anforderungsprofil für Koordinatoren / Koordinatorinnen für Sicherheit und Gesundheitsschutz gemäß Baustellenverordnung“.

Quelle: RAB30 / Baustellenverordnung / Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung
Die Leistungen der Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordination gliedern sich im Wesentlichen in zwei Phasen.

  • Planungsphase
  • Ausführungsphase

In der Planungsphase geht es im Vorfeld der Vor-, Entwurfs- und Werkplanung über die nötigen sicherheitstechnischen Einrichtungen eines Bauvorhabens. Die Prüfung der geplanten Bauabläufe und Terminplanung hilft die gleichzeitige Nutzung sicherheitstechnische Einrichtungen zu erkennen. Nicht selten werden die sicherheitstechnischen Einrichtungen durch einen SiGe-Koordinator ausgeschrieben. Es folgt die Analyse der Ausschreibungen, ZTV und Bauverträge. Auf Basis o.g. Prüfung wird der Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan erstellt. Es folgt die Zusammenstellung einer Unterlage für spätere Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten und in besonderen Fällen das Erstellen von Flucht- und Rettungswegplänen.

Während der Ausführungsphase wird durch Organisation und durchführen von Sicherheitsbegehungen, die Einhaltung des Sicherheits- und Gesundheitsschutzplans überwacht. Es wird auf sicherheitsrelevante Mängel hingewiesen und in Richtung der Beseitigung der Mängel hingewirkt. Alle Aktionen werden protokolliert und sicherheitsrelevante Belange zwischen den am Bau Beteiligten werden aktiv geklärten. Für den Auftraggeber wird hinsichtlich der sekundären Verkehrssicherungspflicht auf die Durchsetzung zur rechtssicheren Baustelle geachtet und durchgesetzt.

Quelle: RAB30 und Baustellenverordnung

Aufgaben des SiGe-Koordinators

In der Planungsphase ergeben sich für den SiGe-Koordinator in der Regel nachfolgende Aufgaben.

  • Berücksichtigung der allgemeinen Grundsätze nach § 4 Arbeitsschutzgesetz bei der Planung (siehe Anlage), Aufzeigen von Möglichkeiten zur Vermeidung von Sicherheits- und Gesundheitsrisiken
  • Ausarbeiten (oder ausarbeiten lassen) des Sicherheits- und Gesundheitsschutzplanes, Abstimmen der Sicherheits- und Gesundheitsschutzmaßnahmen mit dem Bauherrn bzw. den von ihm beauftragten Planern.
  • Feststellen Sicherheits- und Gesundheitsschutz relevanter Wechselwirkungen zwischen Arbeiten auf der Baustelle und anderen betrieblichen Tätigkeiten oder Einflüssen auf oder in der Nähe der Baustelle.
  • Mitwirken bei der Planung der Baustelleneinrichtung.
  • Beraten bei der Planung bleibender sicherheitstechnischer Einrichtungen für die spätere Wartung und Instandsetzung und zusammenstellen der Unterlage mit den erforderlichen Angaben für die sichere und gesundheitsgerechte Durchführung späterer Arbeiten.
  • Hinwirken auf das Berücksichtigen von Sicherheits- und Gesundheitsschutzmaßnahmen in Ausschreibungen und Vergabeunterlagen, Mitwirken bei der Prüfung der Angebote.
  • Beratung bei der Terminplanung, insbesondere bei der Abstimmung von Bauausführungszeiten, um Gefahren, die durch ein zeitliches Nebeneinander hervorgerufen werden können zu vermeiden.
  • Mitwirken beim Erstellen der Vorankündigung und deren Übermittlung an die zuständige Behörde (Gewerbeaufsichtsamt/Amt für Arbeitsschutz).
  • Falls mehrere Koordinatoren beauftragt sind, ist eine intensive Abstimmung notwendig, vornehmlich wenn die Koordination während der Planung der Ausführung und während der Ausführung von unterschiedlichen Koordinatoren wahrgenommen wird.

Quelle: Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung
Während der Ausführung ergeben sich für den SiGe-Koordinator in der Regel nachfolgende Aufgaben.

