Willkommen im Informationsbereich zum Thema Brandschutz
Hier finden Sie ausführliche Informationen zu vielen Bereichen des abwehrenden, baulichen, anlagetechnischen und organisatorischen Brandschutzes.
Für weitere Informationen ist auch der Brandschutzleitfaden für Gebäude des Bundes zu empfehlen. Zum Brandschutzleitfaden.
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Häufig gestellte Fragen zum Brandschutz
Es entspricht der Lebenserfahrung, dass mit der Entstehung eines Brandes jederzeit gerechnet werden muss. Diesem Umstand tragen die Bauordnung, Verwaltungsvorschriften und Normen Rechnung. Hierzu wurden allgemeine Schutzziele definiert und Standard- und Sonderbaukonzepte eingeführt, welche alle Risiken auf ein akzeptiertes Minimum beschränken sollen. Die Schutzziele des Baurechts sind Spiegel des gesellschaftlich akzeptierten Restlebensrisikos.
Bauherren und Planer sind zur Umsetzung aller erforderlichen Maßnahmen verpflichtet, um die baurechtlichen Vorgaben (Bauordnung, Verwaltungsvorschriften, Normen) zu erfüllen und so das Risiko auf dem Niveau des gesellschaftlich akzeptierten Restlebensrisikos zu halten.
Überdies handelt es sich um gesunden Menschenverstand. Brandschutz rettet Leben und Sachwerte. Der Umstand, dass in vielen Gebäuden jahrzehntelang kein Brand ausbricht, beweist nicht, dass keine Gefahr besteht, sondern stellt für die Betroffenen einen Glücksfall dar, mit dessen Ende jederzeit gerechnet werden muss!“ (Oberverwaltungsgericht Münster, 10A 363/86 vom 11.12.1987)
Bauherren und Planer sind zur Umsetzung aller erforderlichen Maßnahmen verpflichtet, um die baurechtlichen Vorgaben (Bauordnung, Verwaltungsvorschriften, Normen) zu erfüllen und so das Risiko auf dem Niveau des gesellschaftlich akzeptierten Restlebensrisikos zu halten.
Überdies handelt es sich um gesunden Menschenverstand. Brandschutz rettet Leben und Sachwerte. Der Umstand, dass in vielen Gebäuden jahrzehntelang kein Brand ausbricht, beweist nicht, dass keine Gefahr besteht, sondern stellt für die Betroffenen einen Glücksfall dar, mit dessen Ende jederzeit gerechnet werden muss!“ (Oberverwaltungsgericht Münster, 10A 363/86 vom 11.12.1987)
Fachplanung Brandschutz
- Brandschutzkonzept
- Brandschutznachweis
- Brandschutzstellungnahme
- Brandschutz Fachplanung
- Brandschutzplan
- Brandschutz-Due-Diligence-Prüfung
- Brandschutzeinbauten
Der Brandschutz ist eine der Grundlagen einer jeden Bauplanung. Das Brandschutzkonzept ist der Leitfaden über die gesamte Planungs-, Bau- und Betriebsphase einer baulichen Anlage. In einem Brandschutzkonzept werden die brandschutztechnischen Anforderungen der Muster- und Landesbauordnung sowie der Sonderverordnungen und Richtlinien in Abhängigkeit der Gebäudeklasse festgeschrieben. Es ist der zentrale Bestandteil der Brandschutzplanung und Grundlage für die Abstimmungen mit Behörden und den Brandschutzdienststellen der Feuerwehr. Ein Brandschutzkonzept ist Voraussetzung für die Baugenehmigung durch die Baubehörde.
Ein Brandschutzkonzept entsteht unter Berücksichtigung der Nutzung, des Brandrisikos und des zu erwartenden Schadenausmaßes. Es werden die Einzelkomponenten und ihre Verbindung im Hinblick auf die Schutzziele beschrieben. Der Erreichungsgrad der definierten Schutzziele wird bewertet. In vielen Fällen werden Ingenieurmethoden des vorbeugenden Brandschutzes eingesetzt, um das Brandschutzkonzept auf den Einzelfall abzustimmen. Die Schutzziele im Sinne des Brandschutzkonzeptes können aus den öffentlich-rechtlichen Vorgaben sowie den Vorstellungen der Bauherren, Betreiber und Versicherer abgeleitet werden. Ein Brandschutzkonzept ist somit ein unter den behördlichen Auflagen und den erforderlichen Brandschutzbelangen, ganzheitliches, schutzzielorientiertes Sicherheitskonzept.
Dabei dient das Brandschutzkonzept lediglich der Unterstützung zur Entscheidungsfindung der zuständigen Baugenehmigungsbehörde. Es ist erst nach Genehmigung durch die Baugenehmigungsbehörde Bestandteil der Baugenehmigung und damit verbindlich. Die zuständige Genehmigungsbehörde kann Ergänzungen bzw. vom Brandschutzkonzept abweichende Anforderungen formulieren.
Als Entscheidungshilfe unter Berücksichtigung eins ausgewogenes Kosten-Nutzen-Verhältnis legt das Brandschutzkonzept fest, welche Maßnahmen mit welcher Priorität zu treffen sind. Die gesetzlichen Vorgaben sind dabei nur das Mindestmaß an Sicherheit. Bspw. ist für Arbeitsstätten darüber hinaus die Arbeitsstättenverordnung mit den „Technischen Regeln für Arbeitsstätten“ (ASR) einzuhalten. Diese stellt höhere Anforderungen an die Gestaltung von Flucht- und Rettungswegen als die Bauordnungen der Länder.
Objektbezogen und textlich festgelegt beschreibt das Brandschutzkonzept:
In der Regel erfolgt eine Ergänzung zum textlichen Teil des Brandschutzkonzepts in Form von Brandschutzplänen zur Visualisierung der baulichen und anlagentechnischen Maßnahmen.
Schutzziele eines Brandschutzkonzeptes:
Bei komplexen Sonderbauten sind Konzepte erforderlich, die aufgrund der Gebäude- oder Nutzungsbedingungen besondere Lösungen verlangen und an vielen Stellen von den gesetzlichen Vorgaben abweichen müssen. Hier ist Kreativität und Innovation gefragt, um ein auf die Baukosten bezogenes, positives Ergebnis, welches genehmigungsfähig ist, zu erlangen. In der Regel lässt sich das nur unter sicherer Anwendung von Abweichungen und Erleichterungen erreichen. Durch stumpfes Anwenden von festgeschriebene Paragrafen wird oft nur das Gegenteil erreicht, wobei gerade diese Ergebnisse die gesetzlichen Vorgaben erfüllen.
Ein Brandschutzkonzept entsteht unter Berücksichtigung der Nutzung, des Brandrisikos und des zu erwartenden Schadenausmaßes. Es werden die Einzelkomponenten und ihre Verbindung im Hinblick auf die Schutzziele beschrieben. Der Erreichungsgrad der definierten Schutzziele wird bewertet. In vielen Fällen werden Ingenieurmethoden des vorbeugenden Brandschutzes eingesetzt, um das Brandschutzkonzept auf den Einzelfall abzustimmen. Die Schutzziele im Sinne des Brandschutzkonzeptes können aus den öffentlich-rechtlichen Vorgaben sowie den Vorstellungen der Bauherren, Betreiber und Versicherer abgeleitet werden. Ein Brandschutzkonzept ist somit ein unter den behördlichen Auflagen und den erforderlichen Brandschutzbelangen, ganzheitliches, schutzzielorientiertes Sicherheitskonzept.
Dabei dient das Brandschutzkonzept lediglich der Unterstützung zur Entscheidungsfindung der zuständigen Baugenehmigungsbehörde. Es ist erst nach Genehmigung durch die Baugenehmigungsbehörde Bestandteil der Baugenehmigung und damit verbindlich. Die zuständige Genehmigungsbehörde kann Ergänzungen bzw. vom Brandschutzkonzept abweichende Anforderungen formulieren.
Als Entscheidungshilfe unter Berücksichtigung eins ausgewogenes Kosten-Nutzen-Verhältnis legt das Brandschutzkonzept fest, welche Maßnahmen mit welcher Priorität zu treffen sind. Die gesetzlichen Vorgaben sind dabei nur das Mindestmaß an Sicherheit. Bspw. ist für Arbeitsstätten darüber hinaus die Arbeitsstättenverordnung mit den „Technischen Regeln für Arbeitsstätten“ (ASR) einzuhalten. Diese stellt höhere Anforderungen an die Gestaltung von Flucht- und Rettungswegen als die Bauordnungen der Länder.
Objektbezogen und textlich festgelegt beschreibt das Brandschutzkonzept:
- Die ermittelten einschlägigen Rechtsgrundlagen der brandschutztechnischen Planung.
- Die planerischen Zielvorstellungen und eventuell beanspruchte Abweichungen von baurechtlichen Vorschriften.
- Verschiedene Möglichkeiten des abwehrenden Brandschutzes (z.B. die Löschwasserversorgung, Löschwasserrückhaltung oder Flächen für die Feuerwehr.)
- Anforderungen an anlagentechnische Maßnahmen (z.B. Rauch- und Wärmeabzug oder Sprinkleranlagen).
- Anforderungen an bauliche Maßnahmen (z.B. Brennbarkeit von Baustoffen, Anordnung und Anzahl von Rettungswegen oder Abschnittsbildung).
- Anforderungen an organisatorische Maßnahmen (z.B. Flucht- und Rettungswegpläne, Pflichten des Betreibers oder Brandschutzordnung und Brandschutzbeauftragter).
In der Regel erfolgt eine Ergänzung zum textlichen Teil des Brandschutzkonzepts in Form von Brandschutzplänen zur Visualisierung der baulichen und anlagentechnischen Maßnahmen.
Schutzziele eines Brandschutzkonzeptes:
- Personenschutz: Schutz von Leben und Gesundheit
- Betriebsschutz: Schutz des laufenden Betriebes
- Sachschutz: Schutz des Gebäudes
- Schutz der Umwelt bzw. der sogenannten natürlichen Lebensgrundlagen
Bei komplexen Sonderbauten sind Konzepte erforderlich, die aufgrund der Gebäude- oder Nutzungsbedingungen besondere Lösungen verlangen und an vielen Stellen von den gesetzlichen Vorgaben abweichen müssen. Hier ist Kreativität und Innovation gefragt, um ein auf die Baukosten bezogenes, positives Ergebnis, welches genehmigungsfähig ist, zu erlangen. In der Regel lässt sich das nur unter sicherer Anwendung von Abweichungen und Erleichterungen erreichen. Durch stumpfes Anwenden von festgeschriebene Paragrafen wird oft nur das Gegenteil erreicht, wobei gerade diese Ergebnisse die gesetzlichen Vorgaben erfüllen.
Der Brandschutznachweis wird oft auf einer Stufe mit dem Brandschutzkonzept genannt. Obwohl der Inhalt fast gleichwertig ist, verbergen sich dahinter jedoch unterschiedliche Dokumente.
Der Brandschutznachweis (Nachweis des vorbeugenden Brandschutzes) wird in § 11 der Musterbauvorlagenverordnung erläutert. Dort sind die Punkte, welche zur Beurteilung des Brandschutzes erforderlich sind, aufgelistet. Die Verordnung unterscheidet zwischen Standardbauten und Sonderbauten. Aufgrund der besonderen Art und Nutzung sind bei Sonderbauten, soweit es für die Beurteilung erforderlich ist, zusätzlich Angaben zu machen.
Die Inhalte des Brandschutznachweises sind baurechtlicher, baulicher und brandabwehrender Natur. Damit werden vom Fachplaner Aufgaben wahrgenommen, wie:
Hinsichtlich des Sonderbaus wird der Brandschutznachweis um Belange des anlagetechnischen und organisatorischen Brandschutzes erweitert.
Der einfache Brandschutznachweis ist nicht zwangsläufig als schriftlicher Nachweis erforderlich. Der schriftliche Nachweis stellt eher eine Ergänzung der Bauvorlagen wie Lagepläne, Bauzeichnungen (mit den Angaben zum Brandschutz nach § 11) und Baubeschreibung dar, sofern die Komplexität eines Projekts dies erfordert sowie grundsätzlich ab der Gebädeklasse 3.
Der Brandschutznachweis kann auch gesondert in Form eines objektbezogenen Brandschutzkonzeptes dargestellt werden.
Auch wenn ein Brandschutzkonzept die Aufgaben des Brandschutznachweises übernehmen kann, kann der Brandschutznachweis kein Brandschutzkonzept ersetzen. Im Brandschutznachweis wird auf ausführliche textliche Einführungen, Beschreibungen und Hinweise sowie allumfassende Risikoanalysen mit entsprechender Auswertung weitestgehend verzichtet. Woraufhin im Brandschutzkonzept eine ganzheitliche Beleuchtung angestrebt wird und bspw. auch grundlegende arbeitsstättenrechtliche Belange mit Bezug zum vorbeugenden Brandschutz Berücksichtigung finden. Je nach Erfordernis enthält das Brandschutzkonzept auch umfassendere Angaben zum anlagetechnischen Brandschutz und bspw. zur Alarmierung oder für den Rauchabzug und die Sicherheitsbeleuchtung etc.
Der Brandschutznachweis (Nachweis des vorbeugenden Brandschutzes) wird in § 11 der Musterbauvorlagenverordnung erläutert. Dort sind die Punkte, welche zur Beurteilung des Brandschutzes erforderlich sind, aufgelistet. Die Verordnung unterscheidet zwischen Standardbauten und Sonderbauten. Aufgrund der besonderen Art und Nutzung sind bei Sonderbauten, soweit es für die Beurteilung erforderlich ist, zusätzlich Angaben zu machen.
Die Inhalte des Brandschutznachweises sind baurechtlicher, baulicher und brandabwehrender Natur. Damit werden vom Fachplaner Aufgaben wahrgenommen, wie:
- Das Feststellen und Festschreiben einschlägiger Rechtsgrundlagen und der wesentlichen materialrechtlichen Anforderungen.
- Das Konkretisieren von allen objektspezifischen Brandschutzanforderungen.
- Das Benennen und die Beurteilung von Abweichungen zur Landesbauordnung.
Hinsichtlich des Sonderbaus wird der Brandschutznachweis um Belange des anlagetechnischen und organisatorischen Brandschutzes erweitert.
Der einfache Brandschutznachweis ist nicht zwangsläufig als schriftlicher Nachweis erforderlich. Der schriftliche Nachweis stellt eher eine Ergänzung der Bauvorlagen wie Lagepläne, Bauzeichnungen (mit den Angaben zum Brandschutz nach § 11) und Baubeschreibung dar, sofern die Komplexität eines Projekts dies erfordert sowie grundsätzlich ab der Gebädeklasse 3.
Der Brandschutznachweis kann auch gesondert in Form eines objektbezogenen Brandschutzkonzeptes dargestellt werden.
Auch wenn ein Brandschutzkonzept die Aufgaben des Brandschutznachweises übernehmen kann, kann der Brandschutznachweis kein Brandschutzkonzept ersetzen. Im Brandschutznachweis wird auf ausführliche textliche Einführungen, Beschreibungen und Hinweise sowie allumfassende Risikoanalysen mit entsprechender Auswertung weitestgehend verzichtet. Woraufhin im Brandschutzkonzept eine ganzheitliche Beleuchtung angestrebt wird und bspw. auch grundlegende arbeitsstättenrechtliche Belange mit Bezug zum vorbeugenden Brandschutz Berücksichtigung finden. Je nach Erfordernis enthält das Brandschutzkonzept auch umfassendere Angaben zum anlagetechnischen Brandschutz und bspw. zur Alarmierung oder für den Rauchabzug und die Sicherheitsbeleuchtung etc.
Eine brandschutztechnische Stellungnahme dient der Beurteilung abgegrenzter Sachverhalte sowie zur Bewertung einzelner Fragestellungen oder Problemfelder. Wenn unterschiedliche Lösungsansätze gegeneinander abgewogen werden sollen oder objektspezifische Maßnahmen zu entwickeln sind, sind brandschutztechnische Stellungnahmen oft das richtige Mittel. Dies kann bspw. genutzt werden, um eine nicht wesentliche Abweichungen zu formulieren oder um Lösungsansätze der Errichter zu bestätigen, die in einem ursprünglichen Brandschutzkonzept anders gedacht waren.
Während Brandschutzkonzepte und Brandschutznachweise eine ganzheitliche Bewertung der brandschutztechnischen Aspekte vorsehen, dient die Stellungnahme der Betrachtung eines einzelnen Bereichs bspw.:
Die Stellungnahme betrachtet nur den Bereich, der für die Lösung eines „Problems“ notwendig ist.
Während Brandschutzkonzepte und Brandschutznachweise eine ganzheitliche Bewertung der brandschutztechnischen Aspekte vorsehen, dient die Stellungnahme der Betrachtung eines einzelnen Bereichs bspw.:
- Beeinträchtigungen der Flucht- und Rettungswege.
- Mangelhafte oder fehlende Löschwasserversorgung.
- Unzureichende oder fehlende Rauch- und Wärmeableitung.
- Verwendung von unzulässigen Baustoffen und Bauprodukten in Flucht- und Rettungswegen.
- Fehlende oder unzureichende Sicherstellung des zweiten Rettungsweges.
- Anzweiflung der anlagentechnischen Brandschutzkomponenten.
Die Stellungnahme betrachtet nur den Bereich, der für die Lösung eines „Problems“ notwendig ist.
Zum Schutz von Leben, Gesundheit und der natürlichen Lebensgrundlage muss der Brandschutz an baulichen Anlagen und Gebäuden berücksichtigt werden. Sichererer Brandschutz, der obendrein wirtschaftlich und umweltfreundlich ist, kann nur durch eine kompetente Fachplanung eines Fachplaners für Brandschutz mit fundiertem Sachverstand erfolgen. Mangelhafte Planung führt unaufhaltsam zu Kostensteigerungen.
Der Fachplaner unterstützt in der Ausführungsplanung und der Erarbeitung von Brandschutzlösungen. Die Entscheidung über die Realisierbarkeit eines Projektes benötigt frühzeitig einen Überblick über alle erforderlichen Maßnahmen und Investitionen. Von der Erstellung von Leistungsverzeichnissen über die Prüfung von Angeboten im Zuge der Vergabe bis hin zur Prüfung von Ausführungsplänen, ist der „Fachplaner Brandschutz“ der erste Ansprechpartner. In den Fällen, in denen die Anwendung „allgemein anerkannter Regeln der Technik“ und die im Bauordnungsrecht enthaltenen Pauschalansätze nicht zielführend erscheinen, räumt das Baurecht Möglichkeiten ein. Die Fachplanung Brandschutz versteht sich darin, diese Möglichkeiten zu nutzen.
Die frühzeitige Einbindung einer Fachplanung kann helfen, bereits im Vorfeld die Risiken von unerwarteten Auflagen zu minimieren und nicht genehmigungsfähige Entwürfe zu erkennen. Unter anderem beschäftigt sich die Brandschutz Fachplanung mit:
Ebenso beschäftigt sich die Fachplanung mit der Planung einer brandschutztechnisch wirksamen Ertüchtigung im Bestand, wie die Prüfung von tragenden Wänden und Stützen, Decken, Dachtragwerk, Dämmstoffen, Verkleidungen, Dachdeckung, Möbel, Treppen, Treppenraumwänden, Ausgängen ins Freie, Fenstern, Flurwänden und Unterdecken, Zugängen und Zufahrten, Aufstell- und Bewegungsflächen, Straßen und Grünanlagen, Brand-/Trennwänden, Feuer-/Rauchschutztüren, Kabel-/Rohrdurchbrüchen, Rauchabzügen, Brandmelde-, Lösch- und Blitzschutzanlagen, Elektrik, Lüftung, Heizung und Aufzügen, Brandgefahren der vorhandenen und geplanten Gebäudenutzung sowie des geplanten Bauablaufs.
Außerdem kann der Fachplaner bei Anforderungen an den Bestand behilflich sein, um brandschutztechnische Verbesserung in Altbauten vorzunehmen, wie bspw. durch Erhöhung der Feuerwiderstandsklassen der Bauteile, Austausch der brennbaren Baustoffe gegen nicht brennbare und nicht brennend abtropfende Baustoffe, Sicherung der Rettungswege und Feuerwehrflächen, horizontale u. vertikale Unterteilung in Brandabschnitte, Abschottung der Wand- u. Deckendurchbrüche, Einbau von Brandschutz- und Meldeeinrichtungen, Instandsetzung und Modernisierung.
Die Anforderungen des vorbeugenden und anlagentechnischen Brandschutzes sind sehr vielfältig und alle Maßnahmen sind in einer gesamtheitlichen Betrachtung zu erarbeiten.
Bei einer fachgerechten Brandschutzplanung müssen alle baulichen, anlagentechnischen und organisatorischen Maßnahmen auf eine Schutzwirkung vor Feuer und Rauch sowie die Rettung von Mensch und Tier und auf wirksame Löscharbeiten ausgerichtet werden. In besonderen Fällen wird auch der Sachschutz und der Erhalt von Kulturgut ermöglicht.
Der Fachplaner unterstützt in der Ausführungsplanung und der Erarbeitung von Brandschutzlösungen. Die Entscheidung über die Realisierbarkeit eines Projektes benötigt frühzeitig einen Überblick über alle erforderlichen Maßnahmen und Investitionen. Von der Erstellung von Leistungsverzeichnissen über die Prüfung von Angeboten im Zuge der Vergabe bis hin zur Prüfung von Ausführungsplänen, ist der „Fachplaner Brandschutz“ der erste Ansprechpartner. In den Fällen, in denen die Anwendung „allgemein anerkannter Regeln der Technik“ und die im Bauordnungsrecht enthaltenen Pauschalansätze nicht zielführend erscheinen, räumt das Baurecht Möglichkeiten ein. Die Fachplanung Brandschutz versteht sich darin, diese Möglichkeiten zu nutzen.
Die frühzeitige Einbindung einer Fachplanung kann helfen, bereits im Vorfeld die Risiken von unerwarteten Auflagen zu minimieren und nicht genehmigungsfähige Entwürfe zu erkennen. Unter anderem beschäftigt sich die Brandschutz Fachplanung mit:
- Machbarkeitsanalysen.
- Berechnung von Brandlasten.
- Evakuierungs- oder Räumungskonzepten (zum Teil durch Evakuierungsberechnungen oder rechnergestützte Evakuierungssimulationen zum Nachweis bspw. ausreichender Fluchtmöglichkeiten, der Leistungsfähigkeit und Engpässe).
- Moderner CAD-Technik zur Erstellung von Flucht- und Rettungspläne, die den Anforderungen der DIN ISO 23601 sowie der ASR A2.3 gerecht werden.
- Grundlagen und Vorschriften des Brandschutzes, wie Ziele und Maßnahmen, Vorschriften und Regelwerke, Gebäudeklassen, Sonderbauten, Verordnungen (Versammlungsstätten Verordnung, Garagen-Verordnung, Verkaufsstätten Verordnung etc.).
- Richtlinien, wie Schulbaurichtlinie, Industriebaurichtlinie und der Beherbergungsstättenrichtlinie.
- Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen sowie baukonstruktiver Brandschutz und der Größe möglicher Brandabschnitte.
- Abwehrenden Brandschutz, wie Brennen und Löschen, Brandbekämpfung und Flächen für die Feuerwehr.
- Baulichen Brandschutz, wie Widerstandsfähigkeit von Tragwerken, Außenwänden, Fassaden und Dächern, baulicher und räumlicher Trennung, dem Abschottungsprinzip, Rettungswegen, notwendige Flure als horizontaler Rettungsweg, notwendige Treppen als vertikaler Rettungsweg, der haustechnischen Abschottung von Leitungs- und Lüftungsanlagen und Brandwänden oder Trennwänden.
- Anlagentechnischen Brandschutz, wie Brandmeldeanlagen und Alarmierungsanlagen, Anlagen zur Rauch- und Wärmeableitung, Anlagen zur Rauchverdrängung, Sicherheitsbeleuchtungsanlagen und Löschanlagen.
- Organisatorischen Brandschutz, wie Brandschutzordnung, Pflichten der Betreiber, Regeln der Arbeitsstättenschutzrichtlinien, Bestuhlungsplänen und Fluchtwegen.
Ebenso beschäftigt sich die Fachplanung mit der Planung einer brandschutztechnisch wirksamen Ertüchtigung im Bestand, wie die Prüfung von tragenden Wänden und Stützen, Decken, Dachtragwerk, Dämmstoffen, Verkleidungen, Dachdeckung, Möbel, Treppen, Treppenraumwänden, Ausgängen ins Freie, Fenstern, Flurwänden und Unterdecken, Zugängen und Zufahrten, Aufstell- und Bewegungsflächen, Straßen und Grünanlagen, Brand-/Trennwänden, Feuer-/Rauchschutztüren, Kabel-/Rohrdurchbrüchen, Rauchabzügen, Brandmelde-, Lösch- und Blitzschutzanlagen, Elektrik, Lüftung, Heizung und Aufzügen, Brandgefahren der vorhandenen und geplanten Gebäudenutzung sowie des geplanten Bauablaufs.
Außerdem kann der Fachplaner bei Anforderungen an den Bestand behilflich sein, um brandschutztechnische Verbesserung in Altbauten vorzunehmen, wie bspw. durch Erhöhung der Feuerwiderstandsklassen der Bauteile, Austausch der brennbaren Baustoffe gegen nicht brennbare und nicht brennend abtropfende Baustoffe, Sicherung der Rettungswege und Feuerwehrflächen, horizontale u. vertikale Unterteilung in Brandabschnitte, Abschottung der Wand- u. Deckendurchbrüche, Einbau von Brandschutz- und Meldeeinrichtungen, Instandsetzung und Modernisierung.
Die Anforderungen des vorbeugenden und anlagentechnischen Brandschutzes sind sehr vielfältig und alle Maßnahmen sind in einer gesamtheitlichen Betrachtung zu erarbeiten.
Bei einer fachgerechten Brandschutzplanung müssen alle baulichen, anlagentechnischen und organisatorischen Maßnahmen auf eine Schutzwirkung vor Feuer und Rauch sowie die Rettung von Mensch und Tier und auf wirksame Löscharbeiten ausgerichtet werden. In besonderen Fällen wird auch der Sachschutz und der Erhalt von Kulturgut ermöglicht.
Ein Brandschutzplan ist ein Visualisierungsplan, der dem Brandschutzkonzept bzw. Brandschutznachweis zugeordnet ist. Der Begriff Brandschutzplan wird teilweise auch als übergeordneter Begriff für die Brandschutzvisualisierungspläne, Flucht- und Rettungspläne sowie Feuerwehrpläne benutzt.
Brandschutzvisualisierungsplan
Der Brandschutzplan als Visualisierungsplan im Kontext des Brandschutzkonzepts ist ein Grundrissplan (oder auch Schnitt), in dem die brandschutztechnischen Anforderungen an die raumabschließenden Bauteile (Wände, Öffnungen), die Rettungswege (notwendiger Flur, 1. RW, 2. RW) sowie alle maßgeblichen Alarmierungseinrichtungen (Hausalarmanlage, Brandmeldeanlage) des Gebäudes farblich dargestellt sind. Sie werden im Format DIN A4 oder DIN A3 und wenn möglich im Maßstab 1:100 (formatfüllend) erstellt. Eine Fortschreibung dieser Visualisierungspläne nach dem Planungsprozess dient der Erstellung von Flucht- und Rettungsplänen oder auch von Feuerwehrplänen. Für Gebäude der Gebäudeklasse 4 und 5 sowie für Sonderbauten gehören Brandschutzvisualisierungspläne zu den Prüfunterlagen der Genehmigungsplanung. Die Pläne sind für die Bauausführung unerlässlich und dienen nach der Fertigstellung des Gebäudes auch dem Betreiber zur Umsetzung des organisatorischen Brandschutzes. Der Visualisierungsplan wird von dem Ersteller des Brandschutzkonzepts aufgestellt.
Flucht- und Rettungswegpläne
Flucht- und Rettungswegpläne sind in Sonderbauten und nach Arbeitsrecht (u.a. ASR A1.3) erforderlich. Sie dienen den anwesenden Personen zur Eigenrettung und ggf. auch als Orientierung für die Feuerwehr, wenn keine Feuerwehrpläne für ein Gebäude vorhanden sind. Sie werden gemäß DIN ISO 23601 im Format DIN A3 (in Einzelräumen auch DIN A4 zulässig) in den Maßstäben 1:100, 1:250 oder 1:350 erstellt.
Feuerwehrpläne
Im Brandfall ist es wichtig, dass die alarmierte Feuerwehr eine effektive Personenrettung und Brandbekämpfung durchführen kann. Dazu sind die schnelle Orientierung der Feuerwehrleute an der Einsatzstelle sowie ausreichende Kenntnisse über den baulichen Brandschutz und spezifische Gefahrenpunkte des Gebäudes notwendig. Feuerwehrpläne ermöglichen durch ihre Visualisierung und textliche Erläuterung dafür einen schnellen Überblick. Der Begriff „Feuerwehrplan“ ist im Baurecht verankert. Diese Pläne werden in den Sonderbauverordnungen (z.B. Versammlungsstättenverordnung, Verkaufsstättenverordnung etc.) gefordert und können auch als zusätzliche Auflage von der Bauordnungsbehörde in der Baugenehmigung gefordert werden, wenn es die Gebäudeart verlangt (z.B. unübersichtliche Objektausdehnung, erhöhte Personengefährdung, Kompensationsmaßnahmen). Die Bestandteile und Gestaltung eines Feuerwehrplans sind in der DIN 14095 „Feuerwehrpläne für bauliche Anlagen“ definiert und beinhalten neben Angaben zum Objekt (Art, Nutzung) einen Übersichtsplan, Lageplan, Geschosspläne und bei Bedarf auch Sonderpläne (z.B. Entwässerungsplan, Entrauchungsplan). Sie werden im Format DIN A3 oder A4 formatfüllend erstellt.
Quelle: www.baunetzwissen.de
Brandschutzvisualisierungsplan
Der Brandschutzplan als Visualisierungsplan im Kontext des Brandschutzkonzepts ist ein Grundrissplan (oder auch Schnitt), in dem die brandschutztechnischen Anforderungen an die raumabschließenden Bauteile (Wände, Öffnungen), die Rettungswege (notwendiger Flur, 1. RW, 2. RW) sowie alle maßgeblichen Alarmierungseinrichtungen (Hausalarmanlage, Brandmeldeanlage) des Gebäudes farblich dargestellt sind. Sie werden im Format DIN A4 oder DIN A3 und wenn möglich im Maßstab 1:100 (formatfüllend) erstellt. Eine Fortschreibung dieser Visualisierungspläne nach dem Planungsprozess dient der Erstellung von Flucht- und Rettungsplänen oder auch von Feuerwehrplänen. Für Gebäude der Gebäudeklasse 4 und 5 sowie für Sonderbauten gehören Brandschutzvisualisierungspläne zu den Prüfunterlagen der Genehmigungsplanung. Die Pläne sind für die Bauausführung unerlässlich und dienen nach der Fertigstellung des Gebäudes auch dem Betreiber zur Umsetzung des organisatorischen Brandschutzes. Der Visualisierungsplan wird von dem Ersteller des Brandschutzkonzepts aufgestellt.
Flucht- und Rettungswegpläne
Flucht- und Rettungswegpläne sind in Sonderbauten und nach Arbeitsrecht (u.a. ASR A1.3) erforderlich. Sie dienen den anwesenden Personen zur Eigenrettung und ggf. auch als Orientierung für die Feuerwehr, wenn keine Feuerwehrpläne für ein Gebäude vorhanden sind. Sie werden gemäß DIN ISO 23601 im Format DIN A3 (in Einzelräumen auch DIN A4 zulässig) in den Maßstäben 1:100, 1:250 oder 1:350 erstellt.
Feuerwehrpläne
Im Brandfall ist es wichtig, dass die alarmierte Feuerwehr eine effektive Personenrettung und Brandbekämpfung durchführen kann. Dazu sind die schnelle Orientierung der Feuerwehrleute an der Einsatzstelle sowie ausreichende Kenntnisse über den baulichen Brandschutz und spezifische Gefahrenpunkte des Gebäudes notwendig. Feuerwehrpläne ermöglichen durch ihre Visualisierung und textliche Erläuterung dafür einen schnellen Überblick. Der Begriff „Feuerwehrplan“ ist im Baurecht verankert. Diese Pläne werden in den Sonderbauverordnungen (z.B. Versammlungsstättenverordnung, Verkaufsstättenverordnung etc.) gefordert und können auch als zusätzliche Auflage von der Bauordnungsbehörde in der Baugenehmigung gefordert werden, wenn es die Gebäudeart verlangt (z.B. unübersichtliche Objektausdehnung, erhöhte Personengefährdung, Kompensationsmaßnahmen). Die Bestandteile und Gestaltung eines Feuerwehrplans sind in der DIN 14095 „Feuerwehrpläne für bauliche Anlagen“ definiert und beinhalten neben Angaben zum Objekt (Art, Nutzung) einen Übersichtsplan, Lageplan, Geschosspläne und bei Bedarf auch Sonderpläne (z.B. Entwässerungsplan, Entrauchungsplan). Sie werden im Format DIN A3 oder A4 formatfüllend erstellt.
Quelle: www.baunetzwissen.de
Eine brandschutztechnische „Due-Diligence-Prüfung“ ist eine genaue Analyse der brandschutztechnischen Stärken und Schwächen einer Immobilie. Es wird ein zielorientierter Abgleich zwischen der genehmigten und derzeit vorhandenen Situation erarbeitet, welcher danach durch weiterführende Kostenermittlungen untermauert werden kann. Diese Risikobewertung spielt beim Erwerb oder der Anmietung einer Immobilie eine wichtige Rolle, da durch sie ungeahnte Folgekosten aufgedeckt werden können. Auch im Sinne von Preisverhandlungen lohnt es sich genauer in die Immobilie zu schauen. Die Ergebnisse der Prüfung werden in einem Gutachten zusammengefasst und dienen zur Wertbemessung und auch als Entscheidungskriterium für die beabsichtigte Nutzung eines Objekts und ob das Objekt ohne Weiteres so genutzt werden kann, wie erhofft.
Es gibt viele mögliche brandschutztechnische und sicherheitstechnische Dacheinbauten und ebenso viele Anbieter. Nur darf nicht alles auch überall eingebaut werden und oft stellen sich für den Laien viele Fragen.
Ein Fachplaner oder Sachverständiger kann für Sie den Bestand prüfen oder während der Bauphase auf die Ausführung nach Werkplanung achten. Schon in der Planungsphase sollte auf Wirtschaftlichkeit im späteren Betrieb geachtet werden. Es ist sinnvoll, den Bestand regelmäßig zu prüfen. Schließlich schützt er Sie vor Wind, Wetter und dem nächsten Winter.
- Brauche ich eine ausschmelzbare Verglasung (DIN 18230)?
- Welche Eigenschaften muss meine Rauchabzugsanlage erfüllen und was unterscheidet die Schutzziele der Anlagen nach DIN 18232, Industriebaurichtlinie oder der VDI 6019?
- Wie viel Licht gelangt durch meine Lichtkuppel?
- Was kann an Heizkosten eingespart werden, wenn die vorhandene Dachverglasung energetisch saniert wird?
- Erfülle ich die Vorschriften an die Beleuchtung nach Arbeitsstättenrichtlinie?
- In welchem Zustand befindet sich mein Dachlichtband und macht eine Sanierung Sinn?
- Kann ich eine RWA-Anlage einfach ersetzen?
- Ist der Anschluss an meine Dachabdichtung fachgerecht ausgeführt?
Ein Fachplaner oder Sachverständiger kann für Sie den Bestand prüfen oder während der Bauphase auf die Ausführung nach Werkplanung achten. Schon in der Planungsphase sollte auf Wirtschaftlichkeit im späteren Betrieb geachtet werden. Es ist sinnvoll, den Bestand regelmäßig zu prüfen. Schließlich schützt er Sie vor Wind, Wetter und dem nächsten Winter.
Baulicher Brandschutz
Eine der ältesten und wirksamsten Maßnahmen zum vorbeugenden Brandschutz ist die Abgrenzung einzelner Brandabschnitte gegenüber anderen Gebäudeteilen oder anderen Gebäuden. Man spricht hier von dem „Prinzip der Abschottung“. Die Brandabschnitte werden mithilfe raumabschließender Bauteile mit Widerstand gegen Feuer und/oder Rauch voneinander getrennt. Dazu gehören unter anderem Wände (Brandwand, Trennwand), Decken, Dächer, Türen, Verglasungen und Abschottungen. Diese Bauteile sollen den Brand während einer definierten Zeit auf den von ihnen gebildeten Brandabschnitt begrenzen. Dabei wird zwischen inneren und äußeren Brandwänden unterschieden. Unter Umständen können Brandschutzbauteile durch entsprechende Abstandsflächen ersetzt werden. Ebenso ist eine Brandabschnittsbildung durch einen verdichteten Sprinklerschutz zu realisieren.
Die Grundrissfläche innerhalb der den Brandabschnitt begrenzenden Wände bildet die Brandabschnittsfläche. Deren zulässige Größe ist in den Landesbauordnungen (LBO) sowie in Sonderbauvorschriften geregelt. Für Industriebauten kann die zulässige Brandabschnittsgröße nach DIN 18230-1: Baulicher Brandschutz im Industriebau – Teil 1: Rechnerisch erforderliche Feuerwiderstandsdauer in Verbindung mit der Industriebaurichtlinie (IndBauRL) ermittelt werden. In verschiedenen Musterverordnungen werden beim Einbau von Löschanlagen größere Brandabschnitte ohne Brandwände gestattet als in den Bauordnungen gefordert.
Quelle: www.baunetzwissen.de
Die Grundrissfläche innerhalb der den Brandabschnitt begrenzenden Wände bildet die Brandabschnittsfläche. Deren zulässige Größe ist in den Landesbauordnungen (LBO) sowie in Sonderbauvorschriften geregelt. Für Industriebauten kann die zulässige Brandabschnittsgröße nach DIN 18230-1: Baulicher Brandschutz im Industriebau – Teil 1: Rechnerisch erforderliche Feuerwiderstandsdauer in Verbindung mit der Industriebaurichtlinie (IndBauRL) ermittelt werden. In verschiedenen Musterverordnungen werden beim Einbau von Löschanlagen größere Brandabschnitte ohne Brandwände gestattet als in den Bauordnungen gefordert.
Quelle: www.baunetzwissen.de
Trockenbau ist eine Form des Herstellens von raumbegrenzenden, aber nicht tragenden Bauteilen im Bauwesen, die durch Zusammenfügen industrieller Halbzeuge erfolgt. Die Halbzeuge werden etwa durch Schrauben oder Stecken verbunden. Trockenbau ist eine Montagebauweise und zugleich eine
Leichtbauweise. Trockenbau ist im Allgemeinen schneller und meist günstiger als ein entsprechendes Mauerwerk. Bauphysikalische Anforderungen bezüglich Wärme-, Kälte-, Schall-, Brand-, Feuchte-, Strahlenschutz und Schlagsicherheit können durch jeweilige Maßnahmen auch in Trockenbauweise erfüllt werden. Zum Teil besser als mit herkömmlichen massiven Bauweisen.
Trockenbau macht es möglich, auf schnellsten Wege Trennwände zu errichten und Räume abzutrennen. Selbst Brandwände sind im Trockenbau möglich. Die vielfältigen Möglichkeiten bringen aber auch Gefahren mit sich. Es gibt verschiedene Möglichkeiten eine Trockenbauwand zu errichten. Hierzu zählen bspw. die Errichtung nach DIN 4102-4 (aaRdT), nach dem abP oder der abG der Hersteller (als ungeregelte Bauart mit Verwendbarkeitsnachweis) oder nach MHolzBauRL unter Nachweis der tragenden und aussteifenden Teile auf Grundlage der Eurocodes und mit Gipsplatten nach DIN EN 15283 (als geregelte Bauart).
Es ist genau festgelegt, welche Wand wie hoch gebaut werden darf und welche Tür, Klappe oder Schott in der Wand verbaut werden darf oder welche Mineralwolle, um konform mit der DIN bzw. dem abP der Hersteller zu sein. Man hat die Wahl zwischen offenen, halboffenen und geschlossenen Systemen. Es müssen verschiedene Aufbauten, Abstände und die Deckendurchbiegung berücksichtigt werden.
Es gibt diverse Anschlussdetails, wobei viele vom jeweiligen Hersteller nur als sogenannte „Gutachterliche Stellungnahme“ vorliegen und somit bei Ausführung eine Abweichung darstellen. Der Errichter der Wand muss diese Abweichung in seiner „Übereinstimmungsbestätigung“ erklären.
Da es für den Trockenbau keine gesetzliche Regelung der Ausbildung gibt, das Gebiet aber doch recht komplex ist, kommt es immer wieder zu Problemen bei der Abnahme. Eine Fachbauleitung kann hier Abhilfe schaffen.
Leichtbauweise. Trockenbau ist im Allgemeinen schneller und meist günstiger als ein entsprechendes Mauerwerk. Bauphysikalische Anforderungen bezüglich Wärme-, Kälte-, Schall-, Brand-, Feuchte-, Strahlenschutz und Schlagsicherheit können durch jeweilige Maßnahmen auch in Trockenbauweise erfüllt werden. Zum Teil besser als mit herkömmlichen massiven Bauweisen.
Trockenbau macht es möglich, auf schnellsten Wege Trennwände zu errichten und Räume abzutrennen. Selbst Brandwände sind im Trockenbau möglich. Die vielfältigen Möglichkeiten bringen aber auch Gefahren mit sich. Es gibt verschiedene Möglichkeiten eine Trockenbauwand zu errichten. Hierzu zählen bspw. die Errichtung nach DIN 4102-4 (aaRdT), nach dem abP oder der abG der Hersteller (als ungeregelte Bauart mit Verwendbarkeitsnachweis) oder nach MHolzBauRL unter Nachweis der tragenden und aussteifenden Teile auf Grundlage der Eurocodes und mit Gipsplatten nach DIN EN 15283 (als geregelte Bauart).
Es ist genau festgelegt, welche Wand wie hoch gebaut werden darf und welche Tür, Klappe oder Schott in der Wand verbaut werden darf oder welche Mineralwolle, um konform mit der DIN bzw. dem abP der Hersteller zu sein. Man hat die Wahl zwischen offenen, halboffenen und geschlossenen Systemen. Es müssen verschiedene Aufbauten, Abstände und die Deckendurchbiegung berücksichtigt werden.
Es gibt diverse Anschlussdetails, wobei viele vom jeweiligen Hersteller nur als sogenannte „Gutachterliche Stellungnahme“ vorliegen und somit bei Ausführung eine Abweichung darstellen. Der Errichter der Wand muss diese Abweichung in seiner „Übereinstimmungsbestätigung“ erklären.
Da es für den Trockenbau keine gesetzliche Regelung der Ausbildung gibt, das Gebiet aber doch recht komplex ist, kommt es immer wieder zu Problemen bei der Abnahme. Eine Fachbauleitung kann hier Abhilfe schaffen.
Das Bauordnungsrecht stellt an Fluchtwege je nach Sonderbau und Wertigkeit des jeweiligen Fluchtwegs (Treppenhäuser sind z. B. höherwertig als Flure) unterschiedliche Anforderungen an Abtrennung mit Brand- oder Rauchschutztüren bzw. Brandwänden und -decken zu Bereichen mit höherer Brandgefahr und Minimierung von Brandlasten in den Fluchtwegen (schwer entflammbare oder nicht brennbare Bodenbeläge etc.).
Versorgungsleitungen (z. B. Kabel) dürfen nur in sehr eingeschränkter Menge durch Fluchtwege verlegt werden. Im Regelfall sind elektrische Notbeleuchtung und Fluchtwegkennzeichnung erforderlich. Türen in Fluchtwegen dürfen während der Betriebszeiten eines Gebäudes in der Regel nicht verschlossen sein, beziehungsweise müssen sie sich einfach mit einem Handgriff öffnen lassen.
Um Panikfallen zu verhindern, bietet es sich an, dass die Türen in Fluchtrichtung öffnen. Hierzu besteht jedoch meist keine rechtliche Vorgabe. Lediglich Notausgangtüren müssen nach außen aufschlagen.
Der Verlauf von Flucht- und Rettungswegen wird in großen Gebäuden meist auf Flucht- und Rettungsplänen dargestellt. In Gebäuden werden für jede Nutzungseinheit mit Aufenthaltsräumen (z. B. Wohnung) zwei Rettungswege gefordert, wobei oft die Rettungsgeräte der Feuerwehr (tragbare Leitern, Drehleiter) den zweiten Rettungsweg bilden. Da mit diesen Rettungsgeräten nur eine geringe Personenanzahl (im Gefahrenfall) gerettet werden kann, ist in Gebäuden, bei denen mit einer größeren Personenzahl zu rechnen ist (z. B. Versammlungsstätten), ein zweiter baulicher Rettungsweg notwendig. Bei Gebäuden über der Hochhausgrenze, müssen in der Regel beide Rettungswege über zwei notwendige Treppenräume oder einen Sicherheitstreppenraum (u. a. überdruckbelüftet) realisiert werden, da nicht jedes Geschoss mit den Leitern der Feuerwehr erreicht werden kann.
Quelle: Wikipedia
Versorgungsleitungen (z. B. Kabel) dürfen nur in sehr eingeschränkter Menge durch Fluchtwege verlegt werden. Im Regelfall sind elektrische Notbeleuchtung und Fluchtwegkennzeichnung erforderlich. Türen in Fluchtwegen dürfen während der Betriebszeiten eines Gebäudes in der Regel nicht verschlossen sein, beziehungsweise müssen sie sich einfach mit einem Handgriff öffnen lassen.
Um Panikfallen zu verhindern, bietet es sich an, dass die Türen in Fluchtrichtung öffnen. Hierzu besteht jedoch meist keine rechtliche Vorgabe. Lediglich Notausgangtüren müssen nach außen aufschlagen.
Der Verlauf von Flucht- und Rettungswegen wird in großen Gebäuden meist auf Flucht- und Rettungsplänen dargestellt. In Gebäuden werden für jede Nutzungseinheit mit Aufenthaltsräumen (z. B. Wohnung) zwei Rettungswege gefordert, wobei oft die Rettungsgeräte der Feuerwehr (tragbare Leitern, Drehleiter) den zweiten Rettungsweg bilden. Da mit diesen Rettungsgeräten nur eine geringe Personenanzahl (im Gefahrenfall) gerettet werden kann, ist in Gebäuden, bei denen mit einer größeren Personenzahl zu rechnen ist (z. B. Versammlungsstätten), ein zweiter baulicher Rettungsweg notwendig. Bei Gebäuden über der Hochhausgrenze, müssen in der Regel beide Rettungswege über zwei notwendige Treppenräume oder einen Sicherheitstreppenraum (u. a. überdruckbelüftet) realisiert werden, da nicht jedes Geschoss mit den Leitern der Feuerwehr erreicht werden kann.
Quelle: Wikipedia
Als Bauprodukte werden alle Produkte bezeichnet, die dauerhaft in Bauwerke des Hoch- und Tiefbaues eingebaut werden. Mit ihnen müssen Bauwerke errichtet werden können, die gebrauchstauglich sind und den üblichen Regelungen entsprechen. Ebenfalls zu den Bauprodukten zählen aus Baustoffen und Bauteilen gefertigte Anlagen, die hergestellt werden, um mit dem Erdboden verbunden zu werden, wie Fertighäuser oder Fertiggaragen.
Baustoffe werden hinsichtlich ihrer Brenn- und Entflammbarkeit auf nationaler Ebene nach DIN 4102 „Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen“ bzw. auf europäischer Ebene nach DIN EN 13501 „Klassifizierung von Bauprodukten und Bauarten zu ihrem Brandverhalten“ eingeordnet.
Diese Baustoffklassen, häufig auch Brandschutzklassen genannt, werden nach DIN 4102 in nicht brennbare (A) und brennbare Baustoffe (B) unterteilt; die EU-Klassifizierung DIN EN 13501 sieht sieben Euroklassen vor (A1, A2, B, C, D, E, F) sowie weitere für Rauchentwicklung (s = smoke): Klassen s1, s2 und s3, brennendes Abtropfen/Abfallen (d = droplets): Klassen d0, d1 und d2 sowie besondere Klassen für Bodenbeläge (fl = floorings). Neu zugelassene Baustoffe werden nach der DIN EN 13501-1 eingestuft.
Kurzzeichen:
Baustoffe werden hinsichtlich ihrer Brenn- und Entflammbarkeit auf nationaler Ebene nach DIN 4102 „Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen“ bzw. auf europäischer Ebene nach DIN EN 13501 „Klassifizierung von Bauprodukten und Bauarten zu ihrem Brandverhalten“ eingeordnet.
Diese Baustoffklassen, häufig auch Brandschutzklassen genannt, werden nach DIN 4102 in nicht brennbare (A) und brennbare Baustoffe (B) unterteilt; die EU-Klassifizierung DIN EN 13501 sieht sieben Euroklassen vor (A1, A2, B, C, D, E, F) sowie weitere für Rauchentwicklung (s = smoke): Klassen s1, s2 und s3, brennendes Abtropfen/Abfallen (d = droplets): Klassen d0, d1 und d2 sowie besondere Klassen für Bodenbeläge (fl = floorings). Neu zugelassene Baustoffe werden nach der DIN EN 13501-1 eingestuft.
Kurzzeichen:
- A – nicht brennbar, kein Beitrag zum Brand
- B – schwer entflammbar, sehr begrenzter Beitrag zum Brand
- C – schwer entflammbar, begrenzter Beitrag zum Brand
- D –normal entflammbar, hinnehmbarer Beitrag zum Brand
- E –normal entflammbar, hinnehmbares Brandverhalten
- F –leicht entflammbar, keine Leistung festgestellt
- s1: geringe Rauchentwicklung
- s2: mittlere Rauchentwicklung
- s3: hohe Rauchentwicklung
- d – brennendes Abtropfen (droplets)
- d0: kein brennendes Abtropfen/Abfallen innerhalb von 600 Sekunden
- d1: kein brennendes Abtropfen/Abfallen mit einer Nachbrennzeit länger als 10 Sekunden innerhalb von 600 Sekunden
- d2: keine Leistung festgestellt
- fl – Brandverhaltensklasse für Bodenbeläge
Anlagentechnischer Brandschutz
Die Notbeleuchtung bzw. Sicherheitsbeleuchtung ist eine Beleuchtung, die bei Störung der Stromversorgung der allgemeinen elektrischen Beleuchtung wirksam wird oder bleibt. Sie gliedert sich in Sicherheitsbeleuchtung und Ersatzbeleuchtung. Bei Stromausfall ist eine Orientierung in Gebäuden für ortsfremde Personen häufig stark erschwert. Ein von der allgemeinen Versorgung unabhängiges zweites Beleuchtungssystem mit (feuerhemmender) Verkabelung oder „Sicherheitsstromquelle“ ermöglicht dazu das sichere und rasche Verlassen des Gebäudes.
Bei der Notbeleuchtung wird unterschieden zwischen Sicherheitsbeleuchtung und Ersatzbeleuchtung. Bei der Sicherheitsbeleuchtung kann unterschieden werden zwischen Sicherheitsbeleuchtung für Rettungswege, Antipanikbeleuchtung und Sicherheitsbeleuchtung für Arbeitsplätze mit besonderer Gefährdung.
Die Sicherheitsbeleuchtung ermöglicht es Personen im Gefahrenfall einen Raum, einen Gebäudeabschnitt und/oder ein Gebäude sicher zu verlassen. Je nach Anforderung bzw. Arbeitsplatz kann dazu auch ein gefährlicher Arbeitsablauf vorher abgeschlossen werden.
Als Teil der Sicherheitsbeleuchtung werden Rettungszeichenleuchten mit grün-weißen Piktogrammen nach EN ISO 7010, also stilisierten Personen mit Pfeil in Fluchtrichtung, installiert und sind auch Teil der Sicherheitsleitsysteme eines Gebäudes. Eine Besonderheit gilt für Eisenbahn-, Straßenbahn-, und U-Bahn-Tunnel: Dort werden die Notausgänge mit blau hinterleuchteten Rettungszeichen gekennzeichnet, um eine Verwechslung mit grünen Eisenbahnsignalen auszuschließen.
Sicherheitsbeleuchtung auf Flucht- und Rettungswegen
Hervorzuhebende Stellen nach EN 1838
Die Sicherheitsbeleuchtung zeigt den Weg zum Ausgang, beleuchtet den Flucht- und Rettungsweg und ermöglicht die Erkennung von Hindernissen und Niveauunterschieden wie Treppen. Sie kennzeichnet außerdem Erste-Hilfe-Stellen, Brandbekämpfungs- (z. B. Feuerlöscher) und Meldeeinrichtungen. Arbeitsstätten und Arbeitsplätze mit besonderer Gefährdung Arbeitgeber sind zum Schutz ihrer Angestellten verpflichtet und müssen eine Gefährdungsbeurteilung erstellen. In der Gefährdungsbeurteilung wird ermittelt, ob alle Mitarbeiter bei Ausfall der Beleuchtung ihre Arbeitsplätze gefahrlos verlassen können.
Arbeitsplätze mit besonderer Gefährdung sind u. a. Baustellen, Labore, Arbeitsplätze in der Nähe von heißen Bädern oder Gießgruben, elektrische Betriebsräume und Steuereinrichtungen.
Antipanikbeleuchtung
Die Antipanikbeleuchtung soll in Versammlungsstätten eine Massenpanik im Dunkeln vermeiden. Sie sorgt für ausreichende Sehbedingungen, damit Flucht- und Rettungswege sicher erreicht werden können. Eine Antipanikbeleuchtung ist zu installieren, wenn in großen Hallen die Fluchtwege nicht eindeutig definiert sind oder die gesamte Fläche als Rettungsweg genutzt werden kann. Nötig ist sie auch in Konferenzräumen über 60 Quadratmeter ohne ausgewiesene Fluchtwege sowie in Aufzügen.
Die Stromversorgung erfolgt aus einer Ersatzstromquelle. Dies können Batteriesysteme oder Stromerzeugungsaggregate sein. Die Sicherheitsbeleuchtung kann in Dauerschaltung (ständiger Leuchtbetrieb) oder in Bereitschaftsschaltung (Einschaltung der Leuchten bei Stromausfall) betrieben werden. Es gibt auch die Möglichkeit des Ein- und Ausschaltens von Notleuchten. Hierbei werden elektronischen Module vorgeschaltet, sodass die Leuchten dann entweder über eine Ansteuerung mittels örtlichen Tastern oder über einen Datenbus angesteuert werden können. Bei Stromausfall der Allgemeinversorgung werden diese Leuchten dann von der Sicherheitsstromquelle versorgt. Der Betreiber ist gesetzlich und normativ zur regelmäßigen Überprüfung, Wartung und Instandsetzung der Sicherheitsbeleuchtung verpflichtet.
Quelle: Wikipedia
Bei der Notbeleuchtung wird unterschieden zwischen Sicherheitsbeleuchtung und Ersatzbeleuchtung. Bei der Sicherheitsbeleuchtung kann unterschieden werden zwischen Sicherheitsbeleuchtung für Rettungswege, Antipanikbeleuchtung und Sicherheitsbeleuchtung für Arbeitsplätze mit besonderer Gefährdung.