  • Organisieren und Koordinieren der Zusammenarbeit der bauausführenden Unternehmen hinsichtlich Sicherheit und Gesundheitsschutz im Bauablauf.
  • Überprüfen der Einhaltung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzmaßnahmen bei der Zusammenarbeit der bauausführenden Unternehmen.
  • Fortschreiben und anpassen des Sicherheits- und Gesundheitsschutzplanes und gegebenenfalls der Unterlage für spätere Arbeiten an der baulichen Anlage.
  • Aushängen und gegebenenfalls anpassen der Vorankündigung.
  • Bekannt machen, anpassen und fortschreiben des Sicherheits- und Gesundheitsschutzplanes sowie hinwirken auf seine Einhaltung und auf die Umsetzung der erforderlichen Arbeitsschutzmaßnahmen durch die beteiligten Unternehmen.
  • Information und gegebenenfalls Vorbesprechung mit allen Auftragnehmern (einschließlich Nachunternehmern) mit eingehender Erläuterung der Maßnahmen für Sicherheits- und Gesundheitsschutz.
  • Koordinierung des Zusammenwirkens der bauausführenden Unternehmen hinsichtlich Sicherheit und Gesundheitsschutz und der Anwendung der allgemeinen Grundsätze nach § 4 Arbeitsschutzgesetz.
  • Hinwirken auf die Einhaltung einer Baustellenordnung und eines Baustelleneinrichtungsplanes (soweit vorhanden) hinsichtlich der Vermeidung gegenseitiger Gefährdungen.
  • Berücksichtigung Sicherheits- und Gesundheitsschutz relevanter Wechselwirkungen zwischen Arbeiten auf der Baustelle und anderen betrieblichen Tätigkeiten oder Einflüssen auf oder in der Nähe der Baustelle. Achten auf Absicherung der Baustelle mit dem Ziel der Vermeidung gegenseitiger Gefährdungen.
  • Fortführung und Fertigstellung der Unterlage mit den erforderlichen Angaben für die sichere und gesundheitsgerechte Durchführung späterer Arbeiten.
  • Organisation und Durchführung von Sicherheitsbesprechungen und Sicherheitsbegehungen und auswerten der Ergebnisse.

Quelle: Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung
In der besonderen Objektbetreuung widmet sich der SiGe-Koordinator auch den besonderen Fragen zum:
  • Intrusionsschutz (Einbruchschutz und Überwachung),
  • Brandschutz,
  • Umweltschutz
und der Organisation auf der Baustelle.

Dazu erstellt und aktualisiert er eine Vielzahl an Dokumenten und Plänen und sorgt für die Sicherheitskennzeichnung auf der Baustelle. Zu den Dokumenten gehören bspw. die Baustellenordnung, der Baustelleneinrichtungsplan oder auch Fluchtwegpläne. Ferner entwirft er Rettungskonzepte und führt Risikoanalysen und Gefährdungsbeurteilungen durch.
Er berät auch zu notwendigen verkehrssichernden Maßnahmen des Bauherrn oder der ausführenden Firmen (im Sinne von § 823 Abs. 1 BGB) und führt regelmäßige Sicherheitsbaubesprechungen (meist im Zuge der Baubesprechung) durch.

In besonderen Fällen ist auch die Übernahme der Funktion des beauftragten Dritten (nach § 4 BaustellV) möglich.

Dokumentation in der SiGe-Koordination

Die Vorankündigung einer Baumaßnahme hat durch den Bauherrn oder dessen Vertreter, spätestens zwei Wochen vor Baubeginn bei der zuständigen Arbeitsschutzbehörde (z. B. Gewerbeaufsicht oder Amt für Arbeitsschutz), zu erfolgen.

Eine Vorankündigung ist zu erstellen wenn:
  • der Gesamtumfang der Arbeiten 500 Personentage überschreitet,
  • der Umfang der Arbeiten 30 Tage überschreitet,
  • mehr als 20 Beschäftigte gleichzeitig über mindestens eine Arbeitsschicht tätig werden.

Die Erstellung einer Vorankündigung kann durch den Koordinator erfolgen.
Unterschreiben sollte der SiGeKo und der Bauherr (bzw. ein verantwortlicher Dritter).
Eine besondere Regelung, zur Unterschrift und ob diese analog eines Bauantrages oder einer Baubeginnanzeige sein sollte, gibt es nicht.

Quelle: Baustellenverordnung
Sobald auf einer Baustelle:
  • Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber tätig werden,
  • besonders gefährliche Arbeiten nach (Anhang II BaustellV ) ausgeführt werden, 
  • Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber tätig werden und eine Vorankündigung erstellt wird, 
muss ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan (SiGe-Plan) erstellt werden. Der SiGe-Plan ist während der Planung der Bauausführungen zu erarbeiten und baubegleitend fortzuschreiben.

Der SiGe-Plan ist nach RAB 31 („Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan“) zu erstellen. Er muss die für die betreffende Baustelle anzuwendenden Maßnahmen zum Schutz vor Gefährdungen bei der Zusammenarbeit mehrerer Arbeitgeber und die Maßnahmen zur gemeinsamen Nutzung sicherheitstechnischer Einrichtungen sowie räumliche und zeitliche Arbeitsabläufe enthalten. Die gewerbebezogene Gefährdungen muss zu erkennen sein und es müssen besondere Maßnahmen für die besonders gefährlichen Arbeiten (nach Anhang II der BaustellV) enthalten sein.