Die Sicherheitsbeleuchtung ermöglicht es Personen im Gefahrenfall einen Raum, einen Gebäudeabschnitt und/oder ein Gebäude sicher zu verlassen. Je nach Anforderung bzw. Arbeitsplatz kann dazu auch ein gefährlicher Arbeitsablauf vorher abgeschlossen werden.
Als Teil der Sicherheitsbeleuchtung werden Rettungszeichenleuchten mit grün-weißen Piktogrammen nach EN ISO 7010, also stilisierten Personen mit Pfeil in Fluchtrichtung, installiert und sind auch Teil der Sicherheitsleitsysteme eines Gebäudes. Eine Besonderheit gilt für Eisenbahn-, Straßenbahn-, und U-Bahn-Tunnel: Dort werden die Notausgänge mit blau hinterleuchteten Rettungszeichen gekennzeichnet, um eine Verwechslung mit grünen Eisenbahnsignalen auszuschließen.
Sicherheitsbeleuchtung auf Flucht- und Rettungswegen
Hervorzuhebende Stellen nach EN 1838
Die Sicherheitsbeleuchtung zeigt den Weg zum Ausgang, beleuchtet den Flucht- und Rettungsweg und ermöglicht die Erkennung von Hindernissen und Niveauunterschieden wie Treppen. Sie kennzeichnet außerdem Erste-Hilfe-Stellen, Brandbekämpfungs- (z. B. Feuerlöscher) und Meldeeinrichtungen. Arbeitsstätten und Arbeitsplätze mit besonderer Gefährdung Arbeitgeber sind zum Schutz ihrer Angestellten verpflichtet und müssen eine Gefährdungsbeurteilung erstellen. In der Gefährdungsbeurteilung wird ermittelt, ob alle Mitarbeiter bei Ausfall der Beleuchtung ihre Arbeitsplätze gefahrlos verlassen können.
Arbeitsplätze mit besonderer Gefährdung sind u. a. Baustellen, Labore, Arbeitsplätze in der Nähe von heißen Bädern oder Gießgruben, elektrische Betriebsräume und Steuereinrichtungen.
Antipanikbeleuchtung
Die Antipanikbeleuchtung soll in Versammlungsstätten eine Massenpanik im Dunkeln vermeiden. Sie sorgt für ausreichende Sehbedingungen, damit Flucht- und Rettungswege sicher erreicht werden können. Eine Antipanikbeleuchtung ist zu installieren, wenn in großen Hallen die Fluchtwege nicht eindeutig definiert sind oder die gesamte Fläche als Rettungsweg genutzt werden kann. Nötig ist sie auch in Konferenzräumen über 60 Quadratmeter ohne ausgewiesene Fluchtwege sowie in Aufzügen.
Die Stromversorgung erfolgt aus einer Ersatzstromquelle. Dies können Batteriesysteme oder Stromerzeugungsaggregate sein. Die Sicherheitsbeleuchtung kann in Dauerschaltung (ständiger Leuchtbetrieb) oder in Bereitschaftsschaltung (Einschaltung der Leuchten bei Stromausfall) betrieben werden. Es gibt auch die Möglichkeit des Ein- und Ausschaltens von Notleuchten. Hierbei werden elektronischen Module vorgeschaltet, sodass die Leuchten dann entweder über eine Ansteuerung mittels örtlichen Tastern oder über einen Datenbus angesteuert werden können. Bei Stromausfall der Allgemeinversorgung werden diese Leuchten dann von der Sicherheitsstromquelle versorgt. Der Betreiber ist gesetzlich und normativ zur regelmäßigen Überprüfung, Wartung und Instandsetzung der Sicherheitsbeleuchtung verpflichtet.
Quelle: Wikipedia
Alarmierungseinrichtungen dienen zum Herbeirufen von Hilfe, als Gefahrenabwehr oder zur Warnung von Personen. Alarmierungseinrichtungen müssen nicht zwingen technischer Natur sein.
Geeignete Maßnahmen zur Alarmierung können sein:
Da bei einer Sicherung durch Personen ein gewisses Restrisiko bleibt (Unaufmerksamkeit / Toilettenbesuch) werden technische Maßnahmen bevorzugt.
Wenn am Objekt eine Brandmeldeanlage vorhanden sein muss, bieten sich eine automatische Brandmelde- und Alarmierungseinrichtungen an. Die Notwendigkeit ergibt sich aus den Sonderbauvorschriften und der auf ein Objekt bezogenen Gefährdungsbeurteilung, z.B. wenn Ruf- und Sichtverbindungen oder räumliche Gegebenheiten eine Warnung der gefährdeten Personen nicht erlauben. Eine Alarmierungseinrichtung kann sich auch als Auflage der Behörden ergeben.
Geeignete Maßnahmen zur Alarmierung können sein:
- Brandmeldeanlagen mit Sprachalarmanlagen (SAA) oder akustische Signalgeber (z.B. Hupen, Sirenen),
- Hausalarmanlagen,
- elektroakustische Notfallwarnsysteme (ENS),
- optische Alarmierungsmittel,
- Telefonanlagen,
- Megafone,
- Handsirenen,
- Zuruf durch Personen oder
- personenbezogene Warneinrichtungen.
Da bei einer Sicherung durch Personen ein gewisses Restrisiko bleibt (Unaufmerksamkeit / Toilettenbesuch) werden technische Maßnahmen bevorzugt.
Wenn am Objekt eine Brandmeldeanlage vorhanden sein muss, bieten sich eine automatische Brandmelde- und Alarmierungseinrichtungen an. Die Notwendigkeit ergibt sich aus den Sonderbauvorschriften und der auf ein Objekt bezogenen Gefährdungsbeurteilung, z.B. wenn Ruf- und Sichtverbindungen oder räumliche Gegebenheiten eine Warnung der gefährdeten Personen nicht erlauben. Eine Alarmierungseinrichtung kann sich auch als Auflage der Behörden ergeben.
Automatische Brandmeldeanlagen (BMA) haben die Aufgabe einen Brand in der frühen Entstehungsphase selbstständig anhand von Begleiterscheinungen wie Rauch, Flammen, Hitze, Gase zu erkennen, die Nutzer des Gebäudes zu alarmieren und die Brandmeldung an eine Hilfe leistende Stelle (Feuerwehr) weiterzuleiten. Ihr Einsatz ist neben DIN EN 54 in der DIN 14675 „Brandmeldeanlagen – Aufbau und Betrieb“ und der DIN VDE 0833-2: „Gefahrenmeldeanlagen für Brand, Einbruch und Überfall“ geregelt.
Brandmeldeanlagen dienen der Erreichung der Schutzziele der Musterbauordnung gemäß § 14 (Vorbeugung der Entstehung eines Brandes, der Ausbreitung von Feuer und Rauch sowie der Rettung von Menschen und Tieren und das Ermöglichen wirksamen Löscharbeiten), jedoch vorrangig der Rettung von Personen, insbesondere derer, die sich nicht selbst retten können. Der eintretende Schadensfall wird rasch erkannt, Schäden gering gehalten und die Wahrscheinlichkeit des effektiven Löschens ist hoch. Durch eine Brandmeldeanlage kann ein Gebäude in vier Kategorien überwacht werden.
Brandmeldeanlagen werden häufig zur Kompensation von Abweichungen vom Bauordnungsrecht verwendet. So kann etwa ihr Einsatz im Industriebau eine Reduzierung der brandschutztechnischen Anforderungen bewirken.
Brandmeldeanlagen in Sonderbauten
Für Sonderbauten gemäß MBO § 2 sind bauordnungsrechtliche Vorschriften erlassen, die den Einbau von Brandmeldeanlagen regeln. Abhängig von den in den Bundesländern eingeführten Sonderbauvorschriften sind Brandmeldeanlagen bei folgenden Bauten erforderlich:
Die BMA ist in ihrer Gesamtheit ein Produkt im Sinne des Bauproduktgesetzes, ihre einzelnen Komponenten müssen zueinander kompatibel sein. Es ist eine objektspezifische Planung, Projektierung sowie Montage, Inbetriebnahme und Abnahme durch zertifizierte Fachplaner/Fachfirmen mit Akkreditierung nach DIN 14675 erforderlich.
Um den bauordnungsrechtlichen Anforderungen zu genügen und durch den Versicherer anerkannt zu werden, dürfen diese Anlagen nur durch vom Verband der Schadensversicherer (VdS) anerkannte Firmen installiert werden.
Neben Brandmeldeanlagen werden im Bauordnungsrecht auch Hausalarmanlagen (bspw. DIN EN 0826) gefordert, über die eine Alarmierung der Nutzer des Gebäudes möglich ist (z.B. kleine Hotels, Schulen). Bei diesen Alarmanlagen erfolgt die Auslösung über Handfeuermelder mit Druckknopf. Der Alarm wird nicht zur Feuerwehr übertragen.
Quelle: www.baunetzwissen.de
Brandmeldeanlagen dienen der Erreichung der Schutzziele der Musterbauordnung gemäß § 14 (Vorbeugung der Entstehung eines Brandes, der Ausbreitung von Feuer und Rauch sowie der Rettung von Menschen und Tieren und das Ermöglichen wirksamen Löscharbeiten), jedoch vorrangig der Rettung von Personen, insbesondere derer, die sich nicht selbst retten können. Der eintretende Schadensfall wird rasch erkannt, Schäden gering gehalten und die Wahrscheinlichkeit des effektiven Löschens ist hoch. Durch eine Brandmeldeanlage kann ein Gebäude in vier Kategorien überwacht werden.
Brandmeldeanlagen werden häufig zur Kompensation von Abweichungen vom Bauordnungsrecht verwendet. So kann etwa ihr Einsatz im Industriebau eine Reduzierung der brandschutztechnischen Anforderungen bewirken.
Brandmeldeanlagen in Sonderbauten
Für Sonderbauten gemäß MBO § 2 sind bauordnungsrechtliche Vorschriften erlassen, die den Einbau von Brandmeldeanlagen regeln. Abhängig von den in den Bundesländern eingeführten Sonderbauvorschriften sind Brandmeldeanlagen bei folgenden Bauten erforderlich:
- In Versammlungsstätten wird gemäß § 20 MVStättV eine automatische Brandmeldeanlage sowie Alarmierungs- und Lautsprecheranlagen bei Versammlungsräumen von insgesamt mehr als 1.000 m² Grundfläche gefordert.
- Beherbergungsstätten müssen gemäß § 9 MBeRl eine BMA mit Rauchmelder-Überwachung der Rettungswege bei mehr als 60 Gastbetten haben. Für Beherbergungsstätten in Hochhäusern ist ein spezielles Brandschutzkonzept zu erarbeiten. Diese Sonderbauten sind aufgrund der unterschiedlichen Anforderungen und Bedingungen nicht genormt. Bei kleineren Betrieben ist eine Einrichtung zur Alarmierung der Betriebsangehörigen und der Gäste im Gefahrenfall vorgeschrieben. Hier genügen z.B. manuell auslösbare Alarmierungseinrichtungen.
- In geschlossenen Mittel- und Großgaragen ist gemäß § 17 M-GarVO eine Brandmeldeanlage nur erforderlich, wenn sie mit baulichen Anlagen oder Räumen in Verbindung steht, für die Brandmeldeanlagen erforderlich sind.
- Verkaufsstätten erfordern gemäß § 20 MVKVO Handfeuermelder mit unmittelbarer Weiterleitung an die Feuerwehr sowie bei Verkaufsstätten >2.000 m² Alarmierungseinrichtungen.
- In Schulen ist gemäß Schulbaurichtlinie Nr. 9 (MSchulbauR) eine Hausalarmierung mit zentraler Auslösung gefordert.
- Die Musterhochhausrichtlinie fordert gemäß Nr. 6.4 MHHR für Hochhäuser eine Brandmeldeanlage sowie Alarmierungs- und Lautsprecheranlagen. In Wohnungen genügen Rauchwarnmelder mit Netzstromversorgung. Für Hochhäuser mit nicht mehr als 60 Meter Höhe und Nutzungseinheiten mit nicht mehr als 200 m² Grundfläche über dem ersten OG sind automatische Feuerlösch-, Brandmelde- und Alarmierungsanlagen unter bestimmten Voraussetzungen nicht erforderlich (z.B. wenn die Nutzungseinheiten untereinander und zu den notwendigen Fluren feuerbeständige Trennwände (von Rohdecke zu Rohdecke) haben oder wenn der geschossweise Brandüberschlag durch eine mindestens 1 Meter hohe feuerbeständige Brüstung oder 1 Meter auskragende feuerbeständige Deckenplatte behindert wird).
- Der Einsatz einer Brandmeldeanlage in Industriebauten ermöglicht eine Vergrößerung der zulässigen Brandabschnittsfläche sowie eine Verlängerung der maximal zulässigen Rettungsweglänge.
- Brandmeldeanlagen sind auch in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen vorgeschrieben sowie in Sonderbauten, für die ein bauordnungsrechtlich genehmigtes Brandschutzkonzept eine Brandmeldeanlage vorsieht.
Die BMA ist in ihrer Gesamtheit ein Produkt im Sinne des Bauproduktgesetzes, ihre einzelnen Komponenten müssen zueinander kompatibel sein. Es ist eine objektspezifische Planung, Projektierung sowie Montage, Inbetriebnahme und Abnahme durch zertifizierte Fachplaner/Fachfirmen mit Akkreditierung nach DIN 14675 erforderlich.
Um den bauordnungsrechtlichen Anforderungen zu genügen und durch den Versicherer anerkannt zu werden, dürfen diese Anlagen nur durch vom Verband der Schadensversicherer (VdS) anerkannte Firmen installiert werden.
Neben Brandmeldeanlagen werden im Bauordnungsrecht auch Hausalarmanlagen (bspw. DIN EN 0826) gefordert, über die eine Alarmierung der Nutzer des Gebäudes möglich ist (z.B. kleine Hotels, Schulen). Bei diesen Alarmanlagen erfolgt die Auslösung über Handfeuermelder mit Druckknopf. Der Alarm wird nicht zur Feuerwehr übertragen.
Quelle: www.baunetzwissen.de
Eine Rauch- und Wärmeabzugsanlage (RWA) dient dem vorbeugenden Brandschutz und soll im Brandfall den Brandrauch schnellstmöglich aus dem Gebäude und nach außen abführen. Dies ist wichtig, um Rettungswege oder besondere Bereiche raucharm und so für Personen nutzbar zu halten. Im zweiten Schritt dienen Sie dem abwehrenden Brandschutz, indem sie die Sichtverhältnisse bei einem Brand verbessern und ein Gebäude auch thermisch entlasten. Die Anlage kann jedoch bspw. nach Bauordnung auch als einfache Öffnung zur Rauchableitung vorhanden sein. In dem Fall unterstützt sie primär die Feuerwehr dabei, den kalten Rauch nach einem Brand, aus einem Gebäude abzuführen.
Arten von Rauch- und Wärmeabzugsanlagen
Aufgaben, Funktion und Schutzziele von RWA
Das Wirkungsprinzip einer Rauch- und Wärmeabzugsanlage beruht auf dem natürlichen Rauchabzug infolge thermischen Auftriebs durch Öffnungen im Dach oder in der Fassade. Sie bieten dadurch die Möglichkeit, Gebäude während eines Brandereignisses möglichst rauchfrei und damit lebensrettend zu halten und gleichzeitig die Gebäudekonstruktion durch eine gezielte Wärmeabführung thermisch zu entlasten. Während es bei der Rauchfreihaltung in erster Linie darum geht, den Personenschutz durch Erhalt von ausreichenden Sichtbedingungen zu gewährleisten, geht es bei der Wärmeabführung primär um den Gebäudeerhalt bzw. die Sicherheit der Feuerwehr beim Löschen.
Werden mit natürlichen oder maschinellen Rauchabzugsanlagen im Brandfall raucharme Schichten erzeugt, unterstützen diese:
Wird der Rauch nur durch große turbulente Ventilation verdünnt, kann zwar die Hitzebelastung reduziert werden, die Rauchausbreitung nimmt aber zu. Mit Rauch-Differenzdruckanlagen (RDA) können Räume (z.B. Sicherheitstreppenräume) vor dem Eindringen von Brandrauch geschützt und rauchfrei gehalten werden.
Die durch Zerstörung „geöffneten“ Wärmeabzüge wirken erst in einer späteren Brandphase. Sie verlängern durch ihre Energieabführung aber die Widerstandszeit der Gebäudekonstruktion. Jedes dieser Systeme erfordert andere Produkte und eine spezielle Auslegung.
RWA
Der Oberbegriff RWA bezeichnet eine komplette Rauch- und Wärmeabzugsanlage, die sich aus den einzelnen Rauch- und Wärmeabzugsgeräten (RWG), den Auslöse- und Bedienelementen, der Energieversorgung, den Leitungen, der Zuluftversorgung und bei größeren Räumen den Rauchschürzen zusammensetzt.
NRA
Als natürliche Rauchabzugsanlage wird eine RWA bezeichnet, wenn ihre Funktion auf dem thermischen Auftriebsprinzip beruht (z. B. bei Lichtbändern, Lichtkuppeln, Lüftungs-Jalousien).
NRWG
Das natürliche Rauch- und Wärmeabzugsgerät wird in der Gebäudeaußenhülle eingesetzt (z. B. Lichtkuppeln im Dach, Fenster in der Wand).
MRA
Als maschinelle Rauchabzugsanlage wird eine RWA bezeichnet, wenn ihre Funktion mit motorischem Antrieb erfolgt (z. B. Ventilatoren).
RDA
Eine Rauch-Differenzdruckanlage hält den zu schützenden Raum (z. B. Sicherheitstreppenraum) durch einen kontrolliert aufgebauten Überdruck rauchfrei.
RWG
Ein Rauch- und Wärmeabzugsgerät ist das Element incl. der Öffnungssysteme, das die Öffnung in Dach oder Wand zum Ableiten von Rauch nach außen freigibt.
WA
Als Wärmeabzug bezeichnet man eine Wand- oder Dachfläche, die bei einer bestimmten Temperatur selbsttätig eine Öffnung freigibt (z. B. durch Abschmelzen von thermoplastischen Dachlichtelementen), aus der dann Brandhitze nach außen entweichen kann.
Quelle: www.baunetzwissen.de
Arten von Rauch- und Wärmeabzugsanlagen
- natürliche Rauchabzugsanlagen (NRA)
- maschinelle Rauchabzugsanlagen (MRA)
- Rauch-Differenzdruckanlagen (RDA)
- Garagenentrauchungen
- Aufzugsschachtentrauchungen
- Wärmeabzüge (WA)
Aufgaben, Funktion und Schutzziele von RWA
Das Wirkungsprinzip einer Rauch- und Wärmeabzugsanlage beruht auf dem natürlichen Rauchabzug infolge thermischen Auftriebs durch Öffnungen im Dach oder in der Fassade. Sie bieten dadurch die Möglichkeit, Gebäude während eines Brandereignisses möglichst rauchfrei und damit lebensrettend zu halten und gleichzeitig die Gebäudekonstruktion durch eine gezielte Wärmeabführung thermisch zu entlasten. Während es bei der Rauchfreihaltung in erster Linie darum geht, den Personenschutz durch Erhalt von ausreichenden Sichtbedingungen zu gewährleisten, geht es bei der Wärmeabführung primär um den Gebäudeerhalt bzw. die Sicherheit der Feuerwehr beim Löschen.
Werden mit natürlichen oder maschinellen Rauchabzugsanlagen im Brandfall raucharme Schichten erzeugt, unterstützen diese:
- die Selbst- und Fremdrettung von Personen (die Menschen können sehen und atmen),
- den Innenangriff der Feuerwehr (die Feuerwehr kann sehen und sich schnell orientieren, retten und das Feuer bekämpfen),
- den Sachschutz (eine Verringerung der Hitzebelastung und Rauchausbreitung schützt Gebäude und Einrichtungen),
- den Schutz gegen Betriebsausfälle (schnelles Bekämpfen des Feuers reduziert die Gefahr von längeren Betriebsausfällen).
Wird der Rauch nur durch große turbulente Ventilation verdünnt, kann zwar die Hitzebelastung reduziert werden, die Rauchausbreitung nimmt aber zu. Mit Rauch-Differenzdruckanlagen (RDA) können Räume (z.B. Sicherheitstreppenräume) vor dem Eindringen von Brandrauch geschützt und rauchfrei gehalten werden.
Die durch Zerstörung „geöffneten“ Wärmeabzüge wirken erst in einer späteren Brandphase. Sie verlängern durch ihre Energieabführung aber die Widerstandszeit der Gebäudekonstruktion. Jedes dieser Systeme erfordert andere Produkte und eine spezielle Auslegung.
RWA
Der Oberbegriff RWA bezeichnet eine komplette Rauch- und Wärmeabzugsanlage, die sich aus den einzelnen Rauch- und Wärmeabzugsgeräten (RWG), den Auslöse- und Bedienelementen, der Energieversorgung, den Leitungen, der Zuluftversorgung und bei größeren Räumen den Rauchschürzen zusammensetzt.
NRA
Als natürliche Rauchabzugsanlage wird eine RWA bezeichnet, wenn ihre Funktion auf dem thermischen Auftriebsprinzip beruht (z. B. bei Lichtbändern, Lichtkuppeln, Lüftungs-Jalousien).
NRWG
Das natürliche Rauch- und Wärmeabzugsgerät wird in der Gebäudeaußenhülle eingesetzt (z. B. Lichtkuppeln im Dach, Fenster in der Wand).
MRA
Als maschinelle Rauchabzugsanlage wird eine RWA bezeichnet, wenn ihre Funktion mit motorischem Antrieb erfolgt (z. B. Ventilatoren).
RDA
Eine Rauch-Differenzdruckanlage hält den zu schützenden Raum (z. B. Sicherheitstreppenraum) durch einen kontrolliert aufgebauten Überdruck rauchfrei.
RWG
Ein Rauch- und Wärmeabzugsgerät ist das Element incl. der Öffnungssysteme, das die Öffnung in Dach oder Wand zum Ableiten von Rauch nach außen freigibt.
WA
Als Wärmeabzug bezeichnet man eine Wand- oder Dachfläche, die bei einer bestimmten Temperatur selbsttätig eine Öffnung freigibt (z. B. durch Abschmelzen von thermoplastischen Dachlichtelementen), aus der dann Brandhitze nach außen entweichen kann.
Quelle: www.baunetzwissen.de
Organisatorischer Brandschutz
Die Brandschutzordnung soll einen wirksamen Beitrag zum Brandschutz leisten, indem diese durch betriebsbezogene Informationen, Aufgabenbeschreibungen und Verhaltenshinweise den betrieblichen Brandschutz nach einheitlichen Vorgaben regelt. Somit kann die Brandschutzordnung als eine Betriebsanweisung für den Gefahrenfall betrachtet werden, welche vorbeugende Maßnahmen, allgemeine Verhaltensregeln und spezielle Gefahrenabwehrmaßnahmen verbindlich regelt. Alle für den Brandfall relevanten Informationen und Regelungen werden mit der Brandschutzordnung durch Aushänge und regelmäßige Unterweisungen bekannt gegeben.
DIN 14096 sieht eine Aufteilung der Brandschutzordnung in drei Teile vor:
- Teil A richtet sich an alle Personen, die sich in dem Gebäude des Betriebes aufhalten. Dieser Teil umfasst in der Regel nicht mehr als eine DIN A4 Seite, ist an mehreren Stellen gut sichtbar ausgehängt und enthält die wichtigsten Verhaltensregeln im Brandfall.
- Teil B richtet sich vor allem an die Mitarbeiter des Betriebes. Er enthält wichtige Regeln zur Verhinderung von Brand- und Rauchausbreitung und zur Freihaltung der Flucht- und Rettungswege sowie weitere Regeln, welche das Verhalten im Brandfall betreffen.
- Teil C richtet sich an die Mitarbeiter, die mit Brandschutzaufgaben betraut sind. In diesem Teil wird dieser Personenkreis mit der Durchführung von vorbeugenden brandschutztechnischen Maßnahmen betraut.
Quelle: www.baunetzwissen.de
Ein Brandschutzbeauftragter ist eine schriftlich beauftragte, interne oder externe und speziell ausgebildete Person, die in einem Unternehmen den betrieblichen Brandschutz wahrnimmt. Der Schwerpunkt der Tätigkeit liegt dabei beim vorbeugenden Brandschutz.
Je nach gesetzlichen Voraussetzungen, die in den einzelnen Staaten verschieden sind, können diese Unternehmerpflichten/Aufgaben, durch Bestellung eines eigens ausgebildeten Mitarbeiters oder auch durch einen extern bestellten Brandschutzbeauftragten erfüllt werden. Auch von der Feuerversicherung des Unternehmens kann die Bestellung einer geeigneten Person, bei der Festsetzung der Höhe der Prämie, berücksichtigt werden.
Der Brandschutzbeauftragte sollte den Brandschutzverantwortlichen eines Betriebes (Arbeitgeber/Unternehmer, Betriebsleiter, Behördenleiter) als zentraler Ansprechpartner für alle Brandschutzfragen im Betrieb beraten und unterstützen. Dabei sollte er als sogenannte Stabsfunktion direkt dem Unternehmer/Arbeitgeber beratend zur Seite stehen. Daher ist der Brandschutzbeauftragte in der Regel kein Linienvorgesetzter und nicht weisungsbefugt.
Aufgrund gleicher Aufgabenstellung in den verschiedenen Staaten ist auch die Aufgabenliste überall ähnlich. Beispielhaft beschreibt die deutsche Aufgabenliste der vfdb 12/09-01:2009-03 eine ausschließlich beratende und koordinierende Tätigkeit eines Brandschutzbeauftragten wie folgt:
Quelle: Wikipedia
Je nach gesetzlichen Voraussetzungen, die in den einzelnen Staaten verschieden sind, können diese Unternehmerpflichten/Aufgaben, durch Bestellung eines eigens ausgebildeten Mitarbeiters oder auch durch einen extern bestellten Brandschutzbeauftragten erfüllt werden. Auch von der Feuerversicherung des Unternehmens kann die Bestellung einer geeigneten Person, bei der Festsetzung der Höhe der Prämie, berücksichtigt werden.
Der Brandschutzbeauftragte sollte den Brandschutzverantwortlichen eines Betriebes (Arbeitgeber/Unternehmer, Betriebsleiter, Behördenleiter) als zentraler Ansprechpartner für alle Brandschutzfragen im Betrieb beraten und unterstützen. Dabei sollte er als sogenannte Stabsfunktion direkt dem Unternehmer/Arbeitgeber beratend zur Seite stehen. Daher ist der Brandschutzbeauftragte in der Regel kein Linienvorgesetzter und nicht weisungsbefugt.
Aufgrund gleicher Aufgabenstellung in den verschiedenen Staaten ist auch die Aufgabenliste überall ähnlich. Beispielhaft beschreibt die deutsche Aufgabenliste der vfdb 12/09-01:2009-03 eine ausschließlich beratende und koordinierende Tätigkeit eines Brandschutzbeauftragten wie folgt:
- Erstellen/Fortschreiben der Brandschutzordnung (Teile A, B, C).
- Mitwirken bei Beurteilungen der Brandgefährdung an Arbeitsplätzen.
- Beraten bei feuergefährlichen Arbeitsverfahren und bei dem Einsatz brennbarer Arbeitsstoffe.
- Mitwirken bei der Ermittlung von Brand- und Explosionsgefahren.
- Mitwirken bei der Ausarbeitung von Betriebsanweisungen, soweit sie den Brandschutz betreffen.
- Mitwirken bei baulichen, technischen und organisatorischen Maßnahmen, soweit sie den Brandschutz betreffen.
- Mitwirken bei der Umsetzung behördlicher Anordnungen und bei Anforderungen des Feuerversicherers, soweit sie den Brandschutz betreffen.
- Mitwirken bei der Einhaltung von Brandschutzbestimmungen bei Neu-, Um- und Erweiterungsbauten, Nutzungsänderungen, Anmietungen und Beschaffungen.
- Beraten bei der Ausstattung der Arbeitsstätten mit Feuerlöscheinrichtungen und Auswahl der Löschmittel.
- Mitwirken bei der Umsetzung des Brandschutzkonzeptes.
- Kontrollieren, dass Flucht- und Rettungspläne, Feuerwehrpläne, Alarmpläne usw. aktuell sind, ggf. Aktualisierung veranlassen und dabei mitwirken.
- Planen, organisieren und durchführen von Räumungsübungen.
- Teilnehmen an behördlichen Brandschauen und Durchführen von internen Brandschutzbegehungen.
- Melden von Mängeln und Maßnahmen zu deren Beseitigung vorschlagen und die Mängelbeseitigung überwachen.
- Aus- und Fortbildung von Beschäftigten in der Handhabung von Feuerlöscheinrichtungen sowie Unterweisung von Beschäftigten mit besonderen Aufgaben im Brandfall (Brandschutzhelfer).
- Unterstützen der Führungskräfte bei den regelmäßigen Unterweisungen der Beschäftigten im Brandschutz.
- Prüfen der Lagerung und/oder der Einrichtungen zur Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten, Gasen usw.
- Kontrollieren der Sicherheitskennzeichnungen für Brandschutzeinrichtungen und für die Flucht- und Rettungswege.
- Überwachen der Benutzbarkeit von Flucht- und Rettungswegen.
- Organisation und Sicherstellung der Prüfung und Wartung von brandschutztechnischen Einrichtungen.
- Kontrollieren, dass festgelegte Brandschutzmaßnahmen insbesondere bei feuergefährlichen Arbeiten eingehalten werden.
- Mitwirken bei der Festlegung von Ersatzmaßnahmen bei Ausfall und Außerbetriebsetzung von brandschutztechnischen Einrichtungen.
- Unterstützen des Unternehmers bei Gesprächen mit den Brandschutzbehörden und Feuerwehren, den Feuerversicherern, den Berufsgenossenschaften, den Gewerbeaufsichtsämtern usw.
- Stellungnahme zu Investitionsentscheidungen, die Belange des Brandschutzes am Standort betreffen.
- Dokumentieren aller Tätigkeiten im Brandschutz.
Quelle: Wikipedia
Die Alarmorganisation ist ein auf ein bestimmtes Objekt zugeschnittener Leitfaden, der beschreibt, was im Gefahrenfall zu tun ist. Die Alarmorganisation ist mit dem Betreiber des Gebäudes oder dem Auftraggeber der Brandmeldeanlage und den zuständigen Stellen (z. B. Feuerwehr), entsprechend dem Brandschutzkonzept für das Gebäude, festzulegen.
Die festgelegte Alarmorganisation für das Gebäude sollte mindestens enthalten:
Quelle: DIN 14675
Die festgelegte Alarmorganisation für das Gebäude sollte mindestens enthalten:
- die Räumungsanweisungen im Brandfall,
- die Nutzung des Gebäudes,
- die Interventionszeit der Feuerwehr,
- die Pflichten und Verantwortlichkeiten der Mitarbeiter, einschließlich der Vorkehrungen für eigenständige Brandbekämpfung,
- die Art und Weise, wie die Personen, die sich im Gebäude befinden, über den Brandfall informiert werden,
- die Erfordernisse und Maßnahmen zur Lokalisierung des Brandes,
- die notwendige Unterteilung des Gebäudes in Brandmeldebereiche und Alarmbereiche,
- bei hierarchischen Systemen oder abgesetzten Bedienfeldern die Art und Weise der Übergabe zwischen den Bedienplätzen,
- die Art der Alarmierung der Feuerwehr und der an die Feuerwehr durchzugebenden Informationen,
- gewaltfreie Zugangsmöglichkeiten für die Feuerwehr, einschließlich Bereithaltung von Schlüsseln (z. B. im Feuerwehr-Schlüsseldepot (FSD) nach Anhang C),
- Vorkehrungen um Folgen von Falschalarmen zu vermeiden,
- Änderungen der Alarmorganisation zwischen Tag und Nacht oder zwischen Arbeits- und Feiertagen,
- andere Arten aktiver Brandschutzmaßnahmen, einschließlich spezieller Anforderungen für den Betrieb und die Aufteilung zusätzlicher Einrichtungen,
- Vorkehrungen für die Notstromversorgung,
- Vorkehrungen für die Instandhaltung,
- Vorkehrungen für das Vorgehen bei Falschalarmen und Störungen,
- Anforderungen für Ab- und Ausschaltungen und die Verantwortlichkeiten für Inbetriebnahme (dabei ist mindestens festzuhalten, wer in welchem Meldebereich was zu tun hat, wenn er im Brandfall alarmiert wird).
Quelle: DIN 14675
Im Flucht- und Rettungsplan sind alle Flucht- und Rettungswege in öffentlichen oder gewerblichen Gebäuden wie z.B. Sonderbauten (Krankenhäuser, Altenheime, Schulen etc.), Versammlungsstätten (Theater) und sonstige gefährdete Objekte (Hotels, Bahnhöfe, Flughäfen) dargestellt.
Für alle gewerblich genutzten Gebäude sowie für Gebäude oder Einrichtungen, in denen Beschäftigte tätig sind bzw. sein werden, sind ebenfalls Flucht- und Rettungspläne zu erstellen. Nach den Forderungen des § 4 der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) und der Arbeitsstättenrichtlinie (ASR A 2.3) hat der Arbeitgeber in Arbeitsstätten einen Flucht- und Rettungsplan aufzustellen, wenn Lage, Ausdehnung und Art der Benutzung der Arbeitsstätte es erfordern.
Dies kann beispielsweise in folgenden Fällen erforderlich sein:
Flucht- und Rettungspläne weisen zu Notausgängen und zu Standorten von Brandbekämpfungs- und Erste-Hilfe-Einrichtungen. Sie müssen aktuell, übersichtlich, ausreichend groß, gut lesbar und farblich unter Verwendung von Sicherheitsfarben und Sicherheitszeichen, gestaltet sein. Nach DIN ISO 23601 „Sicherheitskennzeichnung – Flucht- und Rettungspläne “ sollen die Pläne mindestens den Maßstab 1:250 und das Format A3 aufweisen und müssen mit einer Legende und der Angabe des Standpunkts ausgestattet sein. Für besondere Anwendungsfälle, wie z.B. Hotel- oder Klassenzimmer, kann auch das Format DIN A4 verwendet werden.
Die Flucht- und Rettungswegpläne müssen grafische Darstellungen enthalten über:
Flucht- und Rettungspläne können Anweisungen zum Verhalten im Brand- und/oder im Gefahrenfall enthalten sowie den Weg an einen sicheren Ort darstellen. Regeln für das Verhalten im Brandfall und das Verhalten bei Unfällen sind eindeutig und in kurzer, prägnanter Form und in hinreichender Schriftgröße in jeden Flucht- und Rettungsplan zu integrieren. Die Inhalte der Verhaltensregeln sind den örtlichen Gegebenheiten anzupassen. Die Pläne sind in regelmäßigen Zeitabständen zu prüfen, um zu gewährleisten, dass sie gut lesbar, gut erkennbar und verständlich sind. Bei Veränderungen im Gebäude oder der Brandschutz- und Notfallmaßnahmen, muss eine Überarbeitung der Pläne erfolgen.
Die Flucht- und Rettungspläne sind in den Bereichen der Arbeitsstätte in ausreichender Zahl, an geeigneten Stellen, auszuhängen. Sie müssen auf den jeweiligen Standort des Betrachters bezogen lagerichtig dargestellt werden. Geeignete Stellen sind etwa zentrale Bereiche in Fluchtwegen, an denen sich häufiger Personen aufhalten, z.B. vor Aufzugsanlagen, in Pausenräumen, in Eingangsbereichen, vor Zugängen zu Treppen, an Kreuzungspunkten von Verkehrswegen. Ist am Ort des Aushangs eine Sicherheitsbeleuchtung erforderlich, muss der Flucht- und Rettungsplan auch bei Ausfall der allgemeinen Beleuchtung nutzbar sein. Dies kann beispielsweise durch eine entsprechende Anordnung der Sicherheitsbeleuchtung oder Verwendung von lang nachleuchtenden Materialien erreicht werden.
Quelle: www.baunetzwissen.de
Für alle gewerblich genutzten Gebäude sowie für Gebäude oder Einrichtungen, in denen Beschäftigte tätig sind bzw. sein werden, sind ebenfalls Flucht- und Rettungspläne zu erstellen. Nach den Forderungen des § 4 der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) und der Arbeitsstättenrichtlinie (ASR A 2.3) hat der Arbeitgeber in Arbeitsstätten einen Flucht- und Rettungsplan aufzustellen, wenn Lage, Ausdehnung und Art der Benutzung der Arbeitsstätte es erfordern.
Dies kann beispielsweise in folgenden Fällen erforderlich sein:
- bei unübersichtlicher Flucht- und Rettungswegführung (z.B. über Zwischengeschosse, durch größere Räume, gewinkelte oder von den normalen Verkehrswegen abweichende Wegführung),
- bei einem hohen Anteil an ortsunkundigen Personen (z.B. bei Arbeitsstätten mit Publikumsverkehr),
- in Bereichen mit einer erhöhten Gefährdung, wenn sich aus benachbarten Arbeitsstätten Gefährdungsmöglichkeiten ergeben (z.B. durch explosions- bzw. brandgefährdete Anlagen oder Stofffreisetzung).
Flucht- und Rettungspläne weisen zu Notausgängen und zu Standorten von Brandbekämpfungs- und Erste-Hilfe-Einrichtungen. Sie müssen aktuell, übersichtlich, ausreichend groß, gut lesbar und farblich unter Verwendung von Sicherheitsfarben und Sicherheitszeichen, gestaltet sein. Nach DIN ISO 23601 „Sicherheitskennzeichnung – Flucht- und Rettungspläne “ sollen die Pläne mindestens den Maßstab 1:250 und das Format A3 aufweisen und müssen mit einer Legende und der Angabe des Standpunkts ausgestattet sein. Für besondere Anwendungsfälle, wie z.B. Hotel- oder Klassenzimmer, kann auch das Format DIN A4 verwendet werden.
Die Flucht- und Rettungswegpläne müssen grafische Darstellungen enthalten über:
- Den Gebäudegrundriss oder Teile davon: Soweit auf einem Flucht- und Rettungswegplan nur ein Teil aller Grundrisse des Gebäudes dargestellt ist, muss eine Übersichtsskizze die Lage im Gesamtkomplex verdeutlichen. Der Hintergrund des Planes soll weiß sein.
- Verlauf der Flucht- und Rettungswege: Aus dem Plan muss ersichtlich sein, welche Fluchtwege von einem Arbeitsplatz oder dem jeweiligen Standort auszunehmen sind, um in einen sicheren Bereich oder ins Freie zu gelangen. Die Fluchtwege sind vollflächig grün zu kennzeichnen.
- Lage der Erste-Hilfe- und Brandschutzeinrichtungen: Es sind Kennzeichnungen der Standorte von Erste-Hilfe- und Brandschutz- und Alarmierungseinrichtungen in den Flucht- und Rettungsplan aufzunehmen. Als Sicherheitszeichen (Verbots-, Warn-, Gebots-, Rettungs- und Brandschutzzeichen) sind die internationalen Sicherheitssymbole der ISO 7010 „Grafische Symbole – Sicherheitsfarben und Sicherheitszeichen“ zu verwenden.
- Lage der Sammelplätze: Auf dem Flucht- und Rettungsplan sind die Sammelplätze zu kennzeichnen.
- Standort des Betrachters: Zur sicheren Orientierung ist es wichtig, den Standort des Betrachters im Flucht- und Rettungsplan zu kennzeichnen. Der Standpunkt ist im Grundriss blau auszuweisen.
Flucht- und Rettungspläne können Anweisungen zum Verhalten im Brand- und/oder im Gefahrenfall enthalten sowie den Weg an einen sicheren Ort darstellen. Regeln für das Verhalten im Brandfall und das Verhalten bei Unfällen sind eindeutig und in kurzer, prägnanter Form und in hinreichender Schriftgröße in jeden Flucht- und Rettungsplan zu integrieren. Die Inhalte der Verhaltensregeln sind den örtlichen Gegebenheiten anzupassen. Die Pläne sind in regelmäßigen Zeitabständen zu prüfen, um zu gewährleisten, dass sie gut lesbar, gut erkennbar und verständlich sind. Bei Veränderungen im Gebäude oder der Brandschutz- und Notfallmaßnahmen, muss eine Überarbeitung der Pläne erfolgen.
Die Flucht- und Rettungspläne sind in den Bereichen der Arbeitsstätte in ausreichender Zahl, an geeigneten Stellen, auszuhängen. Sie müssen auf den jeweiligen Standort des Betrachters bezogen lagerichtig dargestellt werden. Geeignete Stellen sind etwa zentrale Bereiche in Fluchtwegen, an denen sich häufiger Personen aufhalten, z.B. vor Aufzugsanlagen, in Pausenräumen, in Eingangsbereichen, vor Zugängen zu Treppen, an Kreuzungspunkten von Verkehrswegen. Ist am Ort des Aushangs eine Sicherheitsbeleuchtung erforderlich, muss der Flucht- und Rettungsplan auch bei Ausfall der allgemeinen Beleuchtung nutzbar sein. Dies kann beispielsweise durch eine entsprechende Anordnung der Sicherheitsbeleuchtung oder Verwendung von lang nachleuchtenden Materialien erreicht werden.
Quelle: www.baunetzwissen.de
Abwehrender Brandschutz
Eine Löschwasserrückhaltung dient dem Schutz der Gewässer vor verunreinigtem Löschwasser, das beim Brand eines Lagers wassergefährdender Stoffe anfällt. Das Erfordernis der Rückhaltung verunreinigten Löschwassers ergibt sich ausschließlich aus dem Besorgnisgrundsatz des Wasserrechts (§ 19 g Abs. 1 Wasserhaushaltsgesetz – WHG) in Verbindung mit der Regelung des § 3 Nr. 4 Verordnung des Ministeriums für Umwelt und Verkehr über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe (Anlagenverordnung – VAwS) vom 11. Februar 1994 (GBI. S. 182), zuletzt geändert durch Verordnung vom 31. März 1999 (GBI. 1.167). Danach muss im Schadensfall anfallendes Löschwasser, das mit ausgetretenen wassergefährdenden Stoffen verunreinigt sein kann, zurückgehalten und ordnungsgemäß entsorgt werden können.
Welche Art der Rückhaltung erforderlich ist, hängt von der Gebäudeart, der Produktion und Lagerart eines Unternehmens ab. Allgemeinen unterscheidet man unter:
In der Regel reicht die Anwendung einer Regel, Richtlinie oder eines Leitfadens mit Bezug zur Löschwasserrückhaltung nicht aus, um alle Belange einer Produktionsstätte abzubilden. Es liegt demnach bei dem erfahrenen Fachplaner, welche Regelwerke er zum Nachweis der bauaufsichtlichen Schutzziele und zum Erfüllen des WHG (Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts) einsetzt.
LöRüRL - Richtlinie zur Bemessung von Löschwasser-Rückhalteanlagen beim Lager wassergefährdender Stoffe
Die Richtlinie ist in den meisten Bundesländern nicht mehr eingeführt, kann aufgrund ihrer langen Anwendungszeit jedoch als allgemein anerkannte Regel der Technik herangezogen werden.
Die Richtlinie gilt im Wesentlichen für gelagerte Produkte bzw. Lagerung von wassergefährdenden Stoffen, und zwar für:
Dabei spricht die Richtlinie von drei Gefährdungsklassen (Gefährdungsklasse 2-3 werden mit Sicherheitszuschlägen zusätzlich zum nötigen Auffangvolumen versehen).
Wassergefährdungsklasse WGK 1 : geht von einer vollständigen Rückhaltung des empirisch belegten Volumens des anfallenden Löschwassers aus.
Wassergefährdungsklasse WGK 2 : wegen des höheren Gefährdungspotenzials wird ein Sicherheitszuschlag für die Auffangkapazität von 50 % angenommen.
Wassergefährdungsklasse WGK 3 : wegen des größten Gefährdungspotenzials wird ein Sicherheitszuschlag für die Auffangkapazität von 100 % angenommen.
Es ist schon der Einführung zu entnehmen, dass sich die Richtlinie ausschließlich mit Objekten beschäftigt, in denen wassergefährdender Stoffe gelagert werden. Für Produktionsgebäude wie AU- / HBV- / LAU- / JGS-Anlagen ist ihre alleinige Anwendung jedoch nicht zielführend und rechtlich fragwürdig.
Im Fall von Produktionsstätten sind weitere Regelwerke heranzuziehen, auf deren Grundlage ein Nachweis erfolgen kann. Hier sind bspw. zu nennen:
Sobald eine Löschwasserrückhaltung erforderlich wird, sind auch Überlegungen für die Entsorgung der im Erlebensfall zurückgehaltenen wassergefährdenden Stoffe zu treffen. Dazu sind bspw. Kooperationsvereinbarungen mit regionalen Saugwagenfirmen und Abwasserreinigungsanlagen oder Deponie zu treffen. Im Erlebensfall müssen die wassergefährdenden Stoffe schnellstmöglich entsorgt werden. Hinweise für die Entsorgung gibt das Merkblatt "Entsorgung von Löschwasser bei Brandfällen" vom Departement Bau, Verkehr und Umwelt, Abteilung für Umwelt.
Welche Art der Rückhaltung erforderlich ist, hängt von der Gebäudeart, der Produktion und Lagerart eines Unternehmens ab. Allgemeinen unterscheidet man unter:
- allgemeine Lager (gelagerte Produkte bzw. Lagerung von wassergefährdenden Stoffen)
- AU-Anlagen (Abfüllen& Umschlagen)
- HBV-Anlagen (Herstellen, Behandeln, Verwenden)
- LAU-Anlagen (Lagern, Abfüllen, Umschlagen)
- JGS-Anlagen (Jauche, Gülle, Silagesickersäfte)
In der Regel reicht die Anwendung einer Regel, Richtlinie oder eines Leitfadens mit Bezug zur Löschwasserrückhaltung nicht aus, um alle Belange einer Produktionsstätte abzubilden. Es liegt demnach bei dem erfahrenen Fachplaner, welche Regelwerke er zum Nachweis der bauaufsichtlichen Schutzziele und zum Erfüllen des WHG (Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts) einsetzt.
LöRüRL - Richtlinie zur Bemessung von Löschwasser-Rückhalteanlagen beim Lager wassergefährdender Stoffe
Die Richtlinie ist in den meisten Bundesländern nicht mehr eingeführt, kann aufgrund ihrer langen Anwendungszeit jedoch als allgemein anerkannte Regel der Technik herangezogen werden.
Die Richtlinie gilt im Wesentlichen für gelagerte Produkte bzw. Lagerung von wassergefährdenden Stoffen, und zwar für:
- Lagern von Stoffen in Verpackungen, in ortsbeweglichen Gefäßen und ortsbeweglichen Behältern mit Fassungsvermögen bis 3000 l und als Schüttgüter in Gebäuden.
- Lagern von Stoffen in Verpackungen, in ortsbeweglichen Gefäßen und ortsbeweglichen Behältern mit Fassungsvermögen bis 3000 l und als Schüttgüter im Freien.
- Lagern von Stoffen in ortsfesten Behältern sowie in ortsbeweglichen Behältern mit Fassungsvermögen von mehr als 3000 l.
Dabei spricht die Richtlinie von drei Gefährdungsklassen (Gefährdungsklasse 2-3 werden mit Sicherheitszuschlägen zusätzlich zum nötigen Auffangvolumen versehen).
Wassergefährdungsklasse WGK 1 : geht von einer vollständigen Rückhaltung des empirisch belegten Volumens des anfallenden Löschwassers aus.
Wassergefährdungsklasse WGK 2 : wegen des höheren Gefährdungspotenzials wird ein Sicherheitszuschlag für die Auffangkapazität von 50 % angenommen.
Wassergefährdungsklasse WGK 3 : wegen des größten Gefährdungspotenzials wird ein Sicherheitszuschlag für die Auffangkapazität von 100 % angenommen.
Es ist schon der Einführung zu entnehmen, dass sich die Richtlinie ausschließlich mit Objekten beschäftigt, in denen wassergefährdender Stoffe gelagert werden. Für Produktionsgebäude wie AU- / HBV- / LAU- / JGS-Anlagen ist ihre alleinige Anwendung jedoch nicht zielführend und rechtlich fragwürdig.
Im Fall von Produktionsstätten sind weitere Regelwerke heranzuziehen, auf deren Grundlage ein Nachweis erfolgen kann. Hier sind bspw. zu nennen:
- VdS 2557 - Planung und Einbau von Löschwasser-Rückhalteeinrichtungen
- VCI-Leitfaden Löschwasserrückhaltung
- TRGS 800 Technische Regeln für Gefahrstoffe Brandschutzmaßnahmen
- Technische Regeln wassergefährdende Stoffe (TRwS) Arbeitsblatt DWA-A 779
- Handlungsempfehlung Vollzug des Gebotes zur Rückhaltung verunreinigter Löschmittel im Brandfall
- Leitfaden Brandschadensfälle Vorsorge – Bewältigung – Nachsorge
Sobald eine Löschwasserrückhaltung erforderlich wird, sind auch Überlegungen für die Entsorgung der im Erlebensfall zurückgehaltenen wassergefährdenden Stoffe zu treffen. Dazu sind bspw. Kooperationsvereinbarungen mit regionalen Saugwagenfirmen und Abwasserreinigungsanlagen oder Deponie zu treffen. Im Erlebensfall müssen die wassergefährdenden Stoffe schnellstmöglich entsorgt werden. Hinweise für die Entsorgung gibt das Merkblatt "Entsorgung von Löschwasser bei Brandfällen" vom Departement Bau, Verkehr und Umwelt, Abteilung für Umwelt.
Feuerwehrpläne gehören zu den Führungsmitteln, die die Feuerwehr benötigt, um sichere und schnelle Hilfe leisten zu können. Sie sind in der DIN 14095 „Feuerwehrpläne für bauliche Anlagen“ geregelt und dienen der Feuerwehr zur raschen Orientierung in einem Objekt oder einer baulichen Anlage und zur Beurteilung der Lage. Sie liefern der Einsatzleitung schon auf dem Weg zum Objekt wichtige Informationen, die eine rasche Orientierung innerhalb und außerhalb einer baulichen Anlage ermöglichen und tragen unter Umständen dazu bei, Menschenleben zu retten und größere Sach- und Umweltschäden zu vermeiden. Außerdem geben sie Aufschluss über Angriffswege, Brandschutz- und Löscheinrichtungen sowie besondere Gefahrenschwerpunkte.
Feuerwehrpläne enthalten folgende Angaben:
Der aus mehreren Teilen bestehende Feuerwehrplan setzt sich üblicherweise aus einem Lageplan und mindestens einem Objektplan wie folgt zusammen:
Die verwendeten Symbole müssen der DIN 14095 „Feuerwehrpläne für bauliche Anlagen“ und DIN 14034 „Grafische Symbole für das Feuerwehrwesen“ entsprechen. Ferner sind ggf. spezifische Gestaltungsvorgaben der zuständigen Brandschutzdienststelle zu berücksichtigen. Eine Überkennzeichnung mit Symbolen ist zu vermeiden. Nicht in die Pläne einzuzeichnen sind Alarmhupen, Rettungskennzeichen, tragbare Feuerlöscher, Brandmelder und Bemaßungen. Der Übersichtsplan (Lageplan) ist mit einem Raster von 10 Metern zu versehen. Auf den Geschossplänen ist eine Maßstabsleiste von 10 Metern ausreichend.
Für die Erstellung der Feuerwehrpläne gilt es diverse Vorgaben aus der DIN 14095 einzuhalten.
Feuerwehrpläne gehören nicht zu den Bauvorlagen. Sie können jedoch von der Baugenehmigungsbehörde gefordert werden. Ob für ein Einzelobjekt oder für eine bauliche Anlage ein Feuerwehrplan erforderlich ist, richtet sich nach deren Lage, Art und Nutzung. Sie sind durch den Bauherren, den Eigentümer der baulichen Anlage bzw. den Genehmigungsinhaber bereitzustellen. Unter Berücksichtigung der DIN 14095 sollen sie ausschließlich von Personen erstellt werden, die aufgrund ihrer fachlichen Ausbildung, ihrer Kenntnisse, Erfahrungen und Tätigkeiten, die ihnen übertragene Planerstellung sachgerecht durchführen sowie mögliche Gefahren erkennen und beurteilen können. Feuerwehrpläne erfordern die Absprache bzw. Genehmigung der zuständigen Brandschutzdienststelle und müssen auf aktuellem Stand gehalten werden.
Der Feuerwehrplan ist kein Feuerwehr-Einsatzplan!
Der Feuerwehrplan dokumentiert nur die örtlichen Gegebenheiten. Er enthält keine Angaben zur Einsatzstrategie oder zum taktischen Vorgehen im Brandfall. Die Pläne sind jedoch die Grundlage für die Erarbeitung von Feuerwehreinsatzplänen. Diese enthalten dann weitergehende Festlegungen und Informationen für den Feuerwehreinsatz, wie z.B. für die Erstalarmierung von Feuerwehreinheiten und zum einsatztaktischen Vorgehen.
Quelle: www.baunetzwissen.de
Feuerwehrpläne enthalten folgende Angaben:
- Darstellung der baulichen Anlage,
- Bezeichnung der Gebäude und Anlagenteile mit Anzahl der Geschosse,
- Durchfahrtsbreiten und -höhen,
- Flächen für die Feuerwehr und nicht befahrbare Flächen,
- Angrenzende und benachbarte Straßen, Gebäude und Nutzung,
- Standort der Brandmelde- und Übertragungseinrichtung,
- Wasserentnahmestellen, Löschanlagen, Löschwasserrückhaltung,
- Trennwände, Brandabschnitte,
- Rauch- und Wärmeabzugseinrichtungen,
- Angaben über Art und Menge von Gefahrstoffen,
- Bodeneinläufe und
- Lage der Haupttrennstellen für Gas, Wasser, Strom.
Der aus mehreren Teilen bestehende Feuerwehrplan setzt sich üblicherweise aus einem Lageplan und mindestens einem Objektplan wie folgt zusammen:
- Übersichtslageplan: Er besteht aus dem Grundrissplan des gesamten Objektes mit Bezeichnung und Geschossangaben der einzelnen Gebäude, Brandabschnitte, Zugänge bzw. Zufahrten, Flächen für Feuerwehr sowie der Darstellung der unmittelbaren Umgebung des Objektes (Nachbargebäude, Nutzung, Straßen, Löschwasserversorgung auf dem Grundstück sowie in unmittelbarer Umgebung).
- Objektpläne (Geschosspläne): Sie enthalten die Pläne der einzelnen Gebäude, Treppenhäuser, FW-Aufzüge, Gefahrenbereiche, Brandabschnitte und -wände, RWA-Bedienstellen, Hydranten- und Steigleitungen, Brandmeldeanlagen (BMA), Sprinkleranlagen unter Verwendung der entsprechenden Symbole. Bei besonderen Gefahrenbereichen kann von den Behörden ein zusätzlicher Detailplan gefordert werden.
- Verzeichnis mit Legende: Es führt die einzelnen Gebäude mit der jeweiligen Nutzung und Hinweis auf den zugehörigen Objektplan auf. Die Legende enthält die Darstellung und Erläuterung der verwendeten Grafiksymbole.