Quelle: RAB31 und Baustellenverordnung
Um die Voraussetzung für die sicherheits- und gesundheitsgerechte Gestaltung späterer Arbeiten sowie eine langfristig wirtschaftliche Nutzung und Instandhaltung einer baulichen Anlage zu schaffen, wird eine Unterlage für spätere Arbeiten erstellt.

Die Unterlage ist immer dann zu erstellen, wenn mehr als ein Arbeitgeber an der Ausführung der Baumaßnahme beteiligt ist. Durch die Unterlage wird ein sicheres und gesundheitsgerechtes Arbeiten an der baulichen Anlage (z. B. Wartungs-, Inspektions- und Instandsetzungsarbeiten) ermöglicht.

Die Unterlage wird nach § 3 Abs. 2 BaustellV und entsprechend RAB 32 („Unterlage für spätere Arbeiten“) erstellt. Die RAB32 enthält die Anforderungen an Inhalt und Form der Unterlage. 

Erforderliche Angaben
  • Teil der baulichen Anlage
  • Art der Arbeit
  • Gefahren
  • Angaben zu Sicherheit- und Gesundheitsschutz

Weitere Angaben
Die Unterlage sollte zusätzlich weitere Angaben enthalten, um eine erhöhte Planungssicherheit zu erreichen. Sie kann weitere Hinweise zu den späteren Arbeiten geben und den Unternehmern, die mit den späteren Arbeiten beauftragt werden, die Durchführung dieser Arbeiten zu erleichtern. Weitere Angaben können bspw. Häufigkeit der wiederkehrenden Arbeiten, Anschlagpunkte für das Einhängen des Sicherheitsgeschirrs und der Aufbewahrungsort von sicherheitstechnischen Einrichtungen sein.

Quelle: RAB32 und Baustellenverordnung
Die zentrale Säule des Arbeitsschutzes ist die Pflicht des Arbeitgebers zur Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung. Die Gefährdungsbeurteilung dient dazu, sich über die vorhandenen Gefährdungen klar zu werden, damit die „richtigen“ Schutzmaßnahmen getroffen werden können.

Zweckmäßigerweise orientiert sich das Vorgehen an der im Einzelfall vorliegenden Betriebsart und der Betriebsgröße mit den jeweils auftretenden Gefährdungsfaktoren (z.B. arbeitsstättenbezogene Arbeitsmittel und tätigkeitsbezogene Risiken).

Die Gefährdungsbeurteilung verpflichtet den Arbeitgeber ausdrücklich auch dazu, psychische Belastungsfaktoren im Arbeitsschutzhandeln entsprechend der jeweiligen Bedeutung für die Arbeitstätigkeit mitzuberücksichtigen.

Im Anschluss an die Ermittlung der Gefährdungsfaktoren zielt die Gefährdungsbeurteilung darauf ab, sinnvolle und notwendige Schutzmaßnahmen abzuleiten.

Quelle: Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung
Um Mängel in der Sicherheitsstruktur einer Baustelle oder der Arbeitsweise der einzelnen Gewerke zu erkennen, muss die Baustelle durch den SiGeKo begangen werden. In der Regel erfolgt diese Begehung auf Grundlage einer Checkliste und der Bestandteile der Beauftragung des SiGe-Koordinators. Die Checkliste berücksichtigt dabei alle Punkte, welche auch im SiGe-Plan Erwähnung finden oder welche gemäß den Ausführungen der Baustellenverordnung als wesentlich erkannt werden können.

Dies können Punkte sein wie:
  • Baustelleneinrichtung und Sicherheit von Verkehrswegen.
  • Sicherheit und Prüfungsstatus von elektrischen Geräten.
  • Prüfungsstatus von Arbeitsmitteln, Leitern und Gerüsten.
  • Richtige Anwendung von Arbeitsmitteln, Leitern und Gerüsten.
  • Vorhandensein und Anwendung von persönlicher Schutzausrüstung
  • Vorhandensein von Arbeitsanweisungen und Gefährdungsbeurteilungen.

Ferner werden offensichtliche Sicherheitsmängel direkt angesprochen und abgestellt.
Aus der Begebung geht der Koordinationsbericht, Sicherheitsbericht oder auch das Begehungsprotokoll hervor. Dieser Bericht enthält alle wesentlichen Feststellung und Anmerkungen zur Beseitigung von Sicherheitsmängeln.

Da die Berichte an alle Gewerke, unabhängig von ihrer Erwähnung im jeweiligen Bericht gesendet werden, übernimmt der Bericht auch eine Aufklärungsfunktion, sodass die Gewerke voneinander lernen können.
Als Informationsmittel des Bauherrn richtet sich die Baustellenordnung an alle (Unternehmen und deren Beschäftigte, Lieferanten, Baustellenbesucher und weitere Beteiligte) Personen auf der Baustelle. In ihr finden sich für den breiten Adressatenkreis wichtige Regelungen und Informationen bspw. zum Bewegen auf der Baustelle oder über Regelungen zum Verhalten und zur Zusammenarbeit auf der Baustelle.