- Textverzeichnis mit Objekt- und Einsatzinformation: Es enthält eine Auflistung der gelagerten und verwendeten Gefahrstoffe, mögliche Schutzmaßnahmen, zu verwendende Löschmittel sowie allgemeine Informationen nach Angabe der Brandschutzdienststelle.
Die verwendeten Symbole müssen der DIN 14095 „Feuerwehrpläne für bauliche Anlagen“ und DIN 14034 „Grafische Symbole für das Feuerwehrwesen“ entsprechen. Ferner sind ggf. spezifische Gestaltungsvorgaben der zuständigen Brandschutzdienststelle zu berücksichtigen. Eine Überkennzeichnung mit Symbolen ist zu vermeiden. Nicht in die Pläne einzuzeichnen sind Alarmhupen, Rettungskennzeichen, tragbare Feuerlöscher, Brandmelder und Bemaßungen. Der Übersichtsplan (Lageplan) ist mit einem Raster von 10 Metern zu versehen. Auf den Geschossplänen ist eine Maßstabsleiste von 10 Metern ausreichend.
Für die Erstellung der Feuerwehrpläne gilt es diverse Vorgaben aus der DIN 14095 einzuhalten.
- Papierformat und Qualität
- Maßstab und Raster zum Abmessen von Entfernungen
- Planausrichtung mit Angabe der Himmelsrichtung
- Beschriftung des Objektes
- Angaben zu Gefahrenschwerpunkten
- Flächenkennzeichnungen
Feuerwehrpläne gehören nicht zu den Bauvorlagen. Sie können jedoch von der Baugenehmigungsbehörde gefordert werden. Ob für ein Einzelobjekt oder für eine bauliche Anlage ein Feuerwehrplan erforderlich ist, richtet sich nach deren Lage, Art und Nutzung. Sie sind durch den Bauherren, den Eigentümer der baulichen Anlage bzw. den Genehmigungsinhaber bereitzustellen. Unter Berücksichtigung der DIN 14095 sollen sie ausschließlich von Personen erstellt werden, die aufgrund ihrer fachlichen Ausbildung, ihrer Kenntnisse, Erfahrungen und Tätigkeiten, die ihnen übertragene Planerstellung sachgerecht durchführen sowie mögliche Gefahren erkennen und beurteilen können. Feuerwehrpläne erfordern die Absprache bzw. Genehmigung der zuständigen Brandschutzdienststelle und müssen auf aktuellem Stand gehalten werden.
Der Feuerwehrplan ist kein Feuerwehr-Einsatzplan!
Der Feuerwehrplan dokumentiert nur die örtlichen Gegebenheiten. Er enthält keine Angaben zur Einsatzstrategie oder zum taktischen Vorgehen im Brandfall. Die Pläne sind jedoch die Grundlage für die Erarbeitung von Feuerwehreinsatzplänen. Diese enthalten dann weitergehende Festlegungen und Informationen für den Feuerwehreinsatz, wie z.B. für die Erstalarmierung von Feuerwehreinheiten und zum einsatztaktischen Vorgehen.
Quelle: www.baunetzwissen.de
Damit bei einem Brand die „Rettung von Menschen und Tieren sowie wirksame Löscharbeiten“ möglich sind, muss auf einem Baugrundstück die erforderliche Bewegungsfreiheit und Sicherheit für den Einsatz der Feuerlösch- und Rettungsgeräte gewährleistet sein.
Flächen für die Feuerwehr sind grundsätzlich dann erforderlich, wenn der zweite Rettungsweg über Geräte der Feuerwehr führt. Selbst bei einem vorhandenen Sicherheitstreppenraum oder einem zweiten notwendigen Treppenraum, kann der Einsatz der Feuerwehrfahrzeuge es verlangen, entsprechende Flächen auszuweisen.
Beachtet werden unter anderem:
Anforderungen an diese Flächen werden in der DIN 14090 „Flächen für die Feuerwehr auf Grundstücken“ gestellt.
Flächen für die Feuerwehr sind grundsätzlich dann erforderlich, wenn der zweite Rettungsweg über Geräte der Feuerwehr führt. Selbst bei einem vorhandenen Sicherheitstreppenraum oder einem zweiten notwendigen Treppenraum, kann der Einsatz der Feuerwehrfahrzeuge es verlangen, entsprechende Flächen auszuweisen.
Beachtet werden unter anderem:
- Befestigung und Tragfähigkeit,
- Zu- oder Durchfahrten,
- Kurven in Zu- oder Durchfahrten,
- Neigungen in Zu- oder Durchfahrten,
- Aufstellflächen auf dem Grundstück,
- Aufstellflächen entlang von Außenwänden,
- Freihalten des Anleiterbereiches,
- Bewegungsflächen und
- Zu- oder Durchgänge.
Anforderungen an diese Flächen werden in der DIN 14090 „Flächen für die Feuerwehr auf Grundstücken“ gestellt.
Ingenieurmethoden
- Brandlast- und Ventilationsnachweis | Berechnung nach DIN 18230 und DIN 18232
- Entrauchungssimulation
- Evakuierungsberechnung | Räumungsberechnung
- Brandsimulation
Die Brandlastberechnung nach DIN 18230 ist bei Industriegebäuden hilfreich, um Forderungen der Industriebaurichtlinie umgehen zu können bzw. nicht einhalten zu müssen. Im Industriebau lässt sich mit dieser Methode der Umfang der erforderlichen Brandschutzmaßnahmen sowie der größtmöglichen Brandabschnittsfläche, im Verhältnis zum Feuerwiderstand der Tragkonstruktion, durch Anwendung der DIN 18230 punktgenau, berechnen.
Die Berechnung geht speziell auf die gelagerten oder vorgehaltenen Stoffe sowie die verwendeten Materialien ein und kommt in der Regel, im Vergleich zur pauschalierten Industriebaurichtlinie, zu geringeren Brandschutzanforderungen und zu größeren Brandabschnittsflächen. Gesetzliche Grundlage hierfür ist die Berechnung nach DIN 18230 sowie die Industriebaurichtlinie unter Abschnitt 7. Das Rechenverfahren der DIN 18230 (Brandlast- und Ventilationsnachweis) erlaubt in Verbindung mit den Regelungen der Industriebaurichtlinie die Festlegung der brandschutztechnischen Anforderungen.
Erstellt wird die Berechnung in der Regel anhand von Tabellen, auf Grundlage der ermittelten Mengen und Stückzahlen der gelagerten Ware, der vorgehaltenen Stoffe und Güter, sowie aller maßgeblichen Stoffe und Mengen, die sich im betreffenden Baukörper befinden werden. Dazu zählen z.B. Angaben zu haustechnischen Installationen, verwendete Dämmstoffe, Maschineneinrichtung, Werkzeuge, Transportmittel, Mobiliar, Wand-, Boden- und Deckenbekleidungen, Betriebsstoffe. Im Umkehrschluss lässt sich ebenfalls ermitteln, wie viel Brandlast in einem Gebäude sein darf. Hier kann überprüft werden, ob die Festlegung der Flächen und der Einsatz bestimmter Maßnahmen ausreichend sind oder noch weiter ausgereizt werden können.
Berechnungen nach DIN 18232 dienen dazu, raucharme Zonen sicherzustellen. Unter Berücksichtigung von Brandausbreitungsgeschwindigkeit und Brandentwicklungsdauer sowie Variablen wie Raumhöhe, Größe der Rauchabzüge und Zulufteinrichtungen, lässt sich mittels Tabellenverfahren die gewünschte Höhe der raucharmen Schicht festlegen. So kann mit einfachen Mitteln eine raucharme Schicht und somit eine sichere Flucht von Personen sichergestellt werden.
Die Anwendung der DIN 18232 ist mit der Erneuerung der Industriebau Richtlinie nicht mehr zwingend für Bereiche mit mehr als 1600 m² anzuwenden. Jedoch können durch ihre Anwendung Erleichterungen in Anspruch genommen und ggf. Abweichungen formuliert werden.
Quelle: ISA – Weiterbildung 2016 Brandlastberechnung, Ermittlung und Nutzung
Die Berechnung geht speziell auf die gelagerten oder vorgehaltenen Stoffe sowie die verwendeten Materialien ein und kommt in der Regel, im Vergleich zur pauschalierten Industriebaurichtlinie, zu geringeren Brandschutzanforderungen und zu größeren Brandabschnittsflächen. Gesetzliche Grundlage hierfür ist die Berechnung nach DIN 18230 sowie die Industriebaurichtlinie unter Abschnitt 7. Das Rechenverfahren der DIN 18230 (Brandlast- und Ventilationsnachweis) erlaubt in Verbindung mit den Regelungen der Industriebaurichtlinie die Festlegung der brandschutztechnischen Anforderungen.
Erstellt wird die Berechnung in der Regel anhand von Tabellen, auf Grundlage der ermittelten Mengen und Stückzahlen der gelagerten Ware, der vorgehaltenen Stoffe und Güter, sowie aller maßgeblichen Stoffe und Mengen, die sich im betreffenden Baukörper befinden werden. Dazu zählen z.B. Angaben zu haustechnischen Installationen, verwendete Dämmstoffe, Maschineneinrichtung, Werkzeuge, Transportmittel, Mobiliar, Wand-, Boden- und Deckenbekleidungen, Betriebsstoffe. Im Umkehrschluss lässt sich ebenfalls ermitteln, wie viel Brandlast in einem Gebäude sein darf. Hier kann überprüft werden, ob die Festlegung der Flächen und der Einsatz bestimmter Maßnahmen ausreichend sind oder noch weiter ausgereizt werden können.
Berechnungen nach DIN 18232 dienen dazu, raucharme Zonen sicherzustellen. Unter Berücksichtigung von Brandausbreitungsgeschwindigkeit und Brandentwicklungsdauer sowie Variablen wie Raumhöhe, Größe der Rauchabzüge und Zulufteinrichtungen, lässt sich mittels Tabellenverfahren die gewünschte Höhe der raucharmen Schicht festlegen. So kann mit einfachen Mitteln eine raucharme Schicht und somit eine sichere Flucht von Personen sichergestellt werden.
Die Anwendung der DIN 18232 ist mit der Erneuerung der Industriebau Richtlinie nicht mehr zwingend für Bereiche mit mehr als 1600 m² anzuwenden. Jedoch können durch ihre Anwendung Erleichterungen in Anspruch genommen und ggf. Abweichungen formuliert werden.
Quelle: ISA – Weiterbildung 2016 Brandlastberechnung, Ermittlung und Nutzung
Um zu erfassen, wie sich Rauchgase in Räumen und Gebäudekomplexen ausbreiten, ohne einen realen Test durchzuführen, werden Entrauchungssimulationen genutzt. Simulationen mit Feldmodellen sind für eine sichere und wirtschaftliche Planung des Brandschutzes von Sonderbauten sinnvoll und notwendig.
Nach heutigem „Stand der Technik“ treffen Simulationen relativ genaue Voraussagen für die Entstehung und Ausbreitung von Rauchgasen und Temperaturen in einem Gebäude. Bspw. kann mit Hilfe der Rauchsimulationsrechnung erfasst werden, zu welchem Zeitpunkt eine Halle vollständig mit Rauchgasen gefüllt ist und bis zu welchem Zeitpunkt eine Selbstrettung von Personen möglich ist. In vielen Bereichen ist die Aufgabenstellung zu komplex, um ein Projekt durch eine Berechnung nach DIN 18232 zu realisieren. Durch „spielen“ mit den Variablen, sprich Hinzufügen von Rauchschürzen, Rauchschutzvorhängen, Rauchabzügen, Zuluftflächen, Rauchschutztüren etc. lässt sich schon im Vorfeld eine wirtschaftliche Lösung erkennen. Kompensationen werden möglich. Entrauchungssimulationen werden auch bei Gebäuden mit geschossübergreifenden Atrien oder Holztragwerken ohne Anforderungen an den Feuerwiderstand eingesetzt, um innovative gestalterische Lösungen zu finden.
Nach heutigem „Stand der Technik“ treffen Simulationen relativ genaue Voraussagen für die Entstehung und Ausbreitung von Rauchgasen und Temperaturen in einem Gebäude. Bspw. kann mit Hilfe der Rauchsimulationsrechnung erfasst werden, zu welchem Zeitpunkt eine Halle vollständig mit Rauchgasen gefüllt ist und bis zu welchem Zeitpunkt eine Selbstrettung von Personen möglich ist. In vielen Bereichen ist die Aufgabenstellung zu komplex, um ein Projekt durch eine Berechnung nach DIN 18232 zu realisieren. Durch „spielen“ mit den Variablen, sprich Hinzufügen von Rauchschürzen, Rauchschutzvorhängen, Rauchabzügen, Zuluftflächen, Rauchschutztüren etc. lässt sich schon im Vorfeld eine wirtschaftliche Lösung erkennen. Kompensationen werden möglich. Entrauchungssimulationen werden auch bei Gebäuden mit geschossübergreifenden Atrien oder Holztragwerken ohne Anforderungen an den Feuerwiderstand eingesetzt, um innovative gestalterische Lösungen zu finden.
Die Begriffe Evakuierung und Räumung werden oft angewendet, ohne dass ihre Bedeutung wirklich klar ist.
Bei einer Evakuierung spricht man von einem geplanten (bspw. aufgrund von Gebäudemängeln) und in der Regel langzeitigem Ereignis (d.h. die Personen werden das Gebäude oder die Anlage vorerst nicht mehr betreten.
Bei der Räumung spricht man von einem unvorhergesehenen, nicht geplanten Ereignis (bspw. Brand im Gebäude), welches aber durchaus kurzfristiger Natur sein kann.
VDI 4062 definiert die Evakuierung wie folgt:
Als zeitgemäßer Oberbegriff hat sich demnach der Oberbegriff Evakuierung etabliert, wobei zwischen kurzzeitige Evakuierung (Räumung) und langzeitiger Evakuierung unterschieden wird.
Evakuierungsberechnungen lassen sich mit einfachen Handrechenverfahren oder komplexen numerischen Simulationen durchführen. Mit Hilfe von Evakuierungsberechnungen kann das Verhalten von Personen in Gebäuden im Falle einer Gefahr annähernd nachvollzogen werden. Schon in der Planung eines Projekts kann so die Rettungswegführung optimiert werden, um Stauungen zu vermeiden.
Durch Evakuierungsberechnungen erhält man den Nachweis einer rechtzeitigen Entfluchtung aus dem Gebäude und wichtige Rückschlüsse auf eventuelle Engstellen im Zuge der Rettungswege. In vielen Fällen kommt dieses Verfahren in Gebäuden, in denen sich eine Vielzahl von Nutzern gleichzeitig aufhalten, wie etwa großen Verkaufsstätten oder Versammlungsstätten, zum Einsatz.
Man unterscheidet bei den Evakuierungsberechnungen / Personenstromberechnungen zwischen den hydraulischen Modellen (makroskopische Betrachtung) sowie den Individualmodellen (mikroskopische Betrachtung).
Bei den hydraulischen Modellen, auch Personenstromanalysen genannt, werden die Personen nicht einzeln, sondern als zusammenhängender Personenstrom betrachten. Das Verhalten der Personenströme wird mit Methoden der Strömungsmechanik abgebildet.
Das Individualmodell berechnet das Verhalten jeder einzelnen fiktiven Person (sogenannte „Agenten“). Hier ist es möglich, Charaktereigenschaften der „Agenten“ zu berücksichtigen. Wer läuft schnell, wer eher langsam, wer wird orientierungslos etc. Das Individualmodell bietet erhebliche Möglichkeiten das Ergebnis der Berechnung zu beeinflussen. Allerdings wäre es ein grober Fehler eine Simulation bspw. mit ausschließlich gut beweglichen Jugendlichen, die über eine Ortskenntnis verfügen, laufen zu lassen.
Am Ende ist eine Simulation nur so gut, wie der, der sie programmiert / eingegeben hat. Richtig angewendet kann durch eine Simulation der Nachweis erbracht werden, dass die bauordnungsrechtlichen Schutzziele auch bei eventuell größeren Rettungsweglängen oder kleineren Durchgangsbreiten eingehalten werden. Durch die Evakuierungsberechnungen können schutzzielorientierte Lösungen gefunden werden, mit deren Hilfe Abweichungen von bauordnungsrechtlichen Anforderungen begründet werden können.
Bei einer Evakuierung spricht man von einem geplanten (bspw. aufgrund von Gebäudemängeln) und in der Regel langzeitigem Ereignis (d.h. die Personen werden das Gebäude oder die Anlage vorerst nicht mehr betreten.
Bei der Räumung spricht man von einem unvorhergesehenen, nicht geplanten Ereignis (bspw. Brand im Gebäude), welches aber durchaus kurzfristiger Natur sein kann.
VDI 4062 definiert die Evakuierung wie folgt:
- kurzzeitige Evakuierung - Evakuierung in unvorhergesehenen Fällen mit akutem Handlungsbedarf, die hauptsächlich zu einer Selbstrettung führt. Die kurzzeitige Evakuierung kann auch als Räumung angesehen werden.
- langzeitige Evakuierung - Evakuierung, die es ermöglicht, sich organisiert in einen sicheren Bereich zu bewegen.
Als zeitgemäßer Oberbegriff hat sich demnach der Oberbegriff Evakuierung etabliert, wobei zwischen kurzzeitige Evakuierung (Räumung) und langzeitiger Evakuierung unterschieden wird.
Evakuierungsberechnungen lassen sich mit einfachen Handrechenverfahren oder komplexen numerischen Simulationen durchführen. Mit Hilfe von Evakuierungsberechnungen kann das Verhalten von Personen in Gebäuden im Falle einer Gefahr annähernd nachvollzogen werden. Schon in der Planung eines Projekts kann so die Rettungswegführung optimiert werden, um Stauungen zu vermeiden.
Durch Evakuierungsberechnungen erhält man den Nachweis einer rechtzeitigen Entfluchtung aus dem Gebäude und wichtige Rückschlüsse auf eventuelle Engstellen im Zuge der Rettungswege. In vielen Fällen kommt dieses Verfahren in Gebäuden, in denen sich eine Vielzahl von Nutzern gleichzeitig aufhalten, wie etwa großen Verkaufsstätten oder Versammlungsstätten, zum Einsatz.
Man unterscheidet bei den Evakuierungsberechnungen / Personenstromberechnungen zwischen den hydraulischen Modellen (makroskopische Betrachtung) sowie den Individualmodellen (mikroskopische Betrachtung).
Bei den hydraulischen Modellen, auch Personenstromanalysen genannt, werden die Personen nicht einzeln, sondern als zusammenhängender Personenstrom betrachten. Das Verhalten der Personenströme wird mit Methoden der Strömungsmechanik abgebildet.
Das Individualmodell berechnet das Verhalten jeder einzelnen fiktiven Person (sogenannte „Agenten“). Hier ist es möglich, Charaktereigenschaften der „Agenten“ zu berücksichtigen. Wer läuft schnell, wer eher langsam, wer wird orientierungslos etc. Das Individualmodell bietet erhebliche Möglichkeiten das Ergebnis der Berechnung zu beeinflussen. Allerdings wäre es ein grober Fehler eine Simulation bspw. mit ausschließlich gut beweglichen Jugendlichen, die über eine Ortskenntnis verfügen, laufen zu lassen.
Am Ende ist eine Simulation nur so gut, wie der, der sie programmiert / eingegeben hat. Richtig angewendet kann durch eine Simulation der Nachweis erbracht werden, dass die bauordnungsrechtlichen Schutzziele auch bei eventuell größeren Rettungsweglängen oder kleineren Durchgangsbreiten eingehalten werden. Durch die Evakuierungsberechnungen können schutzzielorientierte Lösungen gefunden werden, mit deren Hilfe Abweichungen von bauordnungsrechtlichen Anforderungen begründet werden können.
Mit Hilfe von Simulationsnachweisen können Begründungen von Abweichungen sowie gleichzeitig sichere und wirtschaftliche Lösungen zu den geforderten Schutzzielen erarbeitet werden. Anwendungsgebiete für Simulationsnachweise nach Ingenieurmethoden (insbesondere der Brandsimulation) sind der bauliche, konzeptionelle und schutzzielorientierte Brandschutz sowie der Nachweis für technische Spezifikationen.
Der Nachweis des baulichen Brandschutzes von Bauteilen bestätigt, dass sowohl die Anforderung der spezifischen Landesbauordnung, als auch die als technische Baubestimmung eingeführten technischen Regeln (ETB) umgesetzt wurden. Entsprechend § 3 (3) MBO kann „von den technischen Baubestimmungen […] abgewichen werden, wenn mit einer anderen Lösung in gleichem Maße die allgemeinen Anforderungen […] erfüllt werden“. Demzufolge kann der Nachweis des baulichen Brandschutzes zum einen über bewährte Verfahren, die den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen, geführt werden. Kann z.B. ein Bauteil in seinem Feuerwiderstand nicht nach DIN 4102 Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen klassifiziert werden (Bemessung nach der Einheitstemperaturkurve), so kann dieser über einen individuellen Naturbrandversuch bemessen werden. Zum anderen kann der Nachweis über wissenschaftlich publizierte, technisch realisierbare sowie wirtschaftlich vertretbare Verfahren erstellt werden. So kann zum Beispiel im Rahmen des allgemeinen Berechnungsverfahrens nach Eurocode die Erwärmung der Bauteile mit Hilfe eines virtuellen Brandversuches bestimmt werden. Neben der tatsächlichen Einbausituation des Bauteils werden die Raumgeometrie, die Ventilationsverhältnisse sowie das wahrscheinliche Brandszenario berücksichtigt. Die mit dem Berechnungsverfahren ermittelten Temperaturen sind individuell und demzufolge genauer als bei der Betrachtung über die Einheitstemperaturkurve (ETK).
Der Nachweis konzeptioneller Abweichungen (z.B. Fassadengestaltung ohne Berücksichtigung des Brandüberschlags) kann über eine vergleichende Simulation (computergestützte Brandsimulation) zwischen dem abweichenden Entwurf und der bauordnungsrechtlich korrekten Variante erstellt werden. Die Analyse und Interpretation der simulierten Temperaturen dient als Nachweis, dass die Schutzziele des abweichenden Entwurfs eingehalten werden.
Der schutzzielorientierte Simulationsnachweis findet insbesondere Anwendung bei Industriebauten. Er stellt nachweislich dar, dass innerhalb der erforderlichen Zeiträume die vorhandenen Rettungswege benutzbar sind und unter Einhaltung der Standsicherheit wirksame Löscharbeiten erfolgen können. Werden z.B. im Industriebau Brandabschnittsflächen überschritten, besteht die Möglichkeit, den Nachweis zum einen über das Handrechenverfahren gemäß Musterindustriebaurichtlinie (MIndBauRL) Abschnitt 7 zu führen. In diesem wird ermittelt, wie lange ein Vollbrand in einem Brandbekämpfungsabschnitt dauern würde, wenn sich die vorhandene Brandlast vollständig entzünden würde.
Andererseits kann der Nachweis über eine Computersimulation gemäß Anhang I MIndBauRL erfolgen. Dabei wird an einer bestimmten Stelle ein virtueller Brand entwickelt, der entsprechend Temperatur- und Rauchverlauf nachfolgende Konsequenzen ableiten lässt.
Das Ziel von Simulationen zu technischen Spezifikationen ist der Nachweis, dass die im Brandschutzkonzept konkret geforderten technischen Maßnahmen erfüllt werden und somit die Schutzziele der Bauordnung erreicht werden. Dies betrifft beispielsweise den Nachweis über die Einhaltung der Mindesthöhe der raucharmen Schicht, den Nachweis von Rauchabschnitten oder dass Brandüberschlag ausgeschlossen werden kann. Der Nachweis stellt eine Ergänzung zum Brandschutzkonzept dar.
Die Durchführung von Simulationen ist mit nachweislich validierten und verifizierten Programmen zulässig, die das Brandgeschehen dynamisch beschreiben sowie anerkannte Rechenverfahren, deren physikalische Grundlagen bereits vollständig veröffentlicht sind. Der für eine Simulation erforderliche Zeitaufwand ist vom gewählten Rechenmodell, den Abmessungen und Besonderheiten des Gebäudes sowie der Anzahl der erforderlichen Brandszenarien abhängig. Bei einem ingenieurtechnischen Nachweis können eine Vielzahl von Varianten für die Simulation desselben Objektes zusammenkommen.
Entscheidend für die erfolgreiche Anwendung einer Simulation ist vor allem eine fundierte brandschutztechnische Erfahrung, auf deren Grundlage Ergebnisse interpretiert und Schlussfolgerungen formuliert werden können.
Die Anwendung von Brandsimulationen muss mit der genehmigenden Behörde, dem Prüfingenieur oder dem Prüfsachverständigen im Voraus abgestimmt werden.
Quelle: www.baunetzwissen.de
Der Nachweis des baulichen Brandschutzes von Bauteilen bestätigt, dass sowohl die Anforderung der spezifischen Landesbauordnung, als auch die als technische Baubestimmung eingeführten technischen Regeln (ETB) umgesetzt wurden. Entsprechend § 3 (3) MBO kann „von den technischen Baubestimmungen […] abgewichen werden, wenn mit einer anderen Lösung in gleichem Maße die allgemeinen Anforderungen […] erfüllt werden“. Demzufolge kann der Nachweis des baulichen Brandschutzes zum einen über bewährte Verfahren, die den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen, geführt werden. Kann z.B. ein Bauteil in seinem Feuerwiderstand nicht nach DIN 4102 Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen klassifiziert werden (Bemessung nach der Einheitstemperaturkurve), so kann dieser über einen individuellen Naturbrandversuch bemessen werden. Zum anderen kann der Nachweis über wissenschaftlich publizierte, technisch realisierbare sowie wirtschaftlich vertretbare Verfahren erstellt werden. So kann zum Beispiel im Rahmen des allgemeinen Berechnungsverfahrens nach Eurocode die Erwärmung der Bauteile mit Hilfe eines virtuellen Brandversuches bestimmt werden. Neben der tatsächlichen Einbausituation des Bauteils werden die Raumgeometrie, die Ventilationsverhältnisse sowie das wahrscheinliche Brandszenario berücksichtigt. Die mit dem Berechnungsverfahren ermittelten Temperaturen sind individuell und demzufolge genauer als bei der Betrachtung über die Einheitstemperaturkurve (ETK).
Der Nachweis konzeptioneller Abweichungen (z.B. Fassadengestaltung ohne Berücksichtigung des Brandüberschlags) kann über eine vergleichende Simulation (computergestützte Brandsimulation) zwischen dem abweichenden Entwurf und der bauordnungsrechtlich korrekten Variante erstellt werden. Die Analyse und Interpretation der simulierten Temperaturen dient als Nachweis, dass die Schutzziele des abweichenden Entwurfs eingehalten werden.
Der schutzzielorientierte Simulationsnachweis findet insbesondere Anwendung bei Industriebauten. Er stellt nachweislich dar, dass innerhalb der erforderlichen Zeiträume die vorhandenen Rettungswege benutzbar sind und unter Einhaltung der Standsicherheit wirksame Löscharbeiten erfolgen können. Werden z.B. im Industriebau Brandabschnittsflächen überschritten, besteht die Möglichkeit, den Nachweis zum einen über das Handrechenverfahren gemäß Musterindustriebaurichtlinie (MIndBauRL) Abschnitt 7 zu führen. In diesem wird ermittelt, wie lange ein Vollbrand in einem Brandbekämpfungsabschnitt dauern würde, wenn sich die vorhandene Brandlast vollständig entzünden würde.
Andererseits kann der Nachweis über eine Computersimulation gemäß Anhang I MIndBauRL erfolgen. Dabei wird an einer bestimmten Stelle ein virtueller Brand entwickelt, der entsprechend Temperatur- und Rauchverlauf nachfolgende Konsequenzen ableiten lässt.
Das Ziel von Simulationen zu technischen Spezifikationen ist der Nachweis, dass die im Brandschutzkonzept konkret geforderten technischen Maßnahmen erfüllt werden und somit die Schutzziele der Bauordnung erreicht werden. Dies betrifft beispielsweise den Nachweis über die Einhaltung der Mindesthöhe der raucharmen Schicht, den Nachweis von Rauchabschnitten oder dass Brandüberschlag ausgeschlossen werden kann. Der Nachweis stellt eine Ergänzung zum Brandschutzkonzept dar.
Die Durchführung von Simulationen ist mit nachweislich validierten und verifizierten Programmen zulässig, die das Brandgeschehen dynamisch beschreiben sowie anerkannte Rechenverfahren, deren physikalische Grundlagen bereits vollständig veröffentlicht sind. Der für eine Simulation erforderliche Zeitaufwand ist vom gewählten Rechenmodell, den Abmessungen und Besonderheiten des Gebäudes sowie der Anzahl der erforderlichen Brandszenarien abhängig. Bei einem ingenieurtechnischen Nachweis können eine Vielzahl von Varianten für die Simulation desselben Objektes zusammenkommen.
Entscheidend für die erfolgreiche Anwendung einer Simulation ist vor allem eine fundierte brandschutztechnische Erfahrung, auf deren Grundlage Ergebnisse interpretiert und Schlussfolgerungen formuliert werden können.
Die Anwendung von Brandsimulationen muss mit der genehmigenden Behörde, dem Prüfingenieur oder dem Prüfsachverständigen im Voraus abgestimmt werden.
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Anlagenkonzept
- Brandfallmatrix
- BMA-Konzept
- Löschanlagenkonzept
- Sicherheitsbeleuchtungskonzept
- Löschwasserrückhaltekonzept
- Äußerer Blitzschutz / Risikoanalyse
Die Brandfallmatrix stellt durch eine vereinfachte Darstellung die notwendigen Steuerungen und die Wechselwirkungen von verschiedenen, anzusteuernden Systemen, im Brandfall dar. Daraus leiten sich die notwendigen Steuerungen einer Brandmeldeanlage sowie auch die Steuerung anderer „untergeordneter“ Anlagen ab. Durch die Brandfallmatrix wird eine, die Gewerke übergreifende, Koordination aller Anlagenteile sichergestellt.
Die Brandfallmatrix wird als Konzeptpapier durch einen Sachverständigen / Fachplaner erstellt. Dabei werden alle sicherheitstechnischen Anlagen einer baulichen Anlage erfasst, die im Alarmfall durch die Brandmeldeanlage angesteuert werden. Es wird sichergestellt, dass alle wichtigen Systeme erkannt und im Brandfall zur richtigen Zeit ansprechen.
Durch eine große Anzahl individuelle Steuerungsmöglichkeiten können immer komplexere Lösungen für den Bauherrn gefunden werden. Technische Beschränkungen gibt es kaum noch. Von der Aktivierung einer Sicherheitsbeleuchtung über das Starten von Entrauchungsventilatoren bis zum Schließen von Feuerschutzvorhängen und Rauchschutzklappen oder dem Öffnen von Schrankenanlagen sind alle erdenklichen Anlagen mit einer modernen Brandmeldeanlage zu koppeln.
Die Brandfallmatrix wird als Konzeptpapier durch einen Sachverständigen / Fachplaner erstellt. Dabei werden alle sicherheitstechnischen Anlagen einer baulichen Anlage erfasst, die im Alarmfall durch die Brandmeldeanlage angesteuert werden. Es wird sichergestellt, dass alle wichtigen Systeme erkannt und im Brandfall zur richtigen Zeit ansprechen.
Durch eine große Anzahl individuelle Steuerungsmöglichkeiten können immer komplexere Lösungen für den Bauherrn gefunden werden. Technische Beschränkungen gibt es kaum noch. Von der Aktivierung einer Sicherheitsbeleuchtung über das Starten von Entrauchungsventilatoren bis zum Schließen von Feuerschutzvorhängen und Rauchschutzklappen oder dem Öffnen von Schrankenanlagen sind alle erdenklichen Anlagen mit einer modernen Brandmeldeanlage zu koppeln.
Das Konzept der Brandmeldeanlage bildet das Fundament der Planung des anlagentechnischen Brandschutzes. Obwohl die DIN 14675 „Brandmeldeanlagen – Aufbau und Betrieb“ seit 2003 die Erstellung eines Brandmeldekonzeptes als Voraussetzung für die Planung verbindlich vorgibt, wird dieser an sich einfache Schritt in der Praxis immer wieder übersprungen, was regelmäßig zu Problemen beim Betrieb und bei der Abnahme der Anlagen führt.
Viele Planer berufen sich darauf, dass der Nachweis zum baulichen Brandschutz bereits alle erforderlichen Angaben enthält. Das entspricht aber nur in seltenen Fällen der Realität. Brandschutznachweise legen üblicherweise nur fest, ob eine Brandmeldeanlage installiert werden soll, und äußern sich vielleicht noch zum Überwachungsumfang und zu notwendigen Steuerfunktionen. Im Brandmeldekonzept müssen aber auch die speziellen Anforderungen des Betreibers, die besonderen betrieblichen Umgebungsbedingungen und eventuelle Anforderungen des Gebäudeversicherers berücksichtigt werden.
Das Brandmeldekonzept muss mindestens folgende Angaben enthalten:
Planung
Die Planung der Brandmeldeanlage umfasst im Wesentlichen die Festlegung der zu überwachenden Räume, die Auswahl und Platzierung der erforderlichen Melder und Signalgeber, die Bildung von Meldebereichen und Meldergruppen, die Auswahl der Anlagentopologie, die Festlegung der Standorte für die Zentrale(n) und die Feuerwehrperipherie, die Beschreibung der Anforderungen an den Funktionserhalt im Brandfall und die Erstellung einer Matrix für die Brandfallsteuerungen.
Überwachungsumfang
Der Sicherungsbereich umfasst die Teile des Gebäudes, die mit automatischen Brandmeldern überwacht werden. Der Überwachungsumfang ergibt sich entweder bereits aus dem Brandschutzkonzept oder aus dem Konzept der Brandmeldeanlage. Über die Anforderungen der Baugenehmigung oder des Versicherers hinaus, steht es dem Betreiber selbstverständlich frei, weitere Räume und Bereiche in die Überwachung einzubeziehen.
Die DIN 14675 unterscheidet hinsichtlich des Überwachungsumfanges in vier Kategorien.
Kategorie 1: Vollschutz
In der Kategorie 1 werden alle Bereiche und Räume des Gebäudes mit automatischen Brandmeldern überwacht. Hierzu gehören auch Zwischendecken und Zwischenböden, Kanäle und Schächte sowie Be- und Entlüftungsanlagen. Von der Überwachung ausgenommen werden Räume mit nur geringen Brandlasten. Hierzu zählen Wasch- und Toilettenräume, in denen keine brennbaren Vorräte gelagert werden, nicht zugängliche Kabelkanäle und Kabelschächte mit feuerbeständiger Abtrennung, Laderampen im Freien, Räume mit automatischen Feuerlöschanlagen, deren Auslösung an die BMA gemeldet wird sowie Zwischendecken und Zwischenböden, wenn festgelegte Rahmenbedingungen eingehalten werden. Wasserlöschanlagen (Sprinkler) lösen erst bei hohen Temperaturen aus und können Brände in der Entstehungsphase nicht erkennen. Deshalb wird trotz der normativ zulässigen Ausnahme für gesprinklerte Bereiche mit einer erhöhten Personengefährdung (z.B. In Verkaufs- oder Versammlungsstätten) häufig eine zusätzliche Überwachung mit Rauchmeldern gefordert.
Kategorie 2: Teilschutz
Die Kategorie 2 (Teilschutz) kommt dann zum Einsatz, wenn die Gefährdung nur in bestimmten Bereichen des Objektes besteht. Die Trennung zwischen den überwachten und den nicht überwachten Bereichen muss mindestens aus einer feuerbeständigen Wand oder einer feuerbeständigen Decke bestehen. Innerhalb des überwachten Bereiches erfolgt die Projektierung wie in der Kategorie 1.
Kategorie 3: Schutz der Fluchtwege
Die Kategorie 3 bietet das niedrigste Sicherheitsniveau und stellt die geringsten Anforderungen. Die Überwachung mit automatischen Meldern beschränkt sich hier auf die Treppenräume und Flure sowie auf Räume, die an die Fluchtwege angrenzen und in denen ein Entstehungsbrand, von anwesenden Personen, nicht rechtzeitig erkannt wird. Hierzu zählen Archive, Lager und Technikräume. Die Einbeziehung weiterer Räume ist selbstverständlich zulässig.
Kategorie 4: Einrichtungsschutz
Die Kategorie 4 – der Einrichtungsschutz – geht über die Basisschutzziele des baulichen Brandschutzes hinaus und umfasst den Schutz von hochwertigen Gütern oder technischen Anlagen mit hohen Anforderungen an die Verfügbarkeit. Die Brandmelder werden dabei innerhalb oder in unmittelbarer Nähe der zu schützenden Objekte platziert. So können beispielsweise in Rechenzentren Entstehungsbrände innerhalb eines EDV-Schrankes sehr früh erkannt und eine weitere Ausbreitung durch die einfache Abschaltung der überhitzten Komponente verhindert werden.
Der Einrichtungsschutz wird immer zusammen mit der Raumüberwachung nach Kategorie 1, 2 oder 3 angewandt.
Quelle: www.baunetzwissen.de
Viele Planer berufen sich darauf, dass der Nachweis zum baulichen Brandschutz bereits alle erforderlichen Angaben enthält. Das entspricht aber nur in seltenen Fällen der Realität. Brandschutznachweise legen üblicherweise nur fest, ob eine Brandmeldeanlage installiert werden soll, und äußern sich vielleicht noch zum Überwachungsumfang und zu notwendigen Steuerfunktionen. Im Brandmeldekonzept müssen aber auch die speziellen Anforderungen des Betreibers, die besonderen betrieblichen Umgebungsbedingungen und eventuelle Anforderungen des Gebäudeversicherers berücksichtigt werden.
Das Brandmeldekonzept muss mindestens folgende Angaben enthalten:
- Angaben zum Objekt, zum Bauherrn und zum Betreiber
- Schutzziele
- Umfang der automatischen Überwachung
- Maßnahmen zur Falschalarmvermeidung
- Art der Fernalarmierung
- Art der internen Alarmierung
- Steuerfunktionen
- Alarmorganisation
- Anforderungen an die Dokumentation
- Anforderungen an Wartung, Instandsetzung und erforderliche Prüfungen
Planung
Die Planung der Brandmeldeanlage umfasst im Wesentlichen die Festlegung der zu überwachenden Räume, die Auswahl und Platzierung der erforderlichen Melder und Signalgeber, die Bildung von Meldebereichen und Meldergruppen, die Auswahl der Anlagentopologie, die Festlegung der Standorte für die Zentrale(n) und die Feuerwehrperipherie, die Beschreibung der Anforderungen an den Funktionserhalt im Brandfall und die Erstellung einer Matrix für die Brandfallsteuerungen.
Überwachungsumfang
Der Sicherungsbereich umfasst die Teile des Gebäudes, die mit automatischen Brandmeldern überwacht werden. Der Überwachungsumfang ergibt sich entweder bereits aus dem Brandschutzkonzept oder aus dem Konzept der Brandmeldeanlage. Über die Anforderungen der Baugenehmigung oder des Versicherers hinaus, steht es dem Betreiber selbstverständlich frei, weitere Räume und Bereiche in die Überwachung einzubeziehen.
Die DIN 14675 unterscheidet hinsichtlich des Überwachungsumfanges in vier Kategorien.
Kategorie 1: Vollschutz
In der Kategorie 1 werden alle Bereiche und Räume des Gebäudes mit automatischen Brandmeldern überwacht. Hierzu gehören auch Zwischendecken und Zwischenböden, Kanäle und Schächte sowie Be- und Entlüftungsanlagen. Von der Überwachung ausgenommen werden Räume mit nur geringen Brandlasten. Hierzu zählen Wasch- und Toilettenräume, in denen keine brennbaren Vorräte gelagert werden, nicht zugängliche Kabelkanäle und Kabelschächte mit feuerbeständiger Abtrennung, Laderampen im Freien, Räume mit automatischen Feuerlöschanlagen, deren Auslösung an die BMA gemeldet wird sowie Zwischendecken und Zwischenböden, wenn festgelegte Rahmenbedingungen eingehalten werden. Wasserlöschanlagen (Sprinkler) lösen erst bei hohen Temperaturen aus und können Brände in der Entstehungsphase nicht erkennen. Deshalb wird trotz der normativ zulässigen Ausnahme für gesprinklerte Bereiche mit einer erhöhten Personengefährdung (z.B. In Verkaufs- oder Versammlungsstätten) häufig eine zusätzliche Überwachung mit Rauchmeldern gefordert.
Kategorie 2: Teilschutz
Die Kategorie 2 (Teilschutz) kommt dann zum Einsatz, wenn die Gefährdung nur in bestimmten Bereichen des Objektes besteht. Die Trennung zwischen den überwachten und den nicht überwachten Bereichen muss mindestens aus einer feuerbeständigen Wand oder einer feuerbeständigen Decke bestehen. Innerhalb des überwachten Bereiches erfolgt die Projektierung wie in der Kategorie 1.
Kategorie 3: Schutz der Fluchtwege
Die Kategorie 3 bietet das niedrigste Sicherheitsniveau und stellt die geringsten Anforderungen. Die Überwachung mit automatischen Meldern beschränkt sich hier auf die Treppenräume und Flure sowie auf Räume, die an die Fluchtwege angrenzen und in denen ein Entstehungsbrand, von anwesenden Personen, nicht rechtzeitig erkannt wird. Hierzu zählen Archive, Lager und Technikräume. Die Einbeziehung weiterer Räume ist selbstverständlich zulässig.
Kategorie 4: Einrichtungsschutz
Die Kategorie 4 – der Einrichtungsschutz – geht über die Basisschutzziele des baulichen Brandschutzes hinaus und umfasst den Schutz von hochwertigen Gütern oder technischen Anlagen mit hohen Anforderungen an die Verfügbarkeit. Die Brandmelder werden dabei innerhalb oder in unmittelbarer Nähe der zu schützenden Objekte platziert. So können beispielsweise in Rechenzentren Entstehungsbrände innerhalb eines EDV-Schrankes sehr früh erkannt und eine weitere Ausbreitung durch die einfache Abschaltung der überhitzten Komponente verhindert werden.
Der Einrichtungsschutz wird immer zusammen mit der Raumüberwachung nach Kategorie 1, 2 oder 3 angewandt.
Quelle: www.baunetzwissen.de
Löschanlagen dienen dem Schutz von Sachwerten als auch dem Schutz von Menschen. In den meisten Fällen werden Löschanlagen über die Sonderbauverordnungen der Länder, von Behörden und Sachversicherern eingefordert. Löschanlagenkonzepte sind dabei häufig Teil des Brandschutzkonzepts. Durch die vielen Anwendungsfälle und möglichen Löschanlagen lohnt die Erstellung eines Löschanlagenkonzeptes, um sicher die Schutzziele zu erfüllen, aber auch in Hinblick auf den Betrieb und die Folgen nach einer möglichen Auslösung.
Im Wesentlichen unterscheidet man zwischen:
Die Wahl der Anlage und des Löschmittels richtet sich nach dem Einsatzort.
In vielen Fällen ermöglicht ein Löschanlagenkonzept eine Reduktion des erforderlichen Feuerwiderstands des Tragwerks und wirkt sich positiv auf die Brandabschnittsbildung aus. Zu beachten ist, dass dafür ein Vollschutz für das ganze Gebäude gefordert wird.
Ein Löschanlagenkonzept kann für mehrere Erleichterungen beansprucht werden. Je nach Nutzung können so, neben der Reduktion des Feuerwiderstands, zusätzlich auch größere, zusammenhängende Brandabschnitte realisiert oder auf die Rauch- und Wärmeabzugsanlage verzichtet werden. In vielen Fällen führt das zu einer erheblichen Minderung der Konstruktionsstärken und somit zu Minderkosten bei zunehmender Sicherheit! Die Systeme können als Kompensationsmaßnahme herangezogen werden.
Ohne Einfluss bleibt das Löschanlagenkonzept für die Anforderungen an die Fluchtwegsituation. Unabhängig davon, um welche Gebäudekategorie es sich handelt, kann eine Löschanlage keinen fehlenden Rettungsweg kompensieren.
Im Wesentlichen unterscheidet man zwischen:
- Wasserlöschanlagen
- Sprinkleranlagen
- Sprühwasserlöschanlagen
- Wassernebellöschanlagen
- Schaumlöschanlagen
- Gaslöschanlagen
- CO2-Löschanlagen
- Inertgaslöschanlagen (Argon, Stickstoff, Inergen, Argonite)
- chemische Löschanlagen (FM-200, Novec 1230)
- Pulverlöschanlagen
- Explosionsschutzanlagen
Die Wahl der Anlage und des Löschmittels richtet sich nach dem Einsatzort.
In vielen Fällen ermöglicht ein Löschanlagenkonzept eine Reduktion des erforderlichen Feuerwiderstands des Tragwerks und wirkt sich positiv auf die Brandabschnittsbildung aus. Zu beachten ist, dass dafür ein Vollschutz für das ganze Gebäude gefordert wird.
Ein Löschanlagenkonzept kann für mehrere Erleichterungen beansprucht werden. Je nach Nutzung können so, neben der Reduktion des Feuerwiderstands, zusätzlich auch größere, zusammenhängende Brandabschnitte realisiert oder auf die Rauch- und Wärmeabzugsanlage verzichtet werden. In vielen Fällen führt das zu einer erheblichen Minderung der Konstruktionsstärken und somit zu Minderkosten bei zunehmender Sicherheit! Die Systeme können als Kompensationsmaßnahme herangezogen werden.
Ohne Einfluss bleibt das Löschanlagenkonzept für die Anforderungen an die Fluchtwegsituation. Unabhängig davon, um welche Gebäudekategorie es sich handelt, kann eine Löschanlage keinen fehlenden Rettungsweg kompensieren.
„Die Sicherheitsbeleuchtung stellt sicher, dass bei Ausfall der allgemeinen Stromversorgung die Beleuchtung unverzüglich, automatisch und für eine vorgegebene Zeit für einen festgelegten Bereich zur Verfügung gestellt wird.“ [DIN EN 50172]
„Das umfassende Ziel der Sicherheitsbeleuchtung ist, beim Ausfall der allgemeinen Stromversorgung, ein gefahrloses Verlassen eines Ortes zu ermöglichen.“ [DIN EN 1838]
Baurechtlich und arbeitsrechtlich wird in vielen Fällen eine Sicherheitsbeleuchtung gefordert. Die Vielzahl an Forderungen auf baurechtlicher und arbeitsschutzrechtlicher Ebene, macht es schwierig die richtige Anlage zu finden und wirft in vielen Fällen noch Fragen auf.
Ein Konzept für die Sicherheitsbeleuchtung hilft den Überblick zu behalten und wirtschaftlich zu planen. Ausschreibung und Angebot wird optimiert und vereinheitlicht. Ferner erhält der Bauherr, für den Betrieb seines Gebäudes, eine Unterlage, welche Inspektion und Wartung erleichtert.
„Das umfassende Ziel der Sicherheitsbeleuchtung ist, beim Ausfall der allgemeinen Stromversorgung, ein gefahrloses Verlassen eines Ortes zu ermöglichen.“ [DIN EN 1838]
Baurechtlich und arbeitsrechtlich wird in vielen Fällen eine Sicherheitsbeleuchtung gefordert. Die Vielzahl an Forderungen auf baurechtlicher und arbeitsschutzrechtlicher Ebene, macht es schwierig die richtige Anlage zu finden und wirft in vielen Fällen noch Fragen auf.
- Wo muss die Beleuchtung angebracht werden?
- Welche Leuchtstärke wird benötigt?
- Wie groß müssen die Sicherheitszeichen sein?
- Welche Leuchtstärke müssen die Zeichen aufweisen?
- Was ist der Unterschied zwischen einer Sicherheitsbeleuchtung und einer Ersatzbeleuchtung?
- Welche Umschaltzeiten müssen eingehalten werden?
- Dauerbetrieb oder Bereitschaftsschaltung?
- Warum kann nicht jede Sicherheitsbeleuchtung für Arbeitsplätze mit besonderer Gefährdung verwendet werden?
- Wo liegt der Unterschied zwischen einem CPS, LPS oder einem Einzelbatteriesystem und welches ist für mein Projekt geeignet?
Ein Konzept für die Sicherheitsbeleuchtung hilft den Überblick zu behalten und wirtschaftlich zu planen. Ausschreibung und Angebot wird optimiert und vereinheitlicht. Ferner erhält der Bauherr, für den Betrieb seines Gebäudes, eine Unterlage, welche Inspektion und Wartung erleichtert.
Im Umgang mit wassergefährdenden Stoffen unterliegt der Betreiber einer Anlage oder eines Gebäudes einer Nachweispflicht. Es ist nachzuweisen, dass eine Rückhaltung entweder nicht erforderlich ist oder dass eine ausreichende Löschwasser-Rückhaltung vorhanden bzw. geplant ist, sodass durch einen Brand oder die Brandbekämpfung das Grundwasser, die „öffentliche“ Kanalisation oder umliegende Gewässer nicht geschädigt werden können.
Nach § 5 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) – allgemeine Sorgfaltspflicht – sowie §§ 32 und 48 WHG – Reinhaltung von Grundwasser und Gewässern – ist vom Errichter bzw. Betreiber/Eigentümer zu prüfen, ob bauliche und/oder organisatorische Maßnahmen zur Löschwasserrückhaltung unabhängig von der Löschwasserrückhalterichtlinie bzw. Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) erforderlich sind.
In der Hauptsache sind drei wesentliche Gefahrenfälle zu berücksichtigen:
Da auch bestimmte Lebensmittel (wie bspw. Butter) in den entsprechend gelagerten Mengen die Kanalisation verstopfen oder die Wasseraufbereitungsanlage überfordern können, müssen auch sie im Erlebensfall zurückgehalten werden.
In der Regel erfolgt durch einen Sachkundigen eine Risikobewertung (bspw. nach VDS 2557). Auf Grundlage der Risikobewertung wird sofort ersichtlich, ob und welche Maßnahmen erforderlich werden.
Sofern Maßnahmen erforderlich werden, bietet es sich an, ein Löschwasserrückhaltekonzept zu erstellen. Das Konzept vereint die Risikobewertung und leitet direkte Maßnahmen für die Anlage oder das Gebäude ab.
Das Löschwasserrückhaltekonzept sollte mind. die folgenden Angaben enthalten:
In der Regel ist das Löschwasserrückhaltekonzept als Teil der Nachweispflicht des Betreibers bei der unteren Bauaufsicht vorzulegen.
Mit den Angaben im Löschwasserrückhaltekonzept kann eine Fachplanung für die Löschwasser-Rückhaltung angefertigt werden. Der Fachplaner trifft dann im besten Fall die Entscheidung des, für den Anwendungszweck, wirtschaftlichsten Systems einer Löschwasser-Rückhaltung. Dabei kann er zwischen nicht automatisch auslösenden stationären Systemen, mobilen Systemen und baulichen Gegebenheiten bzw. Maßnahmen wählen.
Grundsätzlich müssen austretende wassergefährdende Stoffe schnell und zuverlässig erkannt, zurückgehalten sowie ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder beseitigt werden. Mit der Durchführung der Risikobewertung und dem Ableiten von Maßnahmen, nebst der Prüfung der Anforderungen an infrastrukturelle Maßnahmen organisatorischer oder technischer Art, kommt der Betreiber der allgemeinen Sorgfaltspflicht nach.
Nach § 5 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) – allgemeine Sorgfaltspflicht – sowie §§ 32 und 48 WHG – Reinhaltung von Grundwasser und Gewässern – ist vom Errichter bzw. Betreiber/Eigentümer zu prüfen, ob bauliche und/oder organisatorische Maßnahmen zur Löschwasserrückhaltung unabhängig von der Löschwasserrückhalterichtlinie bzw. Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) erforderlich sind.
In der Hauptsache sind drei wesentliche Gefahrenfälle zu berücksichtigen:
- Gefahr durch Lagerung von wassergefährdenden Stoffen welche im Brandfall austreten könnten.
- Gefahr durch den Brandfall und die hierdurch resultierende Kontamination von Löschwässern durch beteiligte wassergefährdende Stoffe oder Baustoffe bzw. die Bildung von
- Gefahr durch den Anfall von kontaminierten Löschwässern aufgrund der Verwendung wassergefährdender Löschmittel und/oder wassergefährdender Zusätze.
Da auch bestimmte Lebensmittel (wie bspw. Butter) in den entsprechend gelagerten Mengen die Kanalisation verstopfen oder die Wasseraufbereitungsanlage überfordern können, müssen auch sie im Erlebensfall zurückgehalten werden.
In der Regel erfolgt durch einen Sachkundigen eine Risikobewertung (bspw. nach VDS 2557). Auf Grundlage der Risikobewertung wird sofort ersichtlich, ob und welche Maßnahmen erforderlich werden.
Sofern Maßnahmen erforderlich werden, bietet es sich an, ein Löschwasserrückhaltekonzept zu erstellen. Das Konzept vereint die Risikobewertung und leitet direkte Maßnahmen für die Anlage oder das Gebäude ab.
Das Löschwasserrückhaltekonzept sollte mind. die folgenden Angaben enthalten:
- Beschreibung der Rückhalteeinrichtungen (Dimensionierung, bautechnische Ausführung) einschließlich aller Anlagenteile (Schieber, Pumpen, Klappen usw.)
- Ermittlung des maximalen während des Brandes zurückzuhaltenden Volumens (Löschwasser, Abwasser, Niederschlagswasser aus anderen Bereichen)
- Hydraulischer Nachweis für die Zuleitungskanäle
- Entwässerungsplan
- Beschreibung der für den Löschwasseranfall zu bewegenden Sicherheitseinrichtungen (Art der Steuerung, Bedienbarkeit, Stromversorgung, Maßnahmen bei Ausfall, automatische Kontrolle der Funktionsfähigkeit)
- erforderliche, innerbetriebliche Organisation für eine sichere Rückhaltung
- Umfang und Art der Eigenüberwachung
- Angaben zur Entsorgung von kontaminiertem Löschwasser
In der Regel ist das Löschwasserrückhaltekonzept als Teil der Nachweispflicht des Betreibers bei der unteren Bauaufsicht vorzulegen.
Mit den Angaben im Löschwasserrückhaltekonzept kann eine Fachplanung für die Löschwasser-Rückhaltung angefertigt werden. Der Fachplaner trifft dann im besten Fall die Entscheidung des, für den Anwendungszweck, wirtschaftlichsten Systems einer Löschwasser-Rückhaltung. Dabei kann er zwischen nicht automatisch auslösenden stationären Systemen, mobilen Systemen und baulichen Gegebenheiten bzw. Maßnahmen wählen.
Grundsätzlich müssen austretende wassergefährdende Stoffe schnell und zuverlässig erkannt, zurückgehalten sowie ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder beseitigt werden. Mit der Durchführung der Risikobewertung und dem Ableiten von Maßnahmen, nebst der Prüfung der Anforderungen an infrastrukturelle Maßnahmen organisatorischer oder technischer Art, kommt der Betreiber der allgemeinen Sorgfaltspflicht nach.
Das Ziel eines äußeren Blitzschutzsystems ist es, den eingefangenen Blitzstrom gegen Erde abzuleiten und im Erdreich großflächig zu verteilen. Ein äußeres Blitzschutzsystem besteht aus Fangeinrichtungen, Ableitung und Erdung.