Damit soll sie im Allgemeinen der Verbesserung der Arbeitsabläufe und der Erhöhung der Sicherheit auf der Baustelle dienen.

In der Regel setzt sie sich aus Regelungen aus den Bereichen:
  • Regeln zum Verhalten auf Baustellen,
  • Entsorgung von Abfallstoffen,
  • Lagerung von Materialien,
  • Gebührenkatalog,
  • Umweltschutz,
  • Arbeitssicherheit,
  • Verkehrssicherung und
  • Spezifischen Forderungen für die jeweilige Baustelle und durchzuführenden Arbeiten.

Das sagt die Offensive Gutes Bauen über die Baustellenordnung
Die Baustellenordnung dient der Verbesserung der Arbeitsabläufe und der Sicherheit auf Baustellen. Der Bauherr definiert darin klar seine allgemeinen Anforderungen an das Verhalten und die Zusammenarbeit aller Firmen auf der Baustelle. In kompakter Form informiert die Baustellenordnung Unternehmen und deren Beschäftigte, Lieferanten, Baustellenbesucher, kurz: alle Beteiligten über die Baustellenorganisation und legt unmissverständlich Verantwortung und Zuständigkeiten fest. Wichtige baustellenspezifische Regelungen und Informationen aus den Planungen, Leistungsbeschreibungen und Verträgen können in diesem Medium zusammengefasst und einem breiten Adressatenkreis auf der Baustelle zugänglich gemacht werden.
Durch den Aushang der Baustellenordnung auf der Baustelle und ihre Nutzung bei Baustelleneinweisungen können wichtige Informationen und Regelungen den Beteiligten auf der Baustelle bekannt und damit besser umsetzbar gemacht werden. Die Baustellenordnung unterstützt die Kommunikation, Koordination und Zusammenarbeit auf der Baustelle. Sie kann auch einen Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan nach Baustellenverordnung (SiGe-Plan) ergänzen, aber nicht ersetzen. Entsprechend gekennzeichnete, koordinationsrelevante Punkte einer Baustellenordnung können Teil eines
SiGe-Plans sein.

Quelle: Offensive Gutes Bauen / Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA)
Der Baustelleneinrichtungsplan ist regelmäßig ein Teil der Baustellenordnung und basiert auf einer umfassenden und vorausschauenden Planung der Baustelleneinrichtung.
Im Wesentlichen dient der Baustelleneinrichtungsplan der Organisation der Baustelle und weist bspw. einzelne Flächen für Material, Gerüste, Flächen für Verkehrswege, Baustraßen, Container (Bürocontainer, Wohncontainer, Sanitärcontainer, Tagesunterkünfte, Magazin), Erdaushub, Stellflächen für Krane, Transportfahrzeuge, Baustellenfahrzeuge und Geräte, etc. aus. Dadurch soll die Basis für optimale Bauabläufe geschaffen und die Sicherheit und Gesundheit von Beschäftigten auf der Baustelle gewährleistet werden. Die rechtlichen Grundlagen finden sich im Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG).

Das sagt die Offensive Gutes Bauen über die Baustellenordnung
Der Baustelleneinrichtungsplan stellt einen wesentlichen Teil der Arbeitsvorbereitung dar. Die einzelnen Elemente der Baustelleneinrichtung werden in Teilschritten systematisch dimensioniert und auf eine gegenseitige Kompatibilität ihrer Standorte ständig überprüft. Während dieses iterativen Prozesses werden Lösungsvorschläge ausgearbeitet, welche die komplexen Zusammenhänge hinsichtlich des wirtschaftlichen und sicheren Arbeitens auf einer Baustelle darstellen. Eventuell sind die zeitlich aufeinanderfolgende Situationen (z. B. Roh- und dann Ausbau) separat zu untersuchen. In einem Baustelleneinrichtungsplan sind Lage und Standplätze aller Elemente festzulegen.

Die Elemente sind insbesondere:
  • Großgeräte
  • Gebäude und Container
  • Verkehrsflächen
  • Lagerflächen
  • Medienversorgung
  • Baustellensicherung
  • Gerüste
  • Abfallentsorgung

Ein Baustelleneinrichtungsplan kann erst aufgestellt werden, wenn die örtlichen Gegebenheiten durch die Baustellenbegehung tatsächlich festgestellt worden sind.

Quelle: Offensive Gutes Bauen | Wirtschaftliche und sichere Baustelleneinrichtung | Teil 2 Planung der Baustelleneinrichtung – Handlungshilfe –