Allgemein kann es zu direkten als auch zu indirekten Blitzeinschlägen kommen. Beim direkten Blitzeinschlag fließt der Blitzstrom in den meisten Fällen über die Außenfläche des Körpers zur Erde ab, wobei es zu Zerstörungen kommen kann. Beim indirekten Blitzeinschlag schlägt der Blitz an einer anderen Stelle ein. Ein Teil jedoch springt über oder wird übergeleitet.
Ein Blitzeinschlag verursacht Schäden an der Bausubstanz und an den Installationen des Hauses. Mechanische Schäden sind zerstörte Dachflächen, abgesprengte Putzflächen an Decken und Wänden, zerstörte Fenster und Türen. Durch die große Hitzeentwicklung kann es zu Bränden am Dachstuhl kommen. Installationsschäden treten als herausgesprengte Unterputzleitungen, verschmorte Verteiler- und Steckdosen sowie zerstörte Zählerkästen auf. Heimcomputer, Haushalts- und Unterhaltungsgeräte, elektronisch gesteuerte Heizungsanlagen, Telefon- und Faxgeräte werden durch Blitz- und Überspannungsschäden zerstört.
In vielen Fällen wird eine Risikoanalyse nach DIN EN 62305-2 sowie den Richtlinien VdS 2010:2005-07(03) Risikoorientierter Blitz- und Überspannungsschutz erstellt, um die Notwendigkeit eines Blitzschutzes zu ermitteln. Die Aufgabe einer Risikoanalyse ist es, das Schadensrisiko durch direkte und indirekte Blitzeinschläge für eine bauliche Anlage, einschließlich Personen und Ausrüstung zu bestimmen, um durch Errichtung einer entsprechenden, auf den Einsatzzweck ausgelegten Anlage, den notwendigen Schutz zu gewährleisten.
Allgemein kann es zu direkten als auch zu indirekten Blitzeinschlägen kommen. Beim direkten Blitzeinschlag fließt der Blitzstrom in den meisten Fällen über die Außenfläche des Körpers zur Erde ab, wobei es zu Zerstörungen kommen kann. Beim indirekten Blitzeinschlag schlägt der Blitz an einer anderen Stelle ein. Ein Teil jedoch springt über oder wird übergeleitet.
Ein Blitzeinschlag verursacht Schäden an der Bausubstanz und an den Installationen des Hauses. Mechanische Schäden sind zerstörte Dachflächen, abgesprengte Putzflächen an Decken und Wänden, zerstörte Fenster und Türen. Durch die große Hitzeentwicklung kann es zu Bränden am Dachstuhl kommen. Installationsschäden treten als herausgesprengte Unterputzleitungen, verschmorte Verteiler- und Steckdosen sowie zerstörte Zählerkästen auf. Heimcomputer, Haushalts- und Unterhaltungsgeräte, elektronisch gesteuerte Heizungsanlagen, Telefon- und Faxgeräte werden durch Blitz- und Überspannungsschäden zerstört.
In vielen Fällen wird eine Risikoanalyse nach DIN EN 62305-2 sowie den Richtlinien VdS 2010:2005-07(03) Risikoorientierter Blitz- und Überspannungsschutz erstellt, um die Notwendigkeit eines Blitzschutzes zu ermitteln. Die Aufgabe einer Risikoanalyse ist es, das Schadensrisiko durch direkte und indirekte Blitzeinschläge für eine bauliche Anlage, einschließlich Personen und Ausrüstung zu bestimmen, um durch Errichtung einer entsprechenden, auf den Einsatzzweck ausgelegten Anlage, den notwendigen Schutz zu gewährleisten.
Fachbauleitung Brandschutz
- Fachbauleitung
- Brandschutz Fachbauleitung
- Prüfung von Planung, Abrechnung und Aufmaß
- Soll / Ist Vergleich
- Dokumentation
Im Rahmen der Fachbauleitung wird durch stichprobenhafte Kontrollen während der Bauausführung überprüft, ob alle vertraglich vereinbarten Leistungen sowie die Werkplanung ordentlich umgesetzt werden.
Eine Fachbauleitung beinhaltet i.d.R.:
Die genannten Aufgaben werden je nach Beauftragung täglich, wöchentlich oder monatlich durchgeführt.
Die korrekte Umsetzung einer geplanten Maßnahme im Zuge der Bauausführung ist ein wesentlicher Faktor, um ein abnahmefähiges und mängelfreies Gebäude zu realisieren. Um frühzeitig Mängel feststellen zu können, sind regelmäßige Baustellenbegehungen unerlässlich. Ein Fachbauleiter erkennt sofort, an welcher Stelle die Arbeiten nicht mit den vertraglich vereinbarten Leistungen übereinstimmen oder auch gepfuscht worden ist.
Der Fachbauleiter tritt für die Interessen des Bauherrn ein und erwirkt eine ordnungsgemäße Nachbesserung der festgestellten Mängel. Auf diese Weise wahrt er als Baubetreuer die Interessen und Rechte des Bauherrn. Nicht nur das Monieren von Ausführungsmängeln ist eine der Aufgaben, sondern auch die Überwachung ihrer Beseitigung.
Die Baubegleitung durch eine Fachbauleitung, besser noch durch einen Sachverständigen, bringt eine andere, freie und ungebundene Sichtweise, auf ein Projekt und mehr Kontrolle, in das Projekt. Außerdem ist die disziplinierende Wirkung von regelmäßigen Kontrollgängen nicht zu unterschätzen.
Eine Fachbauleitung beinhaltet i.d.R.:
- Die Prüfung der Bauausführung auf offensichtliche Abweichungen von der genehmigten Planung.
- Die Stichproben hafte Prüfung der Leistung auf Übereinstimmung der Ausführung mit der Werkplanung und den allgemein anerkannten Regeln der Technik.
- Die Überwachung der Beseitigung der bei den Kontrollen und Prüfungen festgestellten Mängel.
- Die Kontrolle auf Vollständigkeit der Verwendbarkeitsnachweise und Bescheinigungen.
- Erstellen einer Fotodokumentation des Bauablaufes.
- Führen eines Protokolls.
Die genannten Aufgaben werden je nach Beauftragung täglich, wöchentlich oder monatlich durchgeführt.
Die korrekte Umsetzung einer geplanten Maßnahme im Zuge der Bauausführung ist ein wesentlicher Faktor, um ein abnahmefähiges und mängelfreies Gebäude zu realisieren. Um frühzeitig Mängel feststellen zu können, sind regelmäßige Baustellenbegehungen unerlässlich. Ein Fachbauleiter erkennt sofort, an welcher Stelle die Arbeiten nicht mit den vertraglich vereinbarten Leistungen übereinstimmen oder auch gepfuscht worden ist.
Der Fachbauleiter tritt für die Interessen des Bauherrn ein und erwirkt eine ordnungsgemäße Nachbesserung der festgestellten Mängel. Auf diese Weise wahrt er als Baubetreuer die Interessen und Rechte des Bauherrn. Nicht nur das Monieren von Ausführungsmängeln ist eine der Aufgaben, sondern auch die Überwachung ihrer Beseitigung.
Die Baubegleitung durch eine Fachbauleitung, besser noch durch einen Sachverständigen, bringt eine andere, freie und ungebundene Sichtweise, auf ein Projekt und mehr Kontrolle, in das Projekt. Außerdem ist die disziplinierende Wirkung von regelmäßigen Kontrollgängen nicht zu unterschätzen.
Im Rahmen der Bauphase wird die korrekte Umsetzung der geplanten Brandschutzmaßnahmen überwacht. Im Rahmen der „Fachbauleitung Brandschutz“ werden stichprobenhafte Kontrollen während der Bauausführung durchgeführt, die Abnahmen begleitet und für eine vollständige Dokumentation gesorgt. Es wird geprüft, ob die brandschutztechnischen Nebenbestimmungen der Baugenehmigung sowie das genehmigte Brandschutzkonzept umgesetzt werden bzw. wurden. Ziel ist ein abnahmefähiges und mängelfreies Gebäude.
Mängel, die während der Bauphase entstehen, können zu erheblichen Störungen des Bauablaufes bis hin zum Nutzungsverbot führen. Verzögerungen oder erforderliche nachträgliche Mängelbeseitigungen sind grundsätzlich mit hohen finanziellen Verlusten verbunden. Die Bestellung einer Fachbauleitung ist ein Mittel zur Wahrung der Qualität.
Die Bauausführung im Brandschutz ist anspruchsvoll und lässt nur wenige Kompromisse zu. Schnell kann sich die Abnahme einer baulichen Anlage verzögern oder schlimmer, durch einen verdeckten Mangel, ist die spätere Sicherheit der Nutzer beeinträchtigt. Durch die „Fachbauleitung Brandschutz“ werden die Ausführungen von Anfang an überwacht und dokumentiert, Abweichungen werden aufgedeckt und es kann reagiert werden.
Je nach Beauftragung und gewünschter Präsenz auf der Baustelle gibt es für die Überwachung drei mögliche Stufen, die fließend ineinander übergehen.
Niveau 1: Prüfung auf prinzipielle Übereinstimmung
Durch eine Kombination von Ortsbegehungen und der Einsichtnahme in vorgelegte Nachweise über die Verwendbarkeit der Bauprodukte und Bauarten einschließlich der hier vorzulegenden Übereinstimmungserklärungen der herstellenden, anwendenden bzw. verwendenden Unternehmer (zusammenfassend „ Errichtererklärung“ genannt) erfolgt eine Plausibilitätskontrolle, bei welcher Veränderungen gegenüber dem Brandschutzkonzept erkannt und dokumentiert werden. Die Bearbeitung basiert auf „vorgelegten“ Unterlagen und berücksichtigt stets die Verantwortlichkeit der übrigen Baubeteiligten für eine ordnungsgemäße, den allgemein anerkannten Regeln der Technik und Bauvorlagen entsprechenden Ausführung. Folgerichtig werden auch die Prüfberichte der Sachverständigen nach den jeweiligen Prüfordnungen der Länder ausschließlich daraufhin ausgewertet, ob sie eine abschließende Betriebssicherheit und Wirksamkeit bestätigen.
In effizienter Weise wird anerkannt, inwieweit eine Fortschreibung des Brandschutzkonzepts bzw. eine Änderung der Genehmigung erforderlich ist.
Dieses Niveau wird mit den Grundleistungen des Leistungsbildes für Brandschutz erreicht.
Niveau 2: Systematische stichprobenartige Kontrolle
Ergänzend zu dem Umfang von Niveau 1 erfolgt eine Prüfung einzelner brandschutzrelevanter Bauprodukte und –arten auf übereinstimmende Ausführung mit den einschlägigen Nachweisen über die Verwendbarkeit. Die Auswahl der Stichproben orientiert sich dabei an Bauteiltypen, welche anhand der Ausführungsplanung oder spezieller Listen ausgewiesen sind. Diese nachvollziehbare Systematik deckt also regelmäßig wiederkehrende Bauteile ab, arbeitet zugleich aber auch im Objekt etwas vorhandene Sonderlösungen heraus, welchen objektspezifisch eine besondere brandschutztechnische Relevanz zukommt oder die eine sorgfältige Prüfung erfordert. Auch die Prüfberichte der Sachverständigen nach Prüfverordnung der Länder werden intensiver durchgearbeitet und die dort dokumentierten Feststellungen im Detail mit den Vorgaben des Brandschutzkonzepts abgeglichen. Fehlerhafte Brandschutzausführung können mit effizientem und vertretbarem Aufwand gezielt und frühzeitig abgestellt werden.
Der hier definierte Leistungsumfang wird als insgesamt notwendig, aber auch ausreichend bei der Fachbauleitung von Sonderbauten bewertet, insbesondere wenn z.B. durch eine Bauauflage eine Bescheinigung zur Umsetzung des Brandschutzkonzepts gefordert wird. Dieses Niveau wird als besondere Leistung im Leistungsbild definiert.
Niveau 3: Baubegleitende Qualitätssicherung
Hier wird ergänzend zu den vorgenannten Niveaus 1 und 2 eine vollständige Prüfung aller Bauprodukte und –arten auf ordnungsgemäße Übereinstimmung mit den entsprechenden Eignungsnachweisen vorgenommen. Gegebenenfalls werden hierzu bei einzelnen Bauteilen auch zerstörende Prüfungen (die in Niveau 2 eher den Ausnahmefall darstellen) vorgenommen. Der Fachbauleiter nimmt an den Prüfungen der Sachverständigen nach den Prüfverordnungen der Länder teil bzw. ist zumindest zeitweise anwesend, um etwaige Mängel am anlagetechnischen Brandschutz zu erfahren und deren Beseitigung zu unterstützen. Als Schnittstelle zu den Brandschutzbeauftragten erfolgt eine Abstimmung der betrieblich- organisatorischen Maßnahmen.
Diese vollständige Prüfung ist bei Bauvorhaben entsprechender Größe praktisch ausschließlich mit einer ständigen Anwesenheit des Fachbauleiters auf der Baustelle leistbar. Nur auf diese Weise kann letztlich eine ganzheitliche Bescheinigung über die Brandschutzmaßnahme gegeben werden.
Wegen des resultierenden Aufwands wird sich dieses Niveau auf einige besondere Fallgestaltungen und Objekte beschränken und damit eine außergewöhnliche Leistung darstellen, die noch über die beschriebenen besonderen Leistungen hinausgeht.
Durch umfassende brandschutztechnische Betreuung und Beratung wird in enger Kooperation mit Behörden, der Bauherrschaft, der Architektur sowie den Bauunternehmern die vollständige Umsetzung des Brandschutzkonzepts und somit die Erfüllung der Schutzziele gewährleistet und bescheinigt.
Quelle: AHO Schriftenreihe
Mängel, die während der Bauphase entstehen, können zu erheblichen Störungen des Bauablaufes bis hin zum Nutzungsverbot führen. Verzögerungen oder erforderliche nachträgliche Mängelbeseitigungen sind grundsätzlich mit hohen finanziellen Verlusten verbunden. Die Bestellung einer Fachbauleitung ist ein Mittel zur Wahrung der Qualität.
Die Bauausführung im Brandschutz ist anspruchsvoll und lässt nur wenige Kompromisse zu. Schnell kann sich die Abnahme einer baulichen Anlage verzögern oder schlimmer, durch einen verdeckten Mangel, ist die spätere Sicherheit der Nutzer beeinträchtigt. Durch die „Fachbauleitung Brandschutz“ werden die Ausführungen von Anfang an überwacht und dokumentiert, Abweichungen werden aufgedeckt und es kann reagiert werden.
Je nach Beauftragung und gewünschter Präsenz auf der Baustelle gibt es für die Überwachung drei mögliche Stufen, die fließend ineinander übergehen.
Niveau 1: Prüfung auf prinzipielle Übereinstimmung
Durch eine Kombination von Ortsbegehungen und der Einsichtnahme in vorgelegte Nachweise über die Verwendbarkeit der Bauprodukte und Bauarten einschließlich der hier vorzulegenden Übereinstimmungserklärungen der herstellenden, anwendenden bzw. verwendenden Unternehmer (zusammenfassend „ Errichtererklärung“ genannt) erfolgt eine Plausibilitätskontrolle, bei welcher Veränderungen gegenüber dem Brandschutzkonzept erkannt und dokumentiert werden. Die Bearbeitung basiert auf „vorgelegten“ Unterlagen und berücksichtigt stets die Verantwortlichkeit der übrigen Baubeteiligten für eine ordnungsgemäße, den allgemein anerkannten Regeln der Technik und Bauvorlagen entsprechenden Ausführung. Folgerichtig werden auch die Prüfberichte der Sachverständigen nach den jeweiligen Prüfordnungen der Länder ausschließlich daraufhin ausgewertet, ob sie eine abschließende Betriebssicherheit und Wirksamkeit bestätigen.
In effizienter Weise wird anerkannt, inwieweit eine Fortschreibung des Brandschutzkonzepts bzw. eine Änderung der Genehmigung erforderlich ist.
Dieses Niveau wird mit den Grundleistungen des Leistungsbildes für Brandschutz erreicht.
Niveau 2: Systematische stichprobenartige Kontrolle
Ergänzend zu dem Umfang von Niveau 1 erfolgt eine Prüfung einzelner brandschutzrelevanter Bauprodukte und –arten auf übereinstimmende Ausführung mit den einschlägigen Nachweisen über die Verwendbarkeit. Die Auswahl der Stichproben orientiert sich dabei an Bauteiltypen, welche anhand der Ausführungsplanung oder spezieller Listen ausgewiesen sind. Diese nachvollziehbare Systematik deckt also regelmäßig wiederkehrende Bauteile ab, arbeitet zugleich aber auch im Objekt etwas vorhandene Sonderlösungen heraus, welchen objektspezifisch eine besondere brandschutztechnische Relevanz zukommt oder die eine sorgfältige Prüfung erfordert. Auch die Prüfberichte der Sachverständigen nach Prüfverordnung der Länder werden intensiver durchgearbeitet und die dort dokumentierten Feststellungen im Detail mit den Vorgaben des Brandschutzkonzepts abgeglichen. Fehlerhafte Brandschutzausführung können mit effizientem und vertretbarem Aufwand gezielt und frühzeitig abgestellt werden.
Der hier definierte Leistungsumfang wird als insgesamt notwendig, aber auch ausreichend bei der Fachbauleitung von Sonderbauten bewertet, insbesondere wenn z.B. durch eine Bauauflage eine Bescheinigung zur Umsetzung des Brandschutzkonzepts gefordert wird. Dieses Niveau wird als besondere Leistung im Leistungsbild definiert.
Niveau 3: Baubegleitende Qualitätssicherung
Hier wird ergänzend zu den vorgenannten Niveaus 1 und 2 eine vollständige Prüfung aller Bauprodukte und –arten auf ordnungsgemäße Übereinstimmung mit den entsprechenden Eignungsnachweisen vorgenommen. Gegebenenfalls werden hierzu bei einzelnen Bauteilen auch zerstörende Prüfungen (die in Niveau 2 eher den Ausnahmefall darstellen) vorgenommen. Der Fachbauleiter nimmt an den Prüfungen der Sachverständigen nach den Prüfverordnungen der Länder teil bzw. ist zumindest zeitweise anwesend, um etwaige Mängel am anlagetechnischen Brandschutz zu erfahren und deren Beseitigung zu unterstützen. Als Schnittstelle zu den Brandschutzbeauftragten erfolgt eine Abstimmung der betrieblich- organisatorischen Maßnahmen.
Diese vollständige Prüfung ist bei Bauvorhaben entsprechender Größe praktisch ausschließlich mit einer ständigen Anwesenheit des Fachbauleiters auf der Baustelle leistbar. Nur auf diese Weise kann letztlich eine ganzheitliche Bescheinigung über die Brandschutzmaßnahme gegeben werden.
Wegen des resultierenden Aufwands wird sich dieses Niveau auf einige besondere Fallgestaltungen und Objekte beschränken und damit eine außergewöhnliche Leistung darstellen, die noch über die beschriebenen besonderen Leistungen hinausgeht.
Durch umfassende brandschutztechnische Betreuung und Beratung wird in enger Kooperation mit Behörden, der Bauherrschaft, der Architektur sowie den Bauunternehmern die vollständige Umsetzung des Brandschutzkonzepts und somit die Erfüllung der Schutzziele gewährleistet und bescheinigt.
Quelle: AHO Schriftenreihe
Durch die Prüfung von Vertragstexten, technischen Vertragsbedingungen, Werkplanung, Abrechnung und Aufmaß wird sichergestellt, dass keine Benachteiligung auf Auftraggeberseite passiert. Viele Tücken sind selbst für den erfahrenen „Laien“ nicht zu erkennen, können jedoch erhebliche Folgen haben!
Auch bei Preisverhandlungen ist man durch einen Sachverständigen grundsätzlich gut beraten.
Im Idealfall begleitet der Fachbauleiter oder Sachverständige ein Bauvorhaben von der Idee bis zur Fertigstellung. Eine fachkundige Überprüfung im Vorfeld ist die beste Voraussetzung für einen reibungslosen Bauablauf.
Auch bei Preisverhandlungen ist man durch einen Sachverständigen grundsätzlich gut beraten.
Im Idealfall begleitet der Fachbauleiter oder Sachverständige ein Bauvorhaben von der Idee bis zur Fertigstellung. Eine fachkundige Überprüfung im Vorfeld ist die beste Voraussetzung für einen reibungslosen Bauablauf.
Im Vergleich von Soll und Ist ergibt sich eine Bewertungsgrundlage. Dem Vergleich werden vorliegende Unterlagen, Erkenntnisse eines Ortstermins, besondere Merkmale der Aufgabenstellung, Rahmensituation, rechtliche Vorschriften und Normen, Angebot und Auftrag, sowie Verhandlungsprotokolle oder spezielle Vereinbarungen zugrunde gelegt.
Ziel ist es herauszufinden, ob die Leistung erbracht wurde, welche bestellt wurde und ob das Bestellte die vereinbarten und wesentlichen Merkmale aufweist bzw. welche Abweichungen vorhanden sind.
Durch Inaugenscheinnahmen, Messungen oder Bauteilöffnungen wird der Ist-Zustand festgestellt.
Der Soll-Zustand wird auf Basis der allgemein anerkannten Regeln der Technik, bauaufsichtlich eingeführten Normen, Richtlinien und Verordnungen, der Fachregelwerke sowie der Beauftragung und aller Dokumentationen der Beauftragung geprüft.
Die schriftliche Darstellung des Vergleichs wird regelmäßig in allgemein verständlicher Form angefertigt. Dies kann in Form eines umfänglichen Gutachtens oder einer Stellungnahme erfolgen.
Ziel ist es herauszufinden, ob die Leistung erbracht wurde, welche bestellt wurde und ob das Bestellte die vereinbarten und wesentlichen Merkmale aufweist bzw. welche Abweichungen vorhanden sind.
Durch Inaugenscheinnahmen, Messungen oder Bauteilöffnungen wird der Ist-Zustand festgestellt.
Der Soll-Zustand wird auf Basis der allgemein anerkannten Regeln der Technik, bauaufsichtlich eingeführten Normen, Richtlinien und Verordnungen, der Fachregelwerke sowie der Beauftragung und aller Dokumentationen der Beauftragung geprüft.
Die schriftliche Darstellung des Vergleichs wird regelmäßig in allgemein verständlicher Form angefertigt. Dies kann in Form eines umfänglichen Gutachtens oder einer Stellungnahme erfolgen.
Im Zuge der Bauausführung werden oft Änderungen der Ausführungen gegenüber der Planung erforderlich. Änderungswünsche des Bauherren müssen berücksichtigt werden. Um mit Fertigstellung der Maßnahme eine übereinstimmende Dokumentation vorlegen zu können, werden die Erläuterungs- und Planunterlagen fortgeschrieben und aktualisiert.
Um spätere Haftungsansprüche so gering wie möglich zu halten, ist eine durchgängige Verfolgung und die Dokumentation des Bauablaufs unumgänglich. Die geforderten Qualitätsansprüche am Bau, sowie die rechtlichen Verpflichtungen aller Baubeteiligten, lassen sich gerade bei langandauernden Bauvorhaben, nur durch eine sorgfältige Dokumentation sichern.
Je früher Mängel festgestellt werden, desto einfacher ist deren Beseitigung und desto geringer die daraus resultierenden Kosten. Es kann über vieles gesprochen werden, aber nur eine schriftliche Dokumentation der Ereignisse wird bei der Abrechnung von Wert sein.
Das Ziel der Dokumentation ist es, den tatsächlichen Bauverlauf rekonstruieren zu können. Ferner erhält man durch das „aktuell halten“ aller Werk- und Ausführungsplanungen eine Unterlage für die spätere Nutzung der baulichen Anlage.
Um spätere Haftungsansprüche so gering wie möglich zu halten, ist eine durchgängige Verfolgung und die Dokumentation des Bauablaufs unumgänglich. Die geforderten Qualitätsansprüche am Bau, sowie die rechtlichen Verpflichtungen aller Baubeteiligten, lassen sich gerade bei langandauernden Bauvorhaben, nur durch eine sorgfältige Dokumentation sichern.
Je früher Mängel festgestellt werden, desto einfacher ist deren Beseitigung und desto geringer die daraus resultierenden Kosten. Es kann über vieles gesprochen werden, aber nur eine schriftliche Dokumentation der Ereignisse wird bei der Abrechnung von Wert sein.
Das Ziel der Dokumentation ist es, den tatsächlichen Bauverlauf rekonstruieren zu können. Ferner erhält man durch das „aktuell halten“ aller Werk- und Ausführungsplanungen eine Unterlage für die spätere Nutzung der baulichen Anlage.
Sachverständigenwesen
- Gutachten
- Brandschau
- Bestandsprüfung
- Schadensanalyse
- Planungsfehler
- Brandschutz-Ertüchtigung vom Bestand
- Abnahme
- Inbetriebnahmemanagement
Privatgutachten / Parteigutachten
Das Privat- oder Parteigutachten dient der Klärung von Sachverhalten und der Sicherung von Beweisen. Es wird auf objektiver und unparteiischer Basis erstellt. Das Privatgutachten zeigt Sachverhalte auf und ermöglicht objektive Beurteilung und Schlüsse zur Verantwortlichkeit. Privatgutachten führen in den meisten Fällen zu einem für beide Seiten befriedigenden Vergleich.
Schiedsgutachten
Schiedsgutachten sind eine Kombination aus Streitgutachten und Schiedsspruch. Durch Schiedsgutachten ist die außergerichtliche Beilegung von Streitfragen möglich. Eine Voraussetzung ist die Einigung aller Beteiligten auf einen Sachverständigen und das gemeinsame Beauftragen des Schiedsgutachtens. Die Parteien einigen sich gemeinsam auf einen Gutachter, der die Streitsache in allen Winkeln beleuchtet, fachlich und kompetent beurteilt und dabei neutral vorgeht. Der Schiedsgutachter übernimmt dabei die Funktion eines Schiedsgerichtes. Schon bei der Beauftragung des Schiedsgutachtens gilt für beide Parteien, dass sie das Urteil des Gutachters akzeptieren.
Versicherungsgutachten
Ein Brand, Schaden an Dach und Wand oder nur an einem Bauteil, kann hohe Kosten zur Folge haben. Zur Beurteilung im Versicherungsfall ist eine schnelle und genaue Ermittlung der Schadensursache unumgänglich.
Üblicherweise und nach Beauftragung wird ein schriftliches Gutachten mit detaillierter Kostenschätzung, jeweils zum Neu- und Zeitwert, sowie einer Fotodokumentation erstellt. Es wird die Schadenursache, die Schadenhöhe und die Möglichkeit der Schadenbeseitigung beleuchtet. Neben detaillierten Feststellungen zum Schaden erhalten Sie eindeutige Aussagen über die Maßnahmen zur Schadensminderung sowie den möglichen Reparaturaufwand. In vielen Fällen können Alternativen aufgezeigt werden. Durch einen Sachverständigen sind Sie auf der sicheren Seite.
Das Privat- oder Parteigutachten dient der Klärung von Sachverhalten und der Sicherung von Beweisen. Es wird auf objektiver und unparteiischer Basis erstellt. Das Privatgutachten zeigt Sachverhalte auf und ermöglicht objektive Beurteilung und Schlüsse zur Verantwortlichkeit. Privatgutachten führen in den meisten Fällen zu einem für beide Seiten befriedigenden Vergleich.
Schiedsgutachten
Schiedsgutachten sind eine Kombination aus Streitgutachten und Schiedsspruch. Durch Schiedsgutachten ist die außergerichtliche Beilegung von Streitfragen möglich. Eine Voraussetzung ist die Einigung aller Beteiligten auf einen Sachverständigen und das gemeinsame Beauftragen des Schiedsgutachtens. Die Parteien einigen sich gemeinsam auf einen Gutachter, der die Streitsache in allen Winkeln beleuchtet, fachlich und kompetent beurteilt und dabei neutral vorgeht. Der Schiedsgutachter übernimmt dabei die Funktion eines Schiedsgerichtes. Schon bei der Beauftragung des Schiedsgutachtens gilt für beide Parteien, dass sie das Urteil des Gutachters akzeptieren.
Versicherungsgutachten
Ein Brand, Schaden an Dach und Wand oder nur an einem Bauteil, kann hohe Kosten zur Folge haben. Zur Beurteilung im Versicherungsfall ist eine schnelle und genaue Ermittlung der Schadensursache unumgänglich.
Üblicherweise und nach Beauftragung wird ein schriftliches Gutachten mit detaillierter Kostenschätzung, jeweils zum Neu- und Zeitwert, sowie einer Fotodokumentation erstellt. Es wird die Schadenursache, die Schadenhöhe und die Möglichkeit der Schadenbeseitigung beleuchtet. Neben detaillierten Feststellungen zum Schaden erhalten Sie eindeutige Aussagen über die Maßnahmen zur Schadensminderung sowie den möglichen Reparaturaufwand. In vielen Fällen können Alternativen aufgezeigt werden. Durch einen Sachverständigen sind Sie auf der sicheren Seite.
Die Brandschau ist eine vorbeugende Maßnahme, in deren Rahmen Gebäude und Einrichtungen geprüft werden. Überprüft wird dabei, ob diese Gebäude den Erfordernissen des vorbeugenden Brandschutzes entsprechen. Sie dient der Feststellung brandschutztechnischer Mängel, Gefahrenquellen im Betrieb, aber auch der Gefahren durch Betreiber und Personal (bspw. ortsveränderliche elektrische Geräte) und der Sensibilisierung.
Werden Mängel oder Abweichungen zum vorliegenden Brandschutzkonzept bzw. der Baugenehmigung oder Missstände auf Rettungswegen sowie unzulässige Brandlasten erkannt, ergehen sich entsprechende Anordnungen und Maßnahmen, die umzusetzen sind. Die Anforderungen werden in einer Stellungnahme zusammengefasst.
Ziel der Brandschau ist es, der Entstehung von Bränden sowie der Ausbreitung von Feuer und Rauch vorzubeugen, um Sachwerte zu schützen, die Rettung von Menschen und Tieren zu ermöglichen und ein wirksames Vorgehen der Feuerwehr zu gewährleisten.
Werden Mängel oder Abweichungen zum vorliegenden Brandschutzkonzept bzw. der Baugenehmigung oder Missstände auf Rettungswegen sowie unzulässige Brandlasten erkannt, ergehen sich entsprechende Anordnungen und Maßnahmen, die umzusetzen sind. Die Anforderungen werden in einer Stellungnahme zusammengefasst.
Ziel der Brandschau ist es, der Entstehung von Bränden sowie der Ausbreitung von Feuer und Rauch vorzubeugen, um Sachwerte zu schützen, die Rettung von Menschen und Tieren zu ermöglichen und ein wirksames Vorgehen der Feuerwehr zu gewährleisten.
Die Bestandsprüfung dient der möglichst frühzeitigen Erkennung von potenziellen oder in absehbarer Zeit mit Sicherheit eintretenden Störungen. Nach dem Motto „Vorsicht ist besser als Nachsicht“ kann eine sorgfältige Prüfung frühzeitig auf Probleme hinweisen, die im späteren Verlauf teuer werden können.
Ganz nach dem „TÜV“ Prinzip sollte die Überprüfung des Brandschutzes und generell die Teile, welche Personen und ihr Eigentum vor Wind und Wetter schützen, also von Dach und Wand eines Gebäudes, regelmäßig erfolgen.
Ganz nach dem „TÜV“ Prinzip sollte die Überprüfung des Brandschutzes und generell die Teile, welche Personen und ihr Eigentum vor Wind und Wetter schützen, also von Dach und Wand eines Gebäudes, regelmäßig erfolgen.
Oft sind die Auswirkungen eines Schadens deutlich zu erkennen. In den meisten Fällen bedarf es jedoch einer gründlichen Schadensanalyse, um die Ursachen zu finden.
Um die Schadensursache zu ermitteln, stehen verschiedene Mess- und Beurteilungsverfahren zur Verfügung. Es lässt sich beispielsweise präzise herausfinden, wo genau Feuchtigkeit oder Wasser in ein Dach eindringen können.
Bei Analyse des Schadens werden Schadensumfang sowie Auswirkung auf Materialien oder Gesundheitsgefährdung festgestellt. Ebenso gehört das Erkennen und Beurteilen biologischer und mechanischer Schäden sowie eine Einschätzung der Statik zur Analyse.
Um eine dauerhafte Beseitigung von Schäden und Mängel, sowie einwandfreie Funktion sicherzustellen, ist es erforderlich, die genaue Schadensursache sowie die Auswirkung auf alle betroffenen Bauteile festzustellen. Aus einem Sanierungskonzept, basierend auf dieser Analyse, gehen die notwendigen Maßnahmen zur Beseitigung der festgestellten Schäden und Mängel sowie die Maßnahmen zum Vorbeugen neuer Schäden hervor. In vielen Fällen werden die nötigen Baumaßnahmen durch einen Sachverständigen ausgeschrieben und die Sanierungsarbeiten durch den Sachverständigen überwacht.
Aufgrund einer genauen Schadensanalyse kann ein wirtschaftliches Sanierungskonzept zur dauerhaften Schadensbeseitigung und Werterhaltung der Immobilie erarbeitet werden.
Um die Schadensursache zu ermitteln, stehen verschiedene Mess- und Beurteilungsverfahren zur Verfügung. Es lässt sich beispielsweise präzise herausfinden, wo genau Feuchtigkeit oder Wasser in ein Dach eindringen können.
Bei Analyse des Schadens werden Schadensumfang sowie Auswirkung auf Materialien oder Gesundheitsgefährdung festgestellt. Ebenso gehört das Erkennen und Beurteilen biologischer und mechanischer Schäden sowie eine Einschätzung der Statik zur Analyse.
Um eine dauerhafte Beseitigung von Schäden und Mängel, sowie einwandfreie Funktion sicherzustellen, ist es erforderlich, die genaue Schadensursache sowie die Auswirkung auf alle betroffenen Bauteile festzustellen. Aus einem Sanierungskonzept, basierend auf dieser Analyse, gehen die notwendigen Maßnahmen zur Beseitigung der festgestellten Schäden und Mängel sowie die Maßnahmen zum Vorbeugen neuer Schäden hervor. In vielen Fällen werden die nötigen Baumaßnahmen durch einen Sachverständigen ausgeschrieben und die Sanierungsarbeiten durch den Sachverständigen überwacht.
Aufgrund einer genauen Schadensanalyse kann ein wirtschaftliches Sanierungskonzept zur dauerhaften Schadensbeseitigung und Werterhaltung der Immobilie erarbeitet werden.
Um Planungsfehler der planenden Büros und Ausführungsfehler der ausführenden Firmen vorzubeugen, ist es sinnvoll einen Sachverständigen, zusätzlich zu den am Bau beteiligten Architekten, Fachingenieuren, Bauleitern und ausführenden Unternehmen, einzuschalten.
Der Sachverständige ist nicht parteiisch und wird im wirtschaftlichen Sinne des Bauherrn handeln.
Schon während der Planung, aber auch während der Ausführung kann der Sachverständige zwischen den Parteien vereinbarten Bauausführungen und Qualitäten überprüfen und ggf. Abweichungen von den Vereinbarungen sowie mögliche Mängel während des Bauablaufs aufzeigen.
Ein Sachverständiger kann als Vermittler bei unklaren oder nicht getroffenen Vereinbarungen, Änderungen, Nachträgen oder unvorhergesehenen zusätzlichen Leistungen Vorschläge zu einvernehmlichen und technisch korrekten Lösung unterbreiten.
Durch die Beratung eines Sachverständigen können langwierige Streitigkeiten und kostenintensive Bauprozesse vermieden werden. Eine baubegleitende Beratung ist bei größeren, aber auch im Rahmen von kleineren Bauvorhaben sinnvoll.
Der Sachverständige ist nicht parteiisch und wird im wirtschaftlichen Sinne des Bauherrn handeln.
Schon während der Planung, aber auch während der Ausführung kann der Sachverständige zwischen den Parteien vereinbarten Bauausführungen und Qualitäten überprüfen und ggf. Abweichungen von den Vereinbarungen sowie mögliche Mängel während des Bauablaufs aufzeigen.
Ein Sachverständiger kann als Vermittler bei unklaren oder nicht getroffenen Vereinbarungen, Änderungen, Nachträgen oder unvorhergesehenen zusätzlichen Leistungen Vorschläge zu einvernehmlichen und technisch korrekten Lösung unterbreiten.
Durch die Beratung eines Sachverständigen können langwierige Streitigkeiten und kostenintensive Bauprozesse vermieden werden. Eine baubegleitende Beratung ist bei größeren, aber auch im Rahmen von kleineren Bauvorhaben sinnvoll.
Grundsätzlich genießen rechtmäßig errichtete bauliche Anlagen Bestandsschutz. Für ein Gebäude, welches nicht verändert und wie genehmigt genutzt wird, besteht keine Verpflichtung, geänderte brandschutztechnische oder baurechtliche Anforderungen anzupassen.
Durch Baumaßnahmen, wie etwa:
In Fällen ohne Bestandschutz muss der Brandschutz auf die neue Situation angepasst werden, um Leben zu schützen, Sachwerte zu erhalten, die Retter zu unterstützen, um somit die rechtlichen Vorgaben zu erfüllen.
Mit jeder Änderung am Gebäude können sich aus brandschutztechnischer Sicht erhebliche Änderungen ergeben. Bspw. kann sich durch das Aufstocken eines Gebäudes, aber auch schon durch die Hinzunahme des Dachbodens als Wohnraum die Gebäudeklasse eines Gebäudes ändern, was in aller Regel erhebliche Auswirkungen auf die Forderungen an die tragenden und aussteifenden Bauteile mit sich bringt. Hier gilt es schon im Vorfeld sehr genau abzuwägen. Ein derart nicht betrachteter und nicht genehmigter Umbau führt zum Erlöschen der Baugenehmigung und damit zum Betriebsverbot des Gebäudes.
Bei Baumaßnahmen an Bestandsgebäuden ist auch der Denkmalschutz des Gebäudes oder einiger Gebäudeteile zu beachten.
Die Ausnahme in allen Fällen bildet die konkrete Gefahr für Leib und Leben der Nutzer einer baulichen Anlage / Gebäude.
Es besteht die Verpflichtung zur Verbesserung der Situation. Dies ist z. B. der Fall, wenn:
Bestandsschutz besteht für die Kombination aus rechtmäßig errichtetem Gebäude und der genehmigten Nutzung unter Berücksichtigung von konkreter Gefahr. Ein Gebäude, das baulich nicht verändert wird, jedoch anders genutzt werden soll, kann somit seinen Bestandsschutz verlieren.
„Gefahr für Leib und Leben kennt keinen Bestands- oder Denkmalschutz“
Durch Baumaßnahmen, wie etwa:
- Änderung der Grundrisse,
- Änderung der Nutzungsart / Umnutzung,
- Ausbau der Dachgeschosse,
- Aufstockungen (und damit ggf. Änderung der Gebäudeklasse),
In Fällen ohne Bestandschutz muss der Brandschutz auf die neue Situation angepasst werden, um Leben zu schützen, Sachwerte zu erhalten, die Retter zu unterstützen, um somit die rechtlichen Vorgaben zu erfüllen.
Mit jeder Änderung am Gebäude können sich aus brandschutztechnischer Sicht erhebliche Änderungen ergeben. Bspw. kann sich durch das Aufstocken eines Gebäudes, aber auch schon durch die Hinzunahme des Dachbodens als Wohnraum die Gebäudeklasse eines Gebäudes ändern, was in aller Regel erhebliche Auswirkungen auf die Forderungen an die tragenden und aussteifenden Bauteile mit sich bringt. Hier gilt es schon im Vorfeld sehr genau abzuwägen. Ein derart nicht betrachteter und nicht genehmigter Umbau führt zum Erlöschen der Baugenehmigung und damit zum Betriebsverbot des Gebäudes.
Bei Baumaßnahmen an Bestandsgebäuden ist auch der Denkmalschutz des Gebäudes oder einiger Gebäudeteile zu beachten.
Die Ausnahme in allen Fällen bildet die konkrete Gefahr für Leib und Leben der Nutzer einer baulichen Anlage / Gebäude.
Es besteht die Verpflichtung zur Verbesserung der Situation. Dies ist z. B. der Fall, wenn:
- Aufenthaltsräume nicht über einen zweiten Rettungsweg verfügen,
- notwendige Treppenräume nicht gegenüber den Nutzungseinheiten abgeschlossen sind.
Bestandsschutz besteht für die Kombination aus rechtmäßig errichtetem Gebäude und der genehmigten Nutzung unter Berücksichtigung von konkreter Gefahr. Ein Gebäude, das baulich nicht verändert wird, jedoch anders genutzt werden soll, kann somit seinen Bestandsschutz verlieren.
„Gefahr für Leib und Leben kennt keinen Bestands- oder Denkmalschutz“
Nach Fertigstellung einer Leistung oder einer Teilleistung ist es üblich eine förmliche Abnahme durchzuführen, um die Ausführung auf die Vertragsmäßigkeit zu überprüfen.
Bei der Abnahme wird überprüft, ob das Werk:
Eine Abnahme kann auch stillschweigend durch Ingebrauchnahme ohne Mängelrüge erfolgen.
Die Abnahme ist ein wichtiger Vorgang im Zuge einer Bauausführung. Mit der Abnahme endet das Erfüllungsstadium und es beginnt die Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche. Die Beweislast für Mängel geht auf den Auftraggeber über. Es ist daher nahe liegend, die Abnahme durch einen Sachverständigen durchführen zu lassen oder einen Sachverständigen bei der Abnahme als Berater hinzuzuziehen.
§12 VOB/B Abnahme
(1) Verlangt der Auftragnehmer nach der Fertigstellung – gegebenenfalls auch vor Ablauf der vereinbarten Ausführungsfrist – die Abnahme der Leistung, so hat sie der Auftraggeber binnen 12 Werktagen durchzuführen, eine andere Frist kann vereinbart werden.
(2) Auf Verlangen sind in sich abgeschlossene Teile der Leistung besonders abzunehmen.
(3) Wegen wesentlicher Mängel kann die Abnahme bis zur Beseitigung verweigert werden. Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden.
(4) Eine förmliche Abnahme hat stattzufinden, wenn eine Vertragspartei es verlangt. Jede Partei kann auf ihre Kosten einen Sachverständigen zuziehen. Der Befund ist in gemeinsamer Verhandlung schriftlich niederzulegen. In die Niederschrift sind etwaige Vorbehalte wegen bekannter Mängel und wegen Vertragsstrafen aufzunehmen, ebenso etwaige Einwendungen des Auftragnehmers. Jede Partei erhält eine Ausfertigung. Die förmliche Abnahme kann in Abwesenheit des Auftragnehmers stattfinden, wenn der Termin vereinbart war oder der Auftraggeber mit genügender Frist dazu eingeladen hatte. Das Ergebnis der Abnahme ist dem Auftragnehmer alsbald mitzuteilen.
(5) Wird keine Abnahme verlangt, so gilt die Leistung als abgenommen mit Ablauf von 12 Werktagen nach schriftlicher Mitteilung über die Fertigstellung der Leistung. Wird keine Abnahme verlangt und hat der Auftraggeber die Leistung oder einen Teil der Leistung in Benutzung genommen, so gilt die Abnahme nach Ablauf von 6 Werktagen nach Beginn der Benutzung als erfolgt, wenn nichts anderes vereinbart wurde. Die Benutzung von Teilen einer baulichen Anlage zur Weiterführung der Arbeiten gilt nicht als Abnahme. Vorbehalte wegen bekannter Mängel oder wegen Vertragsstrafen hat der Auftraggeber geltend zu machen.
(6) Mit der Abnahme geht die Gefahr auf den Auftraggeber über, soweit er sie nicht schon trägt.
§ 640 BGB Abnahme (Fassung ab 01.01.2018)
(1) Der Besteller ist verpflichtet, das vertragsmäßig hergestellte Werk abzunehmen, sofern nicht nach der Beschaffenheit des Werkes die Abnahme ausgeschlossen ist. Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden.
(2) Als abgenommen gilt ein Werk auch, wenn der Unternehmer dem Besteller nach Fertigstellung des Werks eine angemessene Frist zur Abnahme gesetzt hat und der Besteller die Abnahme nicht innerhalb dieser Frist unter Angabe mindestens eines Mangels verweigert hat. Ist der Besteller ein Verbraucher, so treten die Rechtsfolgen des Satzes 1 nur dann ein, wenn der Unternehmer den Besteller zusammen mit der Aufforderung zur Abnahme auf die Folgen einer nicht erklärten oder ohne Angabe von Mängeln verweigerten Abnahme hingewiesen hat. Der Hinweis muss in Textform erfolgen.
(3) Nimmt der Besteller ein mangelhaftes Werk gemäß Absatz 1 Satz 1 ab, obschon er den Mangel kennt, so stehen ihm die in § 634 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Rechte nur zu, wenn er sich seine Rechte wegen des Mangels bei der Abnahme vorbehält.
Quelle: BGB und VOB
Bei der Abnahme wird überprüft, ob das Werk:
- die vereinbarte Beschaffenheit hat (wenn keine bestimmte Beschaffenheit vereinbart wurde, zählt Punkt 3),
- es für die vorausgesetzte Verwendung geeignet ist ( wenn keine bestimmte Verwendung vereinbart wurde, zählt Punkt 3),
- es für die gewöhnliche Verwendung geeignet ist und die übliche Beschaffenheit hat (was der Kunde erwarten konnte bzw. was in Gesetzen und Verordnungen festgeschrieben ist bzw. dem Stand der Technik entspricht bzw. von anderer Stelle auch so erbracht worden wäre),
- es die vereinbarte Masse / Stückzahlen / Volumen aufweist
Eine Abnahme kann auch stillschweigend durch Ingebrauchnahme ohne Mängelrüge erfolgen.
Die Abnahme ist ein wichtiger Vorgang im Zuge einer Bauausführung. Mit der Abnahme endet das Erfüllungsstadium und es beginnt die Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche. Die Beweislast für Mängel geht auf den Auftraggeber über. Es ist daher nahe liegend, die Abnahme durch einen Sachverständigen durchführen zu lassen oder einen Sachverständigen bei der Abnahme als Berater hinzuzuziehen.
§12 VOB/B Abnahme
(1) Verlangt der Auftragnehmer nach der Fertigstellung – gegebenenfalls auch vor Ablauf der vereinbarten Ausführungsfrist – die Abnahme der Leistung, so hat sie der Auftraggeber binnen 12 Werktagen durchzuführen, eine andere Frist kann vereinbart werden.
(2) Auf Verlangen sind in sich abgeschlossene Teile der Leistung besonders abzunehmen.
(3) Wegen wesentlicher Mängel kann die Abnahme bis zur Beseitigung verweigert werden. Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden.
(4) Eine förmliche Abnahme hat stattzufinden, wenn eine Vertragspartei es verlangt. Jede Partei kann auf ihre Kosten einen Sachverständigen zuziehen. Der Befund ist in gemeinsamer Verhandlung schriftlich niederzulegen. In die Niederschrift sind etwaige Vorbehalte wegen bekannter Mängel und wegen Vertragsstrafen aufzunehmen, ebenso etwaige Einwendungen des Auftragnehmers. Jede Partei erhält eine Ausfertigung. Die förmliche Abnahme kann in Abwesenheit des Auftragnehmers stattfinden, wenn der Termin vereinbart war oder der Auftraggeber mit genügender Frist dazu eingeladen hatte. Das Ergebnis der Abnahme ist dem Auftragnehmer alsbald mitzuteilen.
(5) Wird keine Abnahme verlangt, so gilt die Leistung als abgenommen mit Ablauf von 12 Werktagen nach schriftlicher Mitteilung über die Fertigstellung der Leistung. Wird keine Abnahme verlangt und hat der Auftraggeber die Leistung oder einen Teil der Leistung in Benutzung genommen, so gilt die Abnahme nach Ablauf von 6 Werktagen nach Beginn der Benutzung als erfolgt, wenn nichts anderes vereinbart wurde. Die Benutzung von Teilen einer baulichen Anlage zur Weiterführung der Arbeiten gilt nicht als Abnahme. Vorbehalte wegen bekannter Mängel oder wegen Vertragsstrafen hat der Auftraggeber geltend zu machen.
(6) Mit der Abnahme geht die Gefahr auf den Auftraggeber über, soweit er sie nicht schon trägt.
§ 640 BGB Abnahme (Fassung ab 01.01.2018)
(1) Der Besteller ist verpflichtet, das vertragsmäßig hergestellte Werk abzunehmen, sofern nicht nach der Beschaffenheit des Werkes die Abnahme ausgeschlossen ist. Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden.
(2) Als abgenommen gilt ein Werk auch, wenn der Unternehmer dem Besteller nach Fertigstellung des Werks eine angemessene Frist zur Abnahme gesetzt hat und der Besteller die Abnahme nicht innerhalb dieser Frist unter Angabe mindestens eines Mangels verweigert hat. Ist der Besteller ein Verbraucher, so treten die Rechtsfolgen des Satzes 1 nur dann ein, wenn der Unternehmer den Besteller zusammen mit der Aufforderung zur Abnahme auf die Folgen einer nicht erklärten oder ohne Angabe von Mängeln verweigerten Abnahme hingewiesen hat. Der Hinweis muss in Textform erfolgen.
(3) Nimmt der Besteller ein mangelhaftes Werk gemäß Absatz 1 Satz 1 ab, obschon er den Mangel kennt, so stehen ihm die in § 634 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Rechte nur zu, wenn er sich seine Rechte wegen des Mangels bei der Abnahme vorbehält.
Quelle: BGB und VOB
Im Inbetriebnahmemanagement werden bereits in der Vorplanungsphase eine klare Formulierung der Anforderungen sichergestellt, damit diese während der gesamten Planung und bis nach Fertigstellung des Gebäudes für die vertragsgemäße Abnahme transparent und prüfbar ist.
Das Inbetriebnahmemanagement schließt die Lücke zwischen:
Effizienter Bewirtschaftung eines Gebäudes oder einer Anlage durch optimale Nutzung von technischen Möglichkeiten unter Berücksichtigung von Kosten, Nutzen und Gemeinsamkeiten sowie das Bestehen und Nutzen von Informationen (SOLL-Zustand „Gewerke übergreifende Koordinierung und Dokumentation“).
Und
Kostenintensiver und ineffizienter Bewirtschaftung eines Gebäudes oder einer Anlage bspw. aufgrund fehlender Planung und Abstimmung und nicht ausgenutzter technischer Möglichkeiten oder Gemeinsamkeiten (IST-Zustand„Jeder macht sein Ding“).
Die Inbetriebnahme eines neu gebauten Gebäudes, einer Anlage oder einer sanierten Immobilie stellt Bauausführende regelmäßig vor ganz besondere Herausforderungen. Zum ersten Mal laufen Klimaanlagen, sicherheitstechnische Anlagen und Gebäudeautomation parallel und müssen aufeinander abgestimmt sein. So muss bspw. die Lüftungsanlage, mit einer Branderkennung und Meldung durch die BMA, zuverlässig außer Betrieb gehen, um nicht der Rauchausbreitung dienlich zu sein. Gleichzeitig müssen ggf. Brandschutztüren schließen, natürliche oder maschinelle Rauchabzüge sowie deren Zuluft-Öffnungen öffnen und Sicherheitsbeleuchtungen aktiviert werden sowie Aufzüge ihrer Brandfallsteuerung folgen. Die Herausforderungen liegen klar im Zusammenspiel aller technischen Anlagen, welche in der Regel von verschiedenen Gewerken errichtet werden. Wie die Anlagen bestimmungsgemäß zusammenarbeiten, ist wiederum abhängig von den Schutzzielen, welche auf Grundlage baurechtlicher Vorgaben mit dem Brandschutzkonzept oder weiterführenden Anlagenkonzepten definiert werden. Daraus ergibt sich eine Vielzahl an baurechtlichen und technischen Vorgaben, welche nicht immer dasselbe Ziel verfolgen und deshalb schon mit der Planungsphase kritisch betrachtet werden müssen, um bei der Abnahme nicht negativ überrascht zu werden.
Damit die Harmonisierung aller Anlagen und die abschließende Projektabnahme gelingt, bedarf es schon im Vorfeld einer gründlichen Vorbereitung. Angesichts dessen beginnt das Inbetriebnahmemanagement schon lange vor der Inbetriebnahme des Gebäudes oder der technischen Anlagen im Gebäude.
Bei komplexen Einrichtungen ist ein vollumfängliches Inbetriebnahmemanagement für den Bauherren oder die Projektleitungen unverzichtbar. Es begleitet alle Projektphasen und erwirkt frühzeitige Überlegungen zur späteren Funktion und zum bedarfsgerechten Betrieb eines Gebäudes und der brandschutztechnischen Anlagen. Es minimiert Projektrisiken und sorgt für eine reibungslose Inbetriebnahme. Spezielle Anforderungen von Bauherren und Nutzern hinsichtlich der Steuerbarkeit und energetischer Einsparung bedürfen einer frühzeitigen Berücksichtigung. Bereits in der Planungsphase ist an die Inbetriebnahme zu denken, welche im weiteren Verlauf des Projektes mit allen Anpassungen und Fortschreibungen einhergehen muss.
Die Aufgaben im Inbetriebnahmemanagement sind vielfältig.
- Projektentwicklung hinsichtlich gewerkübergreifender Schnittstellen.
- Koordination unterschiedlicher Gewerke von der Konzeptphase über die gesamte Planung, Errichtung, Fertigstellung und Abnahme (Komplexität beherrschen).
- Aufdecken von betrieblichen und rechtlichen Einflüssen.
- Schnittstellenmanagement (die Abstimmung der verschiedenen Gewerke und Fachplaner untereinander).
- Sicherstellen von Nutzeranforderungen und die reibungslose Funktionssicherheit der technischen Anlagen und Abläufe.
- Nachweis der Betriebssicherheit und Wirksamkeit von Anlagen.
- Zeitliche Entzerrung des Abnahme-/ Übergabe-/Übernahmeprozesses durch frühzeitigen Aufbau der Dokumentation.
- Qualitätssicherung und damit Werterhalt der Immobilien und Anlagen.
- Abstimmen und Sicherstellung von Zertifizierungsanforderungen.
- Aufgaben und Schnittstellen klar definieren und dokumentieren (Ablaufdiagramm) sowie alle Beteiligten in Kenntnis zu setzen.
- Erstellen oder überarbeiten der Brandfallsteuermatrix.
- Durchführen von Wirk-Prinzip-Prüfungen zum Nachweis der Funktion einzelner Anlagen sowie ihrem bestimmungsgemäßen Zusammenwirken in Hinblick zur Schutzzielerfüllung.
- Frühzeitig die Inbetriebnahme thematisieren und sämtliche Rahmenbedingungen festzulegen.
- Systemübergreifende Beurteilung der Betriebssicherheit und der bedarfsgerechten Auslegung der sicherheitsrelevanten technischen Anlagen.
- Unterstützen der kooperativen Projektkommunikation (Auseinandersetzungen vermeiden).
Ein vollumfängliches Inbetriebnahmemanagement ist bei komplexen Einrichtungen für den Bauherren oder die Projektleitungen unverzichtbar. Es begleitet alle Projektphasen und erwirkt frühzeitige Überlegungen zur späteren Funktion und zum bedarfsgerechten Betrieb eines Gebäudes oder einer Anlage. Es minimiert Projektrisiken und sorgt am Ende des Projektes für eine reibungslose Inbetriebnahme und damit verbunden geringere Kosten